Wenn Ihre Kräfte nicht mehr ausreichen, um Treppen steigen zu können, ist guter Rat gefragt. Es sind Lösungen zu finden, damit Sie sich Ihren Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, erfüllen können. Barrierefreie Aufzüge, die für Sie leicht zugänglich und einfach nutzbar sind, können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.
Aber nicht nur für Menschen deren Kräfte nachlassen oder die auf einem Rollstuhl bzw. Rollator angewiesen sind, sondern auch beispielsweise bei chronischen Atemwegserkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, bei denen das Treppensteigen eine übermäßige körperliche Belastung darstellt, sind barrierefreie Aufzüge eine unentbehrliche Hilfe.
💡 Barrierefreie Aufzüge für Personen sind auch dann als Alternative einzurichten, wenn die Anlage barrierefrei nutzbarer Rampen zur Höhenniveauüberwindung nicht möglich ist.
Auf dieser Seite möchten wir Sie über einige wichtige Anforderungen informieren, die bei der Errichtung barrierefreier Aufzüge von grundlegender Bedeutung sind. Weitere Anhaltspunkte, die für Sie von Interesse sein könnten, wie z. B. zur:
finden Sie in unserem Ratgeber „Barrierefrei & selbstbestimmt Wohnen“.
Inhalt des Artikels
- 1 Was sind barrierefreie Aufzüge?
- 2 Was sind Aufzugs-Durchlader?
- 3 Welche Regelungen enthält die DIN 18040-2 in Bezug auf barrierefreie Aufzüge?
- 4 Was ist unter einem Aufzugs-Typ 2 zu verstehen?
- 5 Wie kann die Nutzung und Bedienbarkeit barrierefreier Aufzüge verbessert werden?
- 6 Anforderungen an barrierefreie Aufzüge
- 7 Barrierefreier Zugang zu barrierefreien Aufzügen
- 8 Gibt es spezielle Kriterien, die beim Betrieb barrierefreier Aufzüge zu beachten sind?
- 9 Anbieter barrierefreier Aufzüge
Was sind barrierefreie Aufzüge?
Barrierefreier Aufzüge sind eine für alle Menschen auffindbare, zugängliche und nutzbare Aufzugsanlagen, mit denen Lasten oder Personen auf einer Plattform, in einer Kabine oder in einem Fahrkorb, zwischen sich in unterschiedlichen Höhen befindenden Ebenen, in schräger oder vertikaler Ausrichtung, befördert werden können.
Was sind Aufzugs-Durchlader?
Bei barrierefreien Aufzugs-Durchladern handelt es sich um eine für alle Menschen auffindbare, zugängliche und nutzbare Aufzugsanlage, bei der, der Fahrkorb über zwei, in der Regel sich gegenüberliegenden Türen, verfügt. Damit ist die Möglichkeit gegeben, den Einstieg gegenüber dem Ausstieg anzuordnen. Ein notwendiges Wenden des Rollstuhls im Aufzug ist nicht erforderlich.
Welche Regelungen enthält die DIN 18040-2 in Bezug auf barrierefreie Aufzüge?
💡 Für die Errichtung von barrierefreien Aufzügen in Wohngebäuden ist DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 2 „Wohnungen“ (Ausgabe September 2011) Abschnitt 4.3.5 anzuwenden.
Nach dieser Norm dürfen keine nach unten führenden Treppenanlagen gegenüber von Aufzugstüren vorgesehen werden. Ist aus bautechnischen Gründen keine anderweitige Lösung möglich, muss jedoch der Abstand zwischen Aufzugstür und der nach unten führenden Treppen mindestens 300 cm betragen.
Weiterhin ist es notwendig, in den Aufzugshaltestellen eine Warte- bzw. Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm vor den Türen des Aufzugs vorzusehen.
In Wohngebäuden müssen barrierefreie Aufzüge mindestens den Anforderungen des Aufzugs-Typ 2 (nach DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1) gerecht werden sowie über eine Türbreite von mindestens 90 cm verfügen.
Diese Regelungen für barrierefreie Aufzüge wurden in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – MVV TB (Ausgabe 2019/1) aufgenommen. Danach gelten diese für Wohnungen und Aufzugsanlagen, insofern diese stufenfrei gemäß § 39 MBO Abs. 4 Satz 3 (und entsprechend nach jeweiligem Landesrecht) zugänglich sein müssen und für barrierefreie Wohnungen gemäß § 50 Abs. 1 (und entsprechend nach jeweiligem Landesrecht). Bitte beachten Sie, dass die Normen, auf welche in DIN 18040-2 verwiesen wird, nicht automatisch mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen zur jeweiligen Landesbauordnung, eingeführt wird.
In Bezug auf die barrierefreie Nutzbarkeit der Aufzugstastatur in barrierefreien Aufzügen verweist DIN 18040 Teil 2 auf den Anhang G und auf die Anforderungen für eine blinden- und sehbehindertengerechte Gestaltung auf Anhang E der Aufzugsnorm DIN EN 81-70 (Ausgabe September 2005). Diese Anhänge sind lediglich informativ. Damit können diese Berücksichtigung finden, müssen es jedoch nicht.
Was ist unter einem Aufzugs-Typ 2 zu verstehen?
Unter Aufzugs-Typ 2 (nach DIN EN 81-70 mit Ausgabedatum vom September 2005) versteht man einen Aufzug mit einer oder zwei Türen (Durchlader) zur Personenbeförderung, der die Nutzung für einen mit Muskelkraft betriebenen Rollstuhl (gemäß DIN EN 12183) bzw. eines Elektrorollstuhls mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h (der Klassen A oder B gemäß DIN EN 12184) gestattet. Mit ihm können zu gleich ein Rollstuhl sowie eine Begleitperson befördert werden.
Der hier beschriebene Aufzug des Typs 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:
Damit entsprechen die Maße dieses Aufzugstyps denen des Aufzugstyps 1 der überarbeiteten DIN EN 81-70 mit Ausgabedatum vom Juli 2018.
Wie kann die Nutzung und Bedienbarkeit barrierefreier Aufzüge verbessert werden?
Bei der Errichtung von Aufzugsanlagen, sollen auch die Bedürfnisse von Senioren und Menschen mit Behinderung Berücksichtigung finden, auch wenn diese über die in den Normen festgehaltenen Anforderungskriterien hinausgehen. Diese Möglichkeit besteht im Rahmen von Absprachen in Vorbereitung zur Planung von Aufzügen. In diesem Zusammenhang ist hier die Einbeziehung der späteren Hausbewohner in die Verhandlungen zwischen Aufzugslieferanten und Auftraggeber sinnvoll.
💡 Zu den Eckpunkten der Absprachen sollten insbesondere gehören:
Anforderungen an barrierefreie Aufzüge
Welche Aufzugsmindestmaße für sind vorgeschrieben?
Für Aufzüge in Wohngebäuden sind folgende Mindestmaße (nach DIN 18040 Teil 2 Ausgabe September 2011) zu erfüllen: Bei der vorgeschriebenen Mindestbreite von 110 cm wird häufig übersehen, dass es sich um eine notwendige Mindestbreite handelt, die nicht durch Hindernisse eingeschränkt werden darf und somit zur Nutzung frei zu halten ist.
An der seitlichen Aufzugswand ist eine geneigte Platte mit Stockwerkstasten anzuordnen. Diese darf, bei einem Winkel von 30° (± 15°), nur bis maximal 10 cm in den Fahrkorb hineinragen.
Damit beträgt die tatsächliche nutzbare Mindestbreite nur 100 cm und nicht 110 cm. Ein entsprechender Breitenzuschlag sollte gewährt werden.
In diesen Fällen ist jedoch auch eine Anordnung des Handlaufs an der Fahrkorbrückwand (nach DIN EN 81-70:2018-07) zulässig.
Aufzugsfahrkörbe sollten über eine lichte Höhe von 230 cm verfügen.
Wie groß muss eine Aufzugskabine sein?
In Wohngebäuden muss der Fahrkorbinnenraum eine Größe von mindestens von 140 cm x 110 cm aufweisen (entsprechend Aufzugs-Typ 2 nach DIN EN 81-70:2005-09).
Auch in Wohngebäuden ist es vorteilhaft, wenn mit dem Aufzug eine Krankentrage (vorzugsweise mit Tragegriffen zum einschieben) befördert werden kann. Hierzu bedarf es jedoch einer Größe des Fahrkorbes von 210 cm x 110 cm. Diese Maße gestatten auch im Rettungsfall die Beförderung des notwendigen Personals sowie der erforderlichen Geräte.
Sind Touchscreens als Ersatz für die Aufzugstastatur empfehlenswert?
Zum Einsatz sollten keine, zumindest keinesfalls als einziges Mittel zur Funktionsauslösung, Touchscreens oder Sensortasten kommen. Bei diesen besteht die Gefahr, dass diese bei der Suche durch das Ertasten unbeabsichtigt von blinden und sehbehinderten Menschen ausgelöst werden.
Da Touchscreens in der Regel nur über eine visuelle Gestaltung verfügen, sind diese häufig für die Betroffenen nicht auffindbar. In der Folge sind die Aufzüge für diese Personengruppe auch nicht sicher bedienbar, zugänglich und nutzbar. Dieser Sachverhalt verdeutlicht, dass bei Aufzügen, die in der üblichen Weise nur mit visuell wahrnehmbaren Touchscreens oder Sensortasten zur Funktionsauslösung ausgestattet sind, keine Barrierefreiheit gemäß dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) § 4 „Barrierefreiheit“ besteht.
Sind sie jedoch im Ausnahmefall unvermeidbar, so müssen diese über eine mindestens 3 mm breite Umrandung mit einer Erhabenheit von 1,5 mm verfügen. Weiterhin muss deren Betätigung mit einem akustischen Signal bestätigt werden.
Sitze
Sitze in Personenaufzügen sollten zur Ausstattung gehören und somit Gegenstand der Absprache in Vorbereitung zur Errichtung von Personenaufzügen sein.
Die Sitze in Personenaufzügen sollten grundsätzlich als Klappsitze ausgebildet sein und sollen folgende maßliche Anforderungen erfüllen:
Spiegel
Aufzüge (der Typen 2 gemäß DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1) welche ein Wenden von Rollstühlen im Fahrkorb nicht erlauben und somit ein Rückwärtsfahren erfordern, müssen einen Spiegel, oder eine andere zweckentsprechende Einrichtung, erhalten. Diese ist in der Regel an der Wand gegenüber der Aufzugstür anzuordnen.
💡 Spiegel müssen aus bruchsicherem Glas bestehen.
Besteht eine Aufzugswand überwiegend aus Spiegeln bzw. aus oberflächenreflektierenden Materialien, müssen zur Vermeidung von Trugbildern geeignete Maßnahmen, z. B. durch einen Abstand vom Boden zum Spiegel von 30 cm, getroffen werden.
Handlauf
Fahrkörbe müssen mit einem Handlauf in einer Höhe von 90 cm (± 2,5 cm) über dem Fußboden ausgestattet sein. Dieser ist auf der Seite vorzusehen, auf welcher das Fahrkorbtableau angeordnet ist.
Um ein Überdecken der Fahrkorbtastatur auf dem horizontalen Fahrkorbtableau zu verhindern, ist dieser im Bereich des Fahrkorbtableaus zu unterbrechen. Beträgt die Handlauflänge neben dem Fahrkorbtableau weniger als 40 cm, muss nur auf der längeren Seite vom Fahrkorbtableau ein Handlauf angeordnet werden.
💡 Die Handlaufenden in den Fahrkörben müssen abgeschlossen sein und dürfen nicht hervorstehen. Sie sollen gegebenenfalls zur Wand hin geschwungen werden. Zwischen dem Handlauf und der Aufzugswand soll ein Abstand von mindestens 3,5 cm, vorzugsweise von 5 cm vorgesehen werden. Das runde Handlaufprofil muss einen Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm betragen. Leisten oder ähnliche Profile als Handlauf sollten nicht zum Einsatz gelangen. Sie lassen sich nicht umfassen und bieten daher keinen sicheren Halt.
Würde im Aufzug (Typ 1 nach DIN EN 81-70:2018-07) die Handlaufanordnung an der Fahrkorbseitenwand die Zugangsbreite des Fahrkorbes verringern, ist dessen Anordnung an der Fahrkorbrückwand zulässig.
Die Handläufe in Fahrkörben müssen visuell leicht erkannt werden können und sollen daher im Kontrast (K ≥ 0,4) zu ihrem Hintergrund stehen (vgl. Bild unten).
Auch sollten Handläufe nicht unmittelbar auf Glasflächen montiert werden.
Informationstafeln in barrierefreien Aufzügen
Informationstafeln mit Hinweisen zu gegebenenfalls zusätzlichen Einrichtungen auf der jeweiligen Stockwerksebene, sollen mit ihrer Oberkante in Höhe von 160 cm über dem Aufzugsfußboden angeordnet werden.
Die Informationstafeln sollen über keine spiegelnden Oberflächen verfügen. Für Informationstafeln ist eine, im Farb- sowie Hell-/Dunkelkontrast stehende, Symbol- und Schriftgestaltung zum Hintergrund zu wählen.
Die Größe der Schrift auf Informationstafeln sollte mindestens 1 cm betragen, wobei wichtige Informationen auch in Profil- und Brailleschrift vorzuhalten sind.
Barrierefreier Zugang zu barrierefreien Aufzügen
Auch wenn die barrierefreien Aufzüge, eine alternative Lösung zur Überwindung von Treppenanlagen und steilen Rampen darstellen, bedarf es einiger Anforderungen die an die Zugänglichkeit zu stellen sind.
Damit barrierefreie Aufzüge ungehindert erreichbar sind, bedarf es eines stufen- und schwellenlosen Zugangs. Diese Anforderung gilt sowohl im äußeren Zugangsbereich des Wohngebäudes als auch im Gebäudeeingang und für alle Wegebeziehungen zum Aufzug im Gebäude.
Insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer muss der Bodenbelag im äußeren Gebäudezugang fest und leicht berollbar sein. Das Längsgefälle darf 3 % nicht übersteigen. Um ein seitliches Abdriften mit Rollstuhl oder Rollator zu vermeiden, darf das Quergefälle nicht größer als 2 % sein.
Die Wohngebäudeeingangstür sowie alle anderen Durchgangstüren zu barrierefreien Aufzügen im Gebäude müssen mindestens eine Breite von 90 cm haben. Benötigen die Bewohner des Wohngebäudes breitere Rollstühle, so sind die Türbreiten diesen entsprechend anzupassen.
Wichtig ist ebenfalls, dass für die Eingangstür nicht nur allein eine Karusselltür vorgesehen wird. Karusselltüren erschweren für viele Personengruppen mit Behinderungen den Gebäudezugang und können für sie eine Gefährdung darstellen.
Es sind jedoch auch Voraussetzungen zu schaffen, die blinden und sehbehinderten Menschen die Auffindbarkeit und damit den Zugang zu barrierefreien Aufzügen ermöglichen. Für sehbehinderte Menschen ist eine gleichmäßige und blendfreie Ausleuchtung aller Wegebereiche sicher zu stellen. Zur Orientierung sind visuelle Hell-/Dunkel- sowie Farbkontrastgestaltungen im Außen- wie Innenbereich, wie z. B. von dunklen Fußbodenbelägen und hellen Wänden, sehr hilfreich.
In großen, komplexen und unübersichtlichen Wohnanlagen sollten, zur Erleichterung der Orientierung und Auffindbarkeit der barrierefreien Aufzüge für hörsehbehinderte, blinde, sehbehinderte und taubblinde Bewohner, bodengebundene Blindenleitsysteme nach DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ vorgesehen werden. Mit dessen taktilen und visuellen Gestaltungen ist eine sichere Führung der Betroffenen zu den barrierefreien Aufzügen gegeben (vgl. Bild unten).
In Wohngebäuden ist es aber jedoch durchaus möglich, zur Gestaltung von Blindenleitsystemen, anstelle von Bodenindikatoren, auch andere Materialien zu verwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese über mindestens eine annähernd gleiche, taktile und visuelle Wahrnehmbarkeit wie Bodenindikatoren verfügen.
Gibt es spezielle Kriterien, die beim Betrieb barrierefreier Aufzüge zu beachten sind?
Zu jeder Aufzugsanlage gehört ein Handbuch zu dessen Betrieb. Es beinhaltet u. a. Informationen zu erforderlichen Hilfestellungen. Darüber hinaus sind dort wichtige Angaben für den Betreiber zu ergänzen. Zu diesen zählen:
1. die Erfordernis zur Gewährung eines hindernisfreien und insbesondere sicheren Zugangs im Bereich der Aufzugshaltestelle;
2. die Erfordernis der Bereitstellung von kompetenten Personen zur umgehenden Befreiung von Aufzugsnutzern aus den Fahrkörben;
3. Dies gilt auch für den Fall, dass durch die im Fahrkorb eingeschlossene Person keine Reaktion (z. Bsp. durch Sprach- und Hörbeeinträchtigungen) erfolgt;
4. die Erfordernis über geeignete Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Handicap;
5. Informationen zur Programmierung der Türöffnungsdauer;
6. Informationen zur Programmierung der akustischen Signalisierung im Aufzug sowie der Aufzugshaltestelle;
7. Informationen über Gestaltungskriterien, die aus der Sicht des Aufzugherstellers für einen sicheren Zugang erforderlich sind
Anbieter barrierefreier Aufzüge
Die nachstehend beispielhaft aufgeführten Anbieter von barrierefreien Aufzügen stehen stellvertretend für viele andere. Dabei erfolgte die Auswahl nach dem Zufallsprinzip. Mit ihrer Auflistung ist grundsätzlich keine Bewertung ihrer Produkte oder Dienstleistungen verbunden.
https://www.schindler.com/de/internet/de/home.html
https://www.osma-aufzuege.de/
https://www.kone.de/
https://tepper-aufzuege.de/
Nur so können die zu berücksichtigenden Anforderungen erfasst und die barrierefreien Aufzüge entsprechend der Bedürfnisse, insbesondere von älteren und behinderten Bewohnern, errichtet werden. Diese Möglichkeit besteht im Rahmen von Absprachen in Vorbereitung zur Planung von barrierefreien Aufzügen. In diesem Zusammenhang ist hier die Einbeziehung der späteren Hausbewohner in die Verhandlungen zwischen Aufzugslieferanten und Auftraggeber äußerst sinnvoll. Hier sollte aus Sicherheitsgründen nicht am Geld, und damit an der Barrierefreiheit, gespart werden.
Weiterführende Links:
© Mobilfuchs, 21.06.2020, aktualisiert am 05.03.2022
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