Sichere Gestaltung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum
Baustellen auf Gehwegen wachsen mitunter wild wie Pilze plötzlich und völlig unerwartet aus dem Boden. Man ist gezwungen diesen auszuweichen und sich alternative Wege zu suchen. Das kann ganz schön lästig sein. Aber was machen diejenigen, die nicht so ohne Weiteres mit dem Rollstuhl oder Kinderwagen ausweichen können? Wie kommen blinde und sehbehinderte Fußgänger zurecht, die ihren sicheren Weg plötzlich nicht mehr finden und sich völlig unbeabsichtigt in Gefahr begeben?
Spätestens hier wird deutlich, welche großen Unfallrisiken von Baustellen für viele ältere und behinderte Menschen ausgehen können. Es besteht eine zwingende Notwendigkeit Baustellen im gleichen Maß für alle Fußgängergruppen abzusichern. Auch Rollstuhlnutzer und Menschen mit sensorischen Beeinträchtigungen müssen im Fall von Baumaßnahmen selbständig am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können und dürfen durch diese nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dabei ist ihre Sicherheit zu gewährleisten.
💡 Nachstehend möchten wir an dieser Stelle einige der am häufigsten verwendeten Begriffe kurz erläutern, die in Zusammenhang mit Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum verwendet werden.
Arbeitsstelle
In der Fachwelt wird die volkstümliche Begrifflichkeit Baustelle auch als Arbeitsstelle bezeichnet.
Unter einer Arbeitsstelle werden in der Regel öffentliche Verkehrsflächen im Straßenraum verstanden, die zumindest zeitweise für bauliche Arbeiten abgesperrt werden. Bei Arbeitsstellen kann es sich jedoch auch um Orte außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums handeln, wenn die dort durchzuführenden Arbeiten, wie beispielsweise Arbeiten an Leitungen die über eine Straße führen, den Verkehr beeinflussen können.
Arbeitsstelle längerer Dauer
Unter einer Arbeitsstelle von längerer Dauer werden im Rahmen der RSA 21 ortsgebundene Arbeitsstellen verstanden, die länger als 24 Stunden bestehen.
Arbeitsstelle kürzerer Dauer
Neben Arbeitsstellen von längerer Dauer unterscheidet man auch Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. Letzteren sind beispielsweise Reinigungs- und Wartungsarbeiten zu zurechnen. In der Regel ist für die Absicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, gegenüber Arbeitsstellen von längerer Dauer, ein geringerer Aufwand erforderlich (vgl. beispielsweise auch Leitkegel auf der Webseite „Effiziente Verkehrseinrichtungen für die barrierefreie Absicherung spezieller Baustellenbereiche und Arbeitsmittel“).
Da jedoch eine sichere Arbeitsstellenabsicherung, wie sie bei Arbeitsstellen von längerer Dauer häufig erforderlich ist, sollte sie bevorzugt zum Einsatz kommen. Ein Beispiel hierfür ist die Absicherung von offenstehenden Schächten auf Gehwegen während erfolgender Reinigungsarbeiten, die anstelle von Leitkegeln mit einem stabilen Absperrschrankengitter abzusichern sind.
In diesem Zusammenhang gehen wir auf dieser Webseite vorrangig auf die Maßnahmen bzw. Anforderungen für Arbeitsstellen von längerer Dauer ein, die grundsätzlich auch sinngemäß zur Absicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer anzuwenden sind.
Unter einer Arbeitsstelle von kürzerer Dauer werden im Rahmen der RSA 21 Arbeitsstellen verstanden, deren Dauer weniger als 24 Stunden betragen. Von Bedeutung ist hier die Länge der Zeitspanne, in der die durch die Arbeit verursachte beeinträchtigte Führung des Verkehrs andauert.
Arbeitsbereich
Als Arbeitsbereich einer Baustelle oder einer Arbeitsstelle wird der Bereich innerhalb dieser bezeichnet. Er ist vom öffentlichen Verkehrsbereich abgesperrt. Der Arbeitsbereich dient dem Aufenthalt von Arbeitern, der Platzierung von Arbeitsmitteln sowie der Durchführung von Bauarbeiten.
Straßenbauarbeiten
Unter Straßenbauarbeiten sind die Arbeiten zu verstehen, die an oder in einer Straße (Straßenkörper) durchgeführt werden (vgl.: Bild 2).
Dies schließt die Bauwerke an einer Straße (wie beispielsweise Verkehrssignalanlagen oder Entwässerungssysteme) und die Maßnahmen zu deren Unterhaltung mit ein.
Seitenraum
Der Gehweg wird in der Verkehrswissenschaft auch als Seitenraum einer Straße bezeichnet.
Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Eine der wesentlichsten verbindlichen Vorgaben zur Absicherung von Baustellen sind in Deutschland die „Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – RSA“. Zu diesem Zweck enthalten diese die dafür gültigen technischen Regeln. Zudem veranschaulichen die Richtlinien die verkehrsrechtlichen Bestimmungen für Arbeitsstellen an und auf Straßen.
Die RSA ist Bestandteil der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen Deutschlands.
Am 15. Februar 2022 wurde die aktuelle Ausgabe – RSA 21 – vom für den Verkehr zuständigen Bundesministerium mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS Nr. 24/2021) im Verkehrsblatt (VkBl. 3/2022) veröffentlicht.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit liegt bei der Person, die die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum durchführt oder veranlasst. Neben dieser Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers (gegebenenfalls auch des Verkehrsabsicherers) besteht eine weitere für die Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde und des Straßenbaulastträgers (vgl. RSA 21 Teil A: Allgemeines – Grundbegriffe und Grundsätze, Abs. 1.3.1 (8)).
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst den gesamten Baustellenbereich und die gegebenenfalls dafür erforderliche Umleitungsroute. Zudem beinhaltet sie alle, die im Zusammenhang mit der Baustelle, aufgestellten Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen.
Die Aufstellung der Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen liegt im Allgemeinen in der Verantwortung des Bauunternehmers. Dabei ist der Bauunternehmer an die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde gebunden und nicht befugt von diesen abzuweichen.
💡 Die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht besteht solange fort, wie der Bauunternehmer die unmittelbare Kontrolle über die Baustelle hat.
Geh- und Notwege
Gehwege haben eine besondere Erschließungsfunktion für Fußgänger zu erfüllen. Aus diesem Grund sollte deren vollständige Sperrung möglichst nicht erfolgen. Auch sollen die in der RSA 21 vorgesehenen Mindestbreiten für Gehwege nicht durch das Aufstellen von Verkehrszeichen unterschritten werden.
Es ist nicht zulässig in Baustellenbereichen auf Gehwegen die Sicherheit von Fußgängern einzuschränken. Die RSA 21 hebt explizit die besondere Rücksichtnahme auf motorisch beeinträchtigte, blinde und sehbehinderte Personen sowie Kinder hervor.
💡 Geh- und Notwege in Baustellenbereichen sind in der Regel ohne Stufen und Schwellen auszubilden. Falls diese unvermeidbar sind, müssen sie gemäß den Kontrastanforderungen der DIN 32975 gekennzeichnet werden.
Wird eine zeitlich vorübergehende Anlage von Rampen für den Höhenniveauwechsel vom Fußweg auf die Fahrbahn erforderlich, so sind diese so zu gestalten, dass sie auch mit dem Blindenlangstock taktil wahrnehmbar sind.
Können von Baustellen von kürzerer Dauer auf innerörtlichen Gehwegen Gefährdungen für Fußgänger ausgehen, sind diese mit Absperrschrankengittern abzusichern.
Im Bereich von Baustellen von längerer Dauer auf innerörtlichen Gehwegen, sind zwischen Gehweg und Fahrbahn Absperrschrankengitter aufzustellen. Mit dieser notwendigen Maßnahme sollen Fußgänger am Betreten der Fahrbahn gehindert werden.
Ist die Weiterführung eines Gehweges oder die Führung des Fußgängerverkehrs über einen Notweg nicht möglich, ist die Prüfung und Einrichtung einer Fahrbahnquerungshilfe, vorzugsweise in Form einer gesicherten Querung (Lichtsignalanlage oder Fußgängerüberweg), unverzichtbar. Zudem muss die Verweisung der Fußgänger mit einer Beschilderung (Zusatzzeichen 1000-12 bzw. 1000-22) am Absperrschrankengitter auf die gegenüberliegende Straßenseite erfolgen.
💡 An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Anlage eines Fußgängerüberweges auf die Notwenigkeit ausreichender Sichtverhältnisse und die einzuhaltenden Beleuchtungsvorgaben (vgl. VwV-StVO zu § 26) zu achten ist.
Die Geh- und Notwege in Baustellenbereichen sind zu beleuchten und gegebenenfalls zu beschildern.
Die RSA 21 gestattet die Freigabe der Gehwege für den Radverkehr nur unter der Voraussetzung, dass die Belange der Fußgänger gemäß der VwV-StVO gewährleistet sind.
Arbeitsstellen von längerer Dauer auf Gehwegen
Auf innerörtlichen Straßen ist der Fußgängerführung, im Bereich von Baustellen mit längerer Dauer, ein besonderes Augenmerk zu schenken.
Führt die Umleitungsstrecke, infolge einer Baustelle, an Senioreneinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Institutionen vorbei, ist für diese die Prüfung zusätzlicher Fußgängersicherungsmaßnahmen erforderlich. Dies kann auch, zur Sicherung für den Fußgängerquerverkehr, eine Anpassung der Signalzeitenprogramme bedeuten.
Einrichtung von Baustellen auf Gehwegen
Bevor eine Baustelle eingerichtet wird, ist zu empfehlen, eine möglichst breite Öffentlichkeit rechtzeitig über Umleitungen und alternative Ausweichmöglichkeiten sowie die, in der Folge entstehenden, vorhersehbaren Verkehrsbeeinträchtigungen zu informieren. Auch für Menschen mit Behinderung soll dies ebenfalls auf eine angemessene Art und Weise erfolgen.
Um eine Baustelle auf Gehwegen einrichten zu können, müssen die dafür zu begründenden Erfordernisse dominieren. Allerdings sind ebenfalls die allgemeingebräuchlichen Nutzungsabsichten der Fußgänger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Hier gilt maßgeblich, dass der Grundsatz der Sicherheit des Verkehrs über dem Grundsatz der Leichtigkeit des Verkehrs zu stellen ist.
Bei der Installation von Baustellen auf Gehwegen sind die grundlegenden Prinzipien der Verkehrssicherungspflicht einzuhalten. Dies beinhaltet hauptsächlich die Zustandsmerkmale der Straße bzw. der Gehwege und der damit verbundenen Einrichtungen sowie die korrekte Platzierung der vorgeschriebenen Verkehrseinrichtungen und/oder Verkehrszeichen.
Um einen unerlaubten Zutritt oder auch ein unbeabsichtigtes Betreten, wie beispielsweise durch blinde oder sehbehinderte Fußgänger, der Baustelle zu vermeiden, sind Baustellenlängsabsperrungen mit geschlossenen Absperrungen zu versehen.
Eine der wichtigsten Grundlagen für die Einrichtung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum bilden die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – RSA 21“ (Ausgabe Dezember 2021).
Kommt es aufgrund einer Baustelle zu einer Beeinträchtigung für Fußgänger, so schreiben die RSA 21 vor, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von blinden, kleinwüchsigen, seh-, hör- und körperbehinderten Menschen, ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.
Längs- und Querabsperrung von Baustellen auf Gehwegen
Mit Hilfe von Absperrschrankengitter sind Fußgängerbereiche sowohl in Längs- als auch in Querrichtung von Baustellen und von sich unmittelbar anschließenden Trassen des Schienenverkehrs abzusichern. Dies gilt ebenfalls für die Absicherung von Notwegen, die sich auf der Fahrbahn befinden oder unmittelbar an diese anschließen.
Ist die öffentliche Straßenbeleuchtung bei Dunkelheit zur Ausleuchtung der Längs- und Querabsperrung nicht ausreichend, ist die Absperrung durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht zu vervollständigen (vgl.: Bild 3). Die Anordnung der Rundstrahler erfolgt üblicherweise in der Querabsperrung im Abstand von 100 cm und in Richtung der Längsabsperrung im Abstand von 900 cm.
Sperrung von Fahrbahnquerungsstellen für Fußgänger
Sollten infolge von Baustellen Fußgängerquerungshilfen, wie beispielsweise Mittelinseln, aber auch Fußgängerüberwege oder Fußgängerfurten, geschlossen werden müssen, müssen sie auf beiden Seiten der Fahrbahn mit Absperrschrankengittern abgesichert werden.
Gehwegmindestbreiten in Baustellenbereichen
Nach RSA 21 sollen innerörtliche Gehwege auch in Baustellenbereichen von längerer Dauer möglichst in ihrer vollständigen Breite weitergeführt werden. Es wird hier empfohlen, eine Unterschreitung der nachstehenden Mindestbreiten zu vermeiden.
Vermeidung der Unterschreitung von Mindestbreiten:
a) Gehwege (mit gegebenenfalls Verkehrszeichen 239): Es ist statthaft, Gehwege mit einer Breite von 130 cm in kurzen Engstellenbereichen auf 100 cm einzuschränken. Dabei muss jedoch die Möglichkeit des Befahrens mit dem Rollstuhl gegeben sein. In bestehenden Bedarfsfällen sind entsprechende Zuschläge der Mindestbreite zuzurechnen.
b) für den Radverkehr freigegebene Gehwege (mit gegebenenfalls Verkehrszeichen 239 und Zusatzeichen 1022-10): Es ist statthaft, für den Radverkehr freigegebene Gehwege mit einer Breite von 150 cm in kurzen Engstellenbereichen auf 130 cm einzuschränken.
c) Gemeinsame Geh- und Radwege (Verkehrszeichen 240): Es ist statthaft, gemeinsame Geh- und Radwege mit einer Breite von 250 cm in Ausnahmefällen auf 200 cm einzuschränken.
d) Fußgängerzonen: Bei der Festsetzung der notwendigen Mindestbreite in Fußgängerzonen, ist das lokale Fußverkehrsaufkommen angemessen zu beachten.
Notwege für den Fußgängerverkehr
Ist die Einrichtung eines Notweges für den Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn, oder unmittelbar an dieser anschließend, unvermeidbar, so sollte eine Absperrung mit Absperrschrankengittern an der, der Fahrbahn zugewandten, Nutwegseite erfolgen. Eine Beleuchtung mit Rundstrahlern ist, in Anlehnung der Längs- und Querabsperrungen von Baustellen, auf Gehwegen vorzusehen.
💡 Für Notwege gelten analog die Gehwegmindestbreiten in Baustellenbereichen.
Sperrung von Radwegen
Besteht die Notwendigkeit der Sperrung baulich angelegter Radwege mit einer Benutzungspflicht (Verkehrszeichen 237 bzw. 241), empfiehlt die RSA 21, den Radverkehr vorrangig auf einem neuen Radfahrstreifen oder einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 240) zu führen. Bei nicht bestehender Möglichkeit, soll eine Prüfung zur Nutzung des Gehweges für den Radverkehr erfolgen.
Für die Sperrung baulich angelegter Radwege, für welche keine Benutzungspflicht besteht, empfiehlt die RSA 21 die Prüfung zur Nutzung der Gehwege für den Radverkehr.
Diese Empfehlungen der RSA 21 sind, entgegen den Sicherheitsbedürfnissen der Fußgänger, völlig unverständlich. Hierdurch werden die Konflikte, insbesondere zwischen einerseits Radfahrern und andererseits Kindern, älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderungen in erheblichem Maß gefördert. Diese Problematik verschärft sich infolge der zu erwartenden Nutzung der Gehwege durch Elektrokleinstfahrzeuge.
In den Fällen, in welchen in der Folge der Einrichtung von Baustellen eine alternative Radwegeführung erforderlich wird, ist grundsätzlich die Einrichtung eines Mischverkehrs auf der Fahrbahn in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vorzuziehen. Eine derartige Maßnahme ist im Sicherheitsbedürfnis aller Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt und akzeptabel.
Landstraßen
Auf Landstraßen ist der Fußgängerführung ein besonderes Augenmerk zu schenken. Es ist hier bei Arbeitsstellen von längerer Dauer nicht gestattet, den Fußgängerverkehr auf die Fahrbahn zu leiten oder diesen zum Überqueren derselben aufzufordern.
An Landstraßen sind vorhandene Gehwege fortzusetzen. Zudem sind sie, wie Gehwege an innerörtlichen Straßen, gegenüber Baustellen zu sichern. Im Bedarfsfall kann es angebracht sein, dem Baulastträger gegebenenfalls zu empfehlen, die unbefestigten Seitenstreifen (Banketts) einer Landstraße, für eine sichere Begehbarkeit und Berollbarkeit mit dem Rollstuhl, zu ertüchtigen.
Vorhandene Gehwege sollen im Rahmen bestehender Möglichkeiten ohne Verengungen, auch gegebenenfalls über Notwege, weitergeführt werden. Selbst unter begrenzten Platzverhältnissen sollte eine Gehwegbreite von 200 cm vorgehalten werden.
Zusammenfassung:
Fazit
Baustellen, die zu einer Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs führen können, sind nicht immer vermeidbar. Damit von ihnen jedoch keine Gefährdungen ausgehen, müssen sie eindeutig abgesichert und für eine ungehinderte Mobilität barrierefrei gestaltet werden. Dabei müssen die einschlägigen Regelwerke Berücksichtigung finden.
Vor der Einrichtung einer Baustelle ist es ratsam, die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über geplante Umleitungen, alternative Routen und die zu erwartenden Verkehrsbehinderungen zu informieren. Diese Informationen sollten auch für Menschen mit Behinderungen angemessen zugänglich gemacht werden.
Gemäß RSA 21 sollen Gehwege innerhalb von Baustellenbereichen, mit längerer Dauer, vorzugsweise in ihrer vollen Breite beibehalten werden. Es wird dringend empfohlen, die vorgegebenen Mindestbreiten für Geh- und Notwege nicht zu unterschreiten.
Können von Baustellen auf innerörtlichen Gehwegen Gefährdungen für Fußgänger ausgehen, sind diese vorzugsweise mit Absperrschrankengittern abzusichern.