Barrierefreie bauliche Anlagen für die Fortbewegung auf barrierefreien Spielplätzen bilden eine wesentliche Voraussetzung für alle Kinder mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, gleichberechtigt am Spiel teilnehmen zu können. Eine gut durchdachte Bauweise minimiert Verletzungsrisiken und schafft einen sicheren Raum für alle Kinder.
Qualitativ hochwertige bauliche Anlagen tragen zur Langlebigkeit von Spielplätzen bei. Robuste Materialien und eine durchdachte Anordnung sowie Gestaltung sorgen dafür, dass die baulichen Anlagen den Anforderungen der täglichen Nutzung standhalten.
Inhalt des Artikels
Wege auf barrierefreien Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen
Auf Spielplätzen und Flächen zum Spielen muss zumindest eine barrierefreie Wegeführung, sowohl für Erwachsene als auch Kinder mit oder ohne einer Beeinträchtigung, vorhanden sein. Mit dieser sind alle wichtigen Zielpunkte, wie beispielsweise die Verkehrsflächen zwischen Spielangeboten und Spielgeräten, Zu- und Ausgänge sowie Verweilplätze, zu verknüpfen. Für deren Anordnung ist eine simple Struktur zu wählen.
💡 Zur Erleichterung der taktilen Orientierung sowie einer mühelosen Raumerfassung können rechtwinklige und geradlinige Wegeführungen sehr hilfreich sein (siehe Bild 2).
a) eine Längsneigung von grundsätzlich maximal 3 %, in Ausnahmefällen von 6 % mit Zwischenpodesten im maximalen Abstand von 1.000 cm, bei nicht Erreichbarkeit sind alternative Wegeführungen erforderlich
b) eine Querneigung von höchsten 2 %
c) eine hindernisfrei nutzbare Wegebreite von 90 cm
d) einer Mindestgröße für Bewegungsflächen von 180 cm x 180 cm
e) einer zur Berollbarkeit erschütterungsarmen und ebenen Oberfläche.
Informationen für eine weiterführende detaillierte Gestaltung barrierefreier Wege finden Sie auf unseren Webseiten: Auf Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen werden vorhandene Treppen von Kindern sowohl als Teil einer Verkehrsfläche, sowie gleichzeitig gern auch zum Spielen genutzt. Für Treppen, die vorrangig während der Fortbewegung zur Überwindung eines Höhenniveauwechsels dienen sollen, ist Wert auf deren sichere Begehbarkeit zu legen. a) Die Tiefe der Trittstufen (der Auftritt) muss mindestens 29 cm und die Setzstufenhöhe (Steigung) max. 17 cm betragen. b) Treppen sind beidseitig mit Handläufen für Kinder als auch für Erwachsene auszurüsten. Die Handläufe für Kinder sollten in einer Höhe von 60 cm und die Handläufe für Erwachsene in einer Höhe von 85 cm über den Stufenvorderkanten angeordnet werden. c) Die Trittstufen müssen trittsicher begehbar sein und eine Rutschfestigkeit von R 10 aufweisen. d) Die Stufen einer Treppe müssen gut erkennbar sein. Es empfiehlt sich hier eine visuelle Kennzeichnung der Stufenvorderkanten (vgl. auch Webseite Visuelle Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen) und eine taktile Kennzeichnung der Treppen (vgl. auch Webseite Taktile Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen. Die alleinige Vorhaltung von Treppen auf den Wegen von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen bieten keine barrierefreie Möglichkeit zur Überwindung eines Höhenniveauwechsels. Für die Gestaltung barrierefreier bzw. hindernisfreier Wege bedarf es alternativ der Bereitstellung von Rampen nach DIN 18040-3 (vgl. auch Webseite Rollstuhlrampen für eine sichere und selbständige Fortbewegung). Für Treppenanlagen auf Spielplätzen ist ein Steigungsverhältnis von 1:1 (45°) vorzusehen. Weitere wichtige Informationen zu Treppen finden Sie auf den Webseiten: 💡 Für eine hindernisfreie Auffindbarkeit, Nutzung und Orientierung, insbesondere für blinde und sehbehinderte Kinder, sind Leitsysteme unentbehrlich. Auf Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen ist bei der Gestaltung von Leitsystemen der Einsatz von Bodenindikatoren nach DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ nicht zwingend notwendig (siehe Bild 3). Alternative Lösungen zur Auffindbarkeit sind jedoch erforderlich. Zur Auffindbarkeit von Spielgeräten, Spielangeboten oder Spielflächen können Bodenindikatoren jedoch hilfreich sein. a) Zäune Bereits während der Planung von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltung von Leitsystemen den Anforderungen des Zwei-Sinne-Prinzips entsprechen müssen. Zudem empfiehlt die DIN 18034-1, dass die Leitsystemgestaltung vom barrierefreien Spielplatzeingang bis zu den Spielangeboten durchgängig angeordnet werden sollten. Kommen auf Spielplätzen oder Freiräumen zum Spielen Brücken, beispielsweise über Teiche oder Sumpfbereiche zum Spielen zum Einsatz, müssen folgende Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden: a) Die Gestaltung von Brücken und deren Eingliederung in ein Spielplatzkonzept sollen sicherstellen, dass keine Anreize für Kletteraktionen entstehen. b) Die Gestaltung der Absturzsicherungen von Brücken soll so erfolgen, dass sie nicht dazu verleiten, darauf zu klettern, zu sitzen oder Gegenstände auf ihr abzulegen. c) Brücken sind mit einem mindestens 1 m hohen und geschlossenen Geländer abzusichern. Befinden sich auf Spielplätzen oder Freiräumen zum Spielen Stellen, an denen ein mögliches Absturzrisiko für Kinder besteht, sollten entsprechende Sicherheitsmaßnahmen wie Geländer, Brüstungen oder Handläufe, in Abhängigkeit der jeweils anzutreffenden Fallhöhe, installiert werden. Trotz eines vorhandenen Geländers oder einer Brüstung, besteht die unverzichtbare Notwendigkeit, einen Fallschutz, beispielsweise mit entsprechend bodendämpfenden Belägen, zu gewährleisten. Standflächen und Podeste mit einer Höhe ab 100 cm und bis zu 200 cm sind mit einem Geländer abzusichern. Die Geländerhöhe soll zwischen 60 cm und 85 cm liegen. Zur rechtzeitigen taktilen Wahrnehmung mit dem Blindenlangstock ist es empfehlenswert, Geländer, deren untere Querverbindungen nicht bis auf eine Höhe von mindestens 15 cm über den Boden herabreichen, generell mit einer waagerecht angeordneten Tastleiste in maximal 15 cm Höhe (Unterkante der Tastleiste) über dem Boden auszustatten. Mit Brüstungen sind insbesondere Standflächen und Podeste gegen Absturzrisiken zu sichern, deren Höhe über 200 cm liegen. Die Brüstungshöhe beträgt mindestens 70 cm. An Treppen mit einer Fallhöhe ab 100 cm sind beidseitig Handläufe vorzusehen. Deren Anordnungshöhe soll zwischen 60 cm und 85 cm über den Stufenvorderkanten liegen. 💡 Der alleinige Einsatz von Handläufen eignet sich nicht als Absturzsicherung und kann Geländer oder Brüstungen nicht ersetzen. Weiter einzuhaltende Anforderungen zur Handlaufgestaltung finden Sie auf den Webseiten: Sind auf Spielplätzen oder Freiräumen zum Spielen, beispielsweise aus topographischen Gründen, Mauern vorhanden, deren oberer Bereich fußläufig zugänglich ist, müssen diese gegen ein Abstürzen und Hinunterspringen abgesichert werden. Hierzu eignen sich Geländer oder Pflanzstreifen aus Hecken mit einer Höhe von mindestens 100 cm und einem dichten Wuchs. Weiterführende Links: © Mobilfuchs, 16.02.2024
Treppen
Rampen
(≈ 3,5°) nicht übersteigen. Eine Querneigung ist nicht zulässig. Bei größeren Längsneigungen sind für eine sichere Fortbewegung Alternativen, wie beispielsweise eine andere Wegeführung oder ein Aufzug, erforderlich.Leitsysteme
b) Geländer
c) Absperrgitter
d) Hecken
e) Entwässerungsrinnen
f) Mauern
g) Borde
h) Leitlinien aus visuell und taktil gestalteten Bodenbelägen
i) TrennstreifenBrücken
Absturzsicherungen
Absturzsicherung für Kinder unter 3 Jahren
Geländer
Brüstung
Handläufe
Mauern
Fazit
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