Visuelle Bodeninformationen und Markierungen im öffentlichen Raum
In vielen Bereichen des öffentlichen Raumes, sei es auf Bahnhöfen, Straßen oder auch in öffentlich zugänglichen Gebäuden begegnen uns visuelle Bodeninformationen, so auch in Form von Markierungen. Die Corona-Pandemie hatte uns hier eine Hochkonjunktur beschert. Überall wo man hinschaute, ob in Einkaufszentren, bei Behörden oder auch bei Großveranstaltungen, sollten visuelle Bodenmarkierungen einzuhaltende Abstände oder Gehrichtungen anzeigen. Aber waren sie für alle nutzbar und welche Anforderungen müssten sie zweckentsprechend erfüllen?
Was versteht man unter visuellen Bodeninformationen?
💡 Bei einer visuellen Bodeninformation handelt es sich in der Regel um eine auf dem Boden von Geh- oder Fahrflächen aufgebrachte Mitteilung bzw. in Kenntnissetzung von Personen über bestimmte Sachverhalte.
Hier wird der Umstand, dass bei der Fortbewegung viele Menschen ihren Blick auf den Boden richten, gezielt genutzt. Damit soll die auf den Boden aufgebrachte Information schnell und mühelos wahrnehmbar sein.
Nutzbarkeit und Befolgung visueller Bodeninformationen
Der Einsatz und die mit visuellen Bodenmarkierungen verfolgten Ziele sind sehr vielfältig. Betrachtet man deren Einfluss auf das Verhalten der über sie gehenden Personen, so muss man feststellen, dass viele zu Fuß Gehende die mit den visuellen Bodeninformationen vermittelten Botschaften oftmals nur wenig oder gar nicht beachten. Woran mag das liegen? Liegt dies an einer Gedankenlosigkeit oder eher an einer mutmaßlichen Ignoranz?
Auch wenn die Einhaltung und Befolgung visueller Bodeninformationen gefordert wird, kann eine Missachtung nicht allgemein pauschal kritisiert und deren Berücksichtigung eingefordert werden. So können beispielsweise blinde Menschen visuelle Informationen mit dem ihnen verbliebenen Tast- und Hörsinn nicht wahrnehmen. Daher sind nur visuell gestaltete Informationen für sie nicht existent und damit für deren Orientierung nicht nutzbar.
Von sehbehinderten Menschen können visuelle Informationen, in Abhängigkeit ihres individuell beeinträchtigten Sehvermögens, nicht immer in ausreichendem Maß wahrgenommen werden. Je nach Art der Augenerkrankung(en) besteht der Umstand, dass wesentliche Informationsinhalte verloren gehen. Die Gefahr, dass unter erschwerten Konstellationen visuelle Bodeninformationen zu Irritationen und Orientierungsschwierigkeiten bis hin zu Gefährdungen führen können, sollte zur Berücksichtigung verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden.
Zudem sind für kognitiv beeinträchtigte Menschen visuelle Bodeninformationen häufig nur bedingt nutzbar. Komplex gestaltete Bodeninformationen in den verschiedensten Formen und Farben erschweren ihnen die inhaltliche Erkennbarkeit. Die Botschaft der Informationen bleibt ihnen verschlossen. Sie benötigen einfache Strukturen und ihnen bekannte Gestaltungen mit Symbolcharakter.
Quellen für Vorgaben zur Gestaltung von Bodeninformationen
Die Begrifflichkeit der Barrierefreiheit ist im § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) definiert. Dieser schließt ebenfalls den Zugang zu visuellen Informationen ein. Danach sind visuelle Informationen barrierefrei, wenn sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, auffindbar und nutzbar sind.
Eine der wesentlichsten nationalen Normen für die Gestaltung und Anordnung von visuellen Informationen im öffentlichen Raum, also u. a. auch für öffentlich zugängliche Gebäude und den Straßenraum, ist in der DIN 32975 „Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung“ zu sehen. Andere Normen, wie beispielsweise die Normenreihe DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ nehmen entsprechenden Bezug auf die DIN 32975.
💡 Zu den visuellen Bodeninformationen gehören im Sinne der DIN 32975 auch Informationen in Form von Bodenmarkierungen und Informationen zur Kennzeichnung von Hindernissen bzw. Gefahrenstellen.
Die in der DIN 32975 vorgegebenen Mindestwerte für den Kontrast sollten als Wartungswerte betrachtet werden.
Zur Gestaltung der visuellen Wahrnehmbarkeit von Bodenindikatoren ist die DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ maßgeblich.
Darüber hinaus lassen sich zum Thema der Kontrastgestaltung von visuellen Informationen in öffentlich zugänglichen Gebäuden auch Hinweise und Anforderungen in der ISO 21542 „Gebäude – Barrierefreiheit von Gebäuden und sonstigen Bauwerken“ finden.
Für die Fahrbahnmarkierungen in Deutschland gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dagegen ist beispielsweise in Österreich die „Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Juli 1963 über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung)“ in Verbindung mit dem § 98 Abs. 3 StVO Österreichs zu beachten.
Regelwerke der Bahn mit Anforderungen an visuelle Bodeninformationen:
Auch für den Zuständigkeitsbereich der Bahn gibt es Regelwerke, die Anforderungen an visuelle Bodeninformationen bzw. Bodenmarkierungen enthalten.
Zu den wichtigsten dürften gehören:
a) VERORDNUNG (EU) Nr. 1300/2014 DER KOMMISSION vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität“ (TSI PRM)
b) DIN EN 16584 „Bahnanwendungen – Gestaltung für die Nutzung durch PRM – Allgemeine Anforderungen“ Teil 1: „Kontrast“
c) DIN EN 16584 „Bahnanwendungen – Gestaltung für die Nutzung durch PRM – Allgemeine Anforderungen“ Teil 2: „Informationen“
d) DIN EN 16587 „Bahnanwendungen – Gestaltung für die Nutzung durch PRM – Anforderungen an die Infrastruktur für hindernisfreie Wege“.
Gibt es Anordnungseinschränkungen für visuelle Bodeninformationen?
💡 Gemäß der DIN 18040-3 wird unmissverständlich geregelt, dass die Wahrnehmung von elementar bedeutenden Bodeninformationen nicht durch andere Einflüsse beeinträchtigt werden dürfen.
Zu den wichtigsten Aufgaben der visuellen Bodeninformationen dürfte unumstritten die Warnung vor Gefahren gehören. Daher sollte die Anordnung von nachgeordneten visuellen Informationen zur Entscheidungsfindung, wie Fahrgastinformationen, oder auch die visuelle Bodenwerbung auf nutzbaren Gehflächen vermieden werden. Neben dieser Empfehlung legt die DIN 18040-3 fest, dass diese störenden visuellen Informationen in Gefahrenbereichen, wie beispielsweise an Bahnsteigkanten und Treppenanlagen, auszuschließen sind.
Der auf Bahnsteigen parallel zur Bahnsteigkante verlaufende Leitstreifen dient gleichzeitig als Warnstreifen zur Begrenzung des Gefahrenbereichs. Da gemäß der DIN 18040-3 bedeutende Informationen nicht durch andere Einflüsse beeinträchtigt werden dürfen, ist der parallel zur Bahnsteigkante verlaufende Leitstreifen, einschließlich der vorzugsweise beidseitig zur Kontrastbildung notwendigen Begleitstreifen, von anderen visuellen Informationen freizuhalten.
Anforderungen an die visuelle Bodeninformation
Aus Sicherheitsgründen ist es unabdingbar, dass die nachstehenden Anforderungskriterien künftig verstärkt auch zur Unfallverhütung im öffentlichen Raum zum Einsatz kommen müssen.
Anforderungen an visuelle Bodeninformationen:
Visuelle Bodeninformationen für die Orientierung müssen für eine leichte Wahrnehmung über
a) eine eindeutig klare Darstellung (z. B. Form), b) eine ausreichende Größe, c) einen hohen Grad der Wiedererkennbarkeit, d) einen Mindestkontrast für Bodenmarkierungen ohne Schriftzeichen von 0,4, e) einen Mindestkontrast für Bodenmarkierungen mit Schriftzeichen von 0,7, f) einen Mindestabstand von 90 cm zu Blindenleitsystemen, g) eine sparsame Verwendung unterschiedlicher Farben, h) einen hohen Grad der Beständigkeit (von Farbe und Kontrast) über einen möglichst langen Zeitraum sowie über i) eine matte Oberfläche zur Vermeidung von Spiegelungen und Blendungen
verfügen.
Ein hoher Grad der Wiedererkennbarkeit von Bodeninformationen ist u. a. geprägt durch die Beibehaltung von Form und Farbe. So würde wohl kaum ein Hersteller von Feuerlöschern bei deren Produktion auf eine brauen oder blaue Farbe zurückgreifen. Die rote Farbe der Feuerlöscher ist für diese ein seit langer Zeit prägnantes Merkmal. Für viele sehbehinderte Menschen gilt dieser Aspekt entsprechend auch für die weiße Signalfarbengestaltung der Blindenleitsysteme und damit zur Erhöhung der Aufmerksamkeit.
Bedeutsame Bodeninformationen müssen unmissverständlich erkannt werden und ihr Informationsgehalt einer bestimmten Funktion zugeordnet werden können. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist es nicht zulässig, dass diese durch visuell kontrastreiche Mustergestaltungen oder Werbungen gestört wird. Vor diesem Hintergrund sind nur Bodenbeläge ohne Muster oder nur Beläge mit einem geringfügig kontrastierenden Muster zu verlegen.
Auch Schlagschatten können bestehende Kontraste von Bodeninformationen überlagern, wodurch die visuelle Wahrnehmung erheblich gestört werden kann. Bereits bei der Planung ist dieser Aspekt zu bedenken und entsprechende Lösungen vorzusehen.
Zu beachten ist, dass geometrische Formgestaltungen, wie beispielsweise Linien, die einer Bodenmarkierung ähneln, zu keiner Fehldeutung führen dürfen.
Eine weitere wesentliche Anforderung an die Bodeninformationen besteht darin, dass von ihnen keine Rutsch- und Stolpergefahr ausgehen darf.
Die von Bodeninformationen zu erfüllenden Anforderungen sind hoch und lassen sich oft nur schwer, oder gar nicht erreichen. Daher sollte zur Vermeidung problematischer Situationen der Einsatz von notwendigen Bodeninformationen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Einflüsse auf die Wahrnehmung von visuellen Bodeninformationen
Im folgenden Abschnitt geht es darum, wie beispielsweise, Kontraste, Witterungseinflüsse oder Verschmutzungen die Wahrnehmung von visuellen Bodeninformationen beeinflussen.
Kontrast
Einfluss auf die Wahrnehmung von visuellen Kontrasten:
Einfluss auf die Wahrnehmung von visuellen Kontrasten der Bodeninformationen haben:
a) die Oberflächenbeschaffenheit der Materialien der Bodeninformation; b) die Größe; c) die Details der Bodeninformation; d) die Tagesablauf- und Witterungseinflüsse – z. B. direkte Sonnenlichteinstrahlung, Dämmerung, Dunkelheit Feuchtigkeit usw. e) das Beleuchtungsniveau und nicht zuletzt f) der Leuchtdichtenkontrast bzw. Helligkeitskontrast, aber auch g) das Ablaufen von auf dem Boden aufgebrachten Farben oder Folien (vgl. unten Bild 2) sowie h) eine Verschmutzung und Laubfall.
Wenn wir Farben miteinander vergleichen, so ist festzustellen, dass jede Farbe oder Farbton auch eine Helligkeit aufweist. Grenzen Farben mit einer unterschiedlichen Helligkeit aneinander, entsteht zwischen beiden Farben ein Helligkeitskontrast (Leuchtdichtekontrast). Dieser kann mehr oder weniger groß ausfallen.
Zur Wahrnehmbarkeit der visuellen Bodeninformationen ist stets zu berücksichtigen, dass diese, in Unabhängigkeit ihrer Farbgestaltung, auch einen ausreichenden Helligkeitskontrast besitzen müssen. Das ist für die visuelle Wahrnehmung für Menschen mit einer Farbfehlsichtigkeit von elementarer Bedeutung.
Visuelle Bodeninformationen mit einer matten Oberflächengestaltung vermindern starke Lichtreflexionen und Spiegelungen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass für Bodenmarkierungen mit einer Warnfunktion stets matte Oberflächen verwendet werden.
In Gebäuden mit einer künstlichen Beleuchtung können von der Fußbodenoberfläche verursachte Spiegelungen durch eine zweckentsprechende Positionierung der Leuchten gemindert werden. Zudem sollten großflächige Leuchten zum Einsatz kommen sowie die Möglichkeit einer indirektem Beleuchtung gewählt werden.
Witterungseinflüsse
Die Helligkeit von Bodeninformationen, ebenso wie von Markierungen, Bodenbelägen und Bordsteinkanten, steht in der Abhängigkeit von Witterungseinflüssen. So kann sich, infolge der Eigenschaften eingesetzter Materialien, bei eintretender Nässe deren Lichtreflexion deutlich ändern.
Älterer, poröser Asphalt oder Betonsteine nehmen bei Nässe verstärkt Wasser auf und werden dadurch dunkler. In Folge der geänderten Lichtreflexion kann sich unter Umständen die visuelle Wahrnehmung von Bodeninformationen verbessern.
Bei Wasseransammlungen, beispielsweise nach einem Regen, können starke Lichtreflexionen entstehen, die die visuelle Wahrnehmbarkeit wichtiger Bodeninformationen bzw. Markierungen verhindern. Zu bedenken ist auch, dass bei Schnee keine Bodeninformationen nutzbar sind.
Diese Einflüsse führen zur Forderung, dass bei der Ermittlung des Kontrasts für eine Bodeninformation in Außenbereich, die Kontrastwerte für die Materialien im trockenen und im nassen Zustand zu berechnen sind. Diese Forderung gilt analog ebenfalls für alle Nassbereiche.
Verschmutzung
Verschmutzungen, wie beispielsweise durch Staub und Laubfall, führen zu großen Kontrastminderungen bei Bodeninformationen und -markierungen. Daher ist es für Bodeninformationen, insbesondere zur Kennzeichnung von Gefahrenstellen, empfehlenswert, entsprechende Reinigungszyklen bereits schon in der Planung festzulegen. Die zeitlichen Abstände der Reinigungszyklen sollten nicht zu groß sein und auch an die Jahreszeit entsprechend angepasst werden.
Wiedererkennbarkeit der visuellen Bodeninformation
💡 Die Wiedererkennbarkeit einer visuellen Bodeninformation ist deutlich größer, wenn sich diese von ihrem Umgebungsbelag unterscheiden lässt. Begünstigt wird dies, wenn die Bodeninformation einer bekannten Gestaltung, wie beispielsweise im Straßenverkehr, folgt.
Eine gleichmäßige Farboberfläche einer Markierung vermittelt einen visuellen Eindruck, welcher sich von einer Farbmarkierung auf beispielsweise porösem Asphalt oder Beton deutlich unterscheidet.
In diesem Zusammenhang ist für die Wiedererkennbarkeit nicht nur der herzustellende Kontrast, sondern ebenfalls das Markierungsmaterial, von grundlegender Bedeutung.
So verfügt beispielsweise eine weiße Markierungslinie, auch bei einem hohen Grad der Abnutzung, noch immer über eine deutliche Signalwirkung und damit eine Wiedererkennbarkeit. Die Bedeutung des Einsatzes von weißen Bodenmarkierungen im Straßenverkehr haben einen allgemeinen Bekanntheitsgrad und Informationsgehalt.
Auch die Verwendung von geometrischen Formen und Mustern, wie beispielsweise die Anordnung von Streifen (Zebrastreifen) bei Fußgängerüberwegen oder eine visuell und taktil gestaltete Sicherheitskennzeichnung, helfen die Wiedererkennbarkeit zu erleichtern. Zudem wird gleichzeitig die Signalwirkung für die Verkehrsteilnehmer erhöht.
Einsatzbereiche für die visuelle Bodeninformationen
Handelte es sich in den Anfängen des gezielten Einsatzes der Bodeninformationen vornehmlich um die sogenannte Bodenwerbung, ist infolge neu einsetzbarer Technologien eine Zunahme der Versuche zur Vermittlung von Fahrgastinformationen, wie beispielsweise durch den „leuchtenden Bahnsteig“ oder den „taktilen Leitstein“ der Firma SIUT, zu beobachten.
Auch wenn die Inhalte, Zwecke und Zielgruppen für die beispielsweise sicherheitsrelevanten Informationen, die Fahrgastinformationen und die Bodenwerbung recht unterschiedlich sind, handelt es sich letztlich – in Unabhängigkeit ihrer Darstellungsverfahren – um angeordnete Informationen auf dem Boden, an welche oftmals zu erfüllende Anforderungen gestellt werden.
Bereiche mit einer Sturzgefahr, wie z. B. auf Bahnsteigen und Höhenniveauwechsel (Treppen) sind für sehbehinderte Menschen durch einfache und leicht erkennbare visuelle Markierungen zu kennzeichnen.
Gefahrenbereiche
Sollen Bodeninformationen eine Warnfunktion erfüllen, so müssen sich deren Markierungen vor Gefahrenstellen deutlich von schöpferischen Farbwechseln, Ornamenten und sonstigen Designergestaltungen unterscheiden lassen.
Die Festlegung der DIN 18040-3, dass die visuellen Bodeninformationen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, wie beispielsweise an Bahnsteigkanten und Treppenanlagen, nicht durch die Anordnung anderer visueller Bodeninformationen gestört werden dürfen, ist zu beachten und ausnahmslos einzuhalten. Diese Forderung gilt ebenfalls für Bereiche mit einem hohen Orientierungsbedarf.
Treppen
Für die Vermittlung von visuellen Informationen werden seit geraumer Zeit auch die Bodenflächen von Gehbereichen und insbesondere die Setzstufen von Treppen genutzt.
Von sehbehinderten Menschen werden, insbesondere auf Setzstufen aufgebrachte Informationen (in der Regel Werbung), kritisch beurteilt. Diese vermitteln beim Begehen der Treppenanlage von unten den Eindruck vorhandener Hindernisse und erschweren ein deutliches Erkennen der Stufenvorderkanten (vgl. unten Bild 3). Diese Problematik verstärkt sich spürbar, wenn nur einzelne und nicht alle Setzstufen einer Treppe mit visuellen Informationen versehen werden.
Visuelle Informationsanordnungen nur auf einem Teil der Setzstufen, wie beispielsweise der Antritts- und Austrittsstufe oder einer einzelnen Stufe im Treppenlauf, sollten vermieden werden. Äußerst gefährlich ist insbesondere das Weglassen der visuellen Informationsanordnung auf der ersten und letzten Trittstufe oder einer einzelnen Trittstufe im Treppenlauf. Diese Stufen können, und das nicht nur von sehbehinderten Menschen, sehr leicht übersehen werden und damit eine Stolpergefahr darstellen. In deren Folge sind Treppenstürze mit sehr schwerwiegenden Folgen nicht auszuschließen. Gleiches gilt für Stufenmarkierungen von nur einzelnen Stufen im Treppenlauf (vgl. Bild 4).
Großflächige visuelle Informationen, die als Bild über mehrere Setzstufenflächen angeordnet werden, sind ungeeignet und sollten daher ebenfalls vermieden werden. Diese visuelle Informationsgestaltung erschwert die Erkennbarkeit der einzelnen Stufen in erheblichem Maß, was bei der Treppennutzung zu Unsicherheiten führt. Die daraus resultierenden Nachteile für derartig gestaltete Treppen, beispielsweise in Bahnhöfen, liegen auf der Hand. Neben den zu erwartenden Verzögerungen im Fahrgastwechsel, muss auch im Evakuierungsfall mit massiven Behinderungen gerechnet werden.
Eine visuelle Information, z. B. in Form von Stufenwerbung, kann auch nicht die farblich kontrastierend zu gestaltende Stufenmarkierung an der Vorderkante von Setz- und Trittstufen, gemäß der DIN 32975 und DIN 18040, ersetzen.
In diesem Zusammenhang sind aus sicherheitsrelevanten Gründen auf Treppenanlagen – mit Ausnahme der Stufenmarkierungen gemäß DIN 32975 und DIN 18040, generell keine weiteren visuellen Informationen angebracht werden. Dies gilt ebenfalls für den unmittelbaren An- und Austrittsbereich von Fest- und Rolltreppen.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass in Deutschland die Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten in Folge von Treppenstürzen, der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ein sehr hohes Maß zu kommen lassen.
Bahnhöfe und Bahnsteige
Auf Bahnsteigen ist zu beobachten, dass eine zusätzlich angeordnete visuelle Bodeninformation, derzeit häufig in Form von Bodenwerbung, zur Unsicherheit führt. Gleiches trifft analog ebenfalls auf die zunehmenden Bemühungen zur Integration von visuellen Fahrgastinformationen innerhalb des Blindenleitsystems zu.
Befindet sich die visuelle Bodeninformation innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifens, besteht eine Verwechslungsgefahr, das bedeutet, die ursprüngliche visuelle Leitfunktion des Blindenleitstreifens wird erheblich eingeschränkt oder geht gänzlich verloren. Dies trifft in gleichem Maß auf die Warnfunktion bzw. auf die Kennzeichnung des Gefahrenbereiches zu, welche die Bahn dem parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Blindenleitstreifen zugeordnet hat.
Auch in Bahnhöfen und auf Bahnsteigen sind Blindenleitsysteme für eine einfache Wegeleitung, deren Wiedererkennbarkeit und Übersichtlichkeit, möglichst einheitlich zu gestalten. In diesem Zusammenhang ist die aktuelle Fassung der DIN 32984, die auch Gegenstand der bauinternen Bauvorschriften der Deutschen Bahn AG sind, in den Personenverkehrsanlagen ihres Zuständigkeitsbereiches anzuwenden.
💡 Als Baustandard für Blindenleitsysteme sieht die Deutsche Bahn AG weiße Bodenindikatoren vor.
Der weiße, parallel zur Bahnsteigkante verlaufende Leitstreifen dient gleichzeitig zur Kennzeichnung des seitlich am Bahnsteig liegenden Gefahrenbereiches. Mit diesen Maßnahmen wird die Umsetzung der Vorgaben der TSI PRM1 sowie der DIN EN 165872 zur Kontrastgestaltung angestrebt.
Mit Hilfe der Bodenindikatoren im Leitsystem kann auf Informationen bzw. Informationsanlagen hingewiesen werden. Die Möglichkeit einer Integration von Bodeninformationen in Blindenleitsysteme wird von den bahninternen Baurichtlinien nicht explizit eingeräumt. Von daher sind selbst Bodeninformationen jedoch nicht innerhalb des Leitsystems anzuordnen.
Fahrbahnmarkierung
Zu einem der bekanntesten Einsatzbereiche für visuelle Bodeninformationen dürfte die Anordnung von Fahrbahnmarkierungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung zählen. Die Anordnung von Fahrbahnmarkierungen stellt für alle Verkehrsteilnehmer eine zu beachtende verkehrsrechtliche Anordnung dar.
Für die Bodeninformation im Rahmen der Fahrbahnmarkierung kommen nur sehr wenige unterschiedliche Farben zum Einsatz. Der § 39 Abschnitt 5 StVO regelt, dass in Deutschland für die Fahrbahnmarkierung die Signalfarbe Weiß zu verwenden ist. Die Signalfarbe Gelb darf dagegen nur vorübergehend im Bereich von Arbeitsstellen (Baustellen) auf Straßen verwendet werden.
Für die Führung und Orientierung für die Verkehrsteilnehmer kommen vornehmlich auch Markierungszeichen in Form von Streifen bzw. Linien für die Längs- und Quermarkierungen zum Einsatz. Diese Markierungszeichen sind leicht verständlich und tragen einen eindeutigen selbsterklärenden Charakter. Eine Verwechslungsgefahr ist nahezu ausgeschlossen. Die leichte Wiedererkennbarkeit der Bodeninformation wird auf diese Weise unterstützt.
Es ist naheliegend, dass diese wesentlichen und bewährten Gestaltungskriterien einer visuellen Bodeninformation aufgegriffen und auch in anderen Bereichen des öffentlichen Raumes mit einem hohen Orientierungs- und Sicherheitsbedarf, wie z. B. bei der Blindenleitsystemgestaltung, genutzt werden.
Bodengebundene Blindenleitsysteme aus Bodenindikatoren
Stark sehbehinderte Menschen orientieren sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch an optischen Gestaltungen. So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass sehbehinderte Menschen in Fällen, in denen unverhofft anders gestaltete visuelle Bodeninformationen im Leitsystem auftauchen, möglicherweise davon ausgehen, dass es sich bei dem Blindenleitsystem nicht um ein solches handelt.
💡 Die bodengebundenen Blindenleitsysteme aus Bodenindikatoren nehmen mit ihrer vorzusehenden Gestaltung im Zwei-Sinne-Prinzip (taktil und visuell) eine besondere Stellung zur Vermittlung von Bodeninformationen für blinde und sehbehinderte Menschen ein.
Bodenindikatoren müssen nicht nur taktil, mit dem Blindenlangstock und den Füßen, eindeutig erkenn- und interpretierbar, sondern für sehbehinderte Menschen auch visuell, durch einen ausreichenden Hell-/Dunkel- sowie Farbkontrast, leicht und ohne besondere Erschwernis erkennbar sein.
So dienen bodengebundene Blindenleitsysteme neben blinden Menschen, auch gleichzeitig sehbehinderten Menschen zur verlässlichen Orientierung und einer sicheren Führung. Dabei nimmt die Warnung und Führung um Gefahrenstellen eine zentrale Aufgabenerfüllung ein.
Eine visuelle Wiedererkennbarkeit und eine eindeutige Interpretation der bodengebunden Blindenleitsysteme, einschließlich deren einzelner Elemente, ist für die Nutzer notwendig. Damit diese Grundanforderungen eine genügende Beachtung finden, ist die Einhaltung normativer Vorgaben unverzichtbar.
Um ein (in der Regel weißes) bodengebundenes Blindenleitsystemelement wahrnehme zu können, bedarf es einem Mindestkontrastwert von 0,4 zwischen dem Blindenleitsystemelement und dem sich unmittelbar angrenzenden Bodenbelag. Zudem ist nicht auszuschließen, dass infolge der Schattenbildung, hervorgerufen durch die 4 mm bis 5 mm erhabene Oberflächenstruktur der Bodenindikatoren, deren Erkennbarkeit verbessert wird.
Wird der visuelle Mindestkontrast nicht erreicht, muss zu dessen Sicherstellung zwischen Blindenleitsystemelement und Bodenbelag ein dunkler Begleitstreifen (häufig anthrazitfarben) mit einer Mindestbreite von 30 cm eingefügt werden. Diese in der DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ festgelegten Anforderungen sind anerkannt und wurden in die entsprechenden Regelwerke aufgenommen.
Werden in diese Gestaltung von Blindenleitsystemelementen und Begleitstreifen anderweitige visuelle Bodeninformationen eingefügt, stellt dies nicht nur eine Abweichung von normativen Vorgaben dar, sondern kann die Gefahr von Irritationen und Verwechslungen erhöhen. Ein erhöhtes Gefährdungspotential, z. B. auf Bahnsteigen, ist nicht auszuschließen.
Wichtige Forderung: Aufnahme der Bodenindikatoren in die StVO
Die Gestaltung, Anordnung und die zu beachtenden verkehrsrechtlichen Vorgaben der Fahrbahnmarkierungen einerseits, sowie die Gestaltung, Anordnung und die sicherheitsrelevante Bedeutung der Blindenleitsysteme im öffentlichen Verkehrsraum andererseits, sprechen für die Aufnahme der Bodenindikatoren in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Begründung der Forderung :
Die Nutzung von Fußgängerquerungshilfen und Fußgängerüberwegen lässt sich, aufgrund derzeitig anzutreffender Voraussetzungen, von blinden und sehbehinderten Verkehrsteilnehmern nicht grundsätzlich einhalten. Die nach StVO zu verwendenden visuellen Markierungen, sind für blinde Verkehrsteilnehmer weder mit dem Tast- noch mit dem Hörsinn wahrnehmbar. Für sehbehinderte Menschen sind beispielsweise Fußgängerquerungshilfen, auch aufgrund einer fehlenden angemessenen visuell kontrastierenden Kennzeichnung, kaum erkennbar. Um die Auffindbarkeit von seitlich am Gehweg liegender Fußgängerquerungshilfen, Fußgängerüberwegen oder Lichtzeichenanlagen zu ermöglichen und somit auch die verkehrsrechtlichen Vorgaben zur Nutzung der Fahrbahnquerungsstellen befolgen zu können, ist es für blinde und sehbehinderte Fußgänger unabdingbar, die dafür notwendigen Markierungen im sicheren Gehwegbereich vorzusehen und nach dem Zwei-Sinne-Prinzip zu gestalten. Zu diesem Zweck eignet sich der bewährte Einsatz von Bodenindikatoren gemäß der DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ in Verbindung mit der DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 3: „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“. Um die Bedeutung des Einsatzes der Bodenindikatoren für diesen Zweck zu unterstreichen und eine konsequente Anwendung sicher zu stellen, ist es notwendig, die Bodenindikatoren als anerkannte Verkehrszeichen in die StVO aufzunehmen. Die langjährigen Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass die bisher bestehenden Regelungen zum Einsatz der Bodenindikatoren nicht ausreichend sind. Damit wird es dann auch möglich, dass blinde und sehbehinderte Fußgänger seitlich am Gehwegrand gelegene Fahrbahnquerungen auffinden und entsprechend der verkehrsrechtlichen Vorgaben nutzen können.
Bodenwerbung und Fahrgastinformationen
Erhebliche Abweichungen von den zu stellenden Anforderungen an eine visuelle Bodeninformation besteht bei der in zunehmendem Maß zum Einsatz kommenden Bodenwerbung und nunmehr auch bei den Versuchen zur Vermittlung von Fahrgastinformationen.
Beim Einsatz von auf dem Boden angeordneter Werbung oder Fahrgastinformationen, bleibt oftmals unberücksichtigt, dass viele sehbehinderte Menschen, und somit auch zahlreiche Senioren, nur über eine eingeschränkte Farbkontrastempfindlichkeit verfügen. Infolge der Einschränkung einer visuellen Wahrnehmung gelingt es sehbehinderten Menschen oftmals nicht, angeordnete Bodeninformationen im Gehbereich von Hindernissen zu unterscheiden. Auch lässt sich die visuelle Gestaltung der Blindenleitsysteme von unmittelbar an sie angrenzende Designgestaltungen nur schwer bis gar nicht unterscheiden. Eine Zuordnung entsprechend der jeweiligen Erfordernisse ist nicht möglich. Bestehende Beeinträchtigungen des räumlichen Sehens auf Seiten der Betroffenen erschweren zusätzlich diese Situation.
Eine Vielzahl von unterschiedlich verwendeten Formen innerhalb der auf dem Boden angeordneten Werbung oder Fahrgastinformationen, erschwert die Erkennbarkeit und die Interpretation der Bodeninformation.
Für die Erkennbarkeit der visuellen Bodeninformation ist ebenfalls deren Größe entscheidend. Zu kleine visuelle Bodeninformationen können von sehbehinderten Menschen nicht erkannt werden, da für sie der Abstand vom Auge zur Information zu groß ist. So kann diese häufig nur als eine nicht näher deutbare Farbveränderung wahrgenommen werden. Eine individuell notwendige Annäherung an das Sehobjekt ist nicht möglich. Andererseits sind zu groß gestaltete visuelle Bodeninformationen für sie nicht zu überschauen und können in ihrer Gesamtheit visuell nicht erfasst werden.
Hinzu kommt, dass, bei einem regen Personenaufkommen, die Flächen mit der aufgebrachten visuellen Bodeninformation häufig überlaufen werden, was eine visuelle Wahrnehmung beeinträchtigt bzw. verhindert. Dieser Umstand wird nicht nur von sehbehinderten Menschen als störend empfunden.
Die auf dem Boden angeordnete visuelle Werbung stellt insbesondere für sehbehinderte Menschen eine zusätzliche Orientierungserschwernis dar, da sich die Betroffenen nicht ausnahmslos auf den Blindenleitsystemen, insofern diese vorhanden sind, fortbewegen.
Visuelle Werbung oder Fahrgastinformationen auf dem Boden werden von sehbehinderten Menschen zunächst als ein Hindernis wahrgenommen. Funktionsstörungen im Auge, wie z. B. das fehlende räumliche Sehen, ermöglicht es ihnen nicht, zu erkennen, ob es sich um eine Bodenwerbung oder beispielsweise um einen abgestellten Gegenstand handelt. Beim Versuch der Deutung spielt weiterhin die räumliche Positionierung von Ausstattungselementen eine wichtige Rolle.
Befinden sich auf einer bunten Fläche, wie beispielsweise auf einer Bodenwerbung /Fahrgastinformation, farbige und kleine Gegenstände, wie z. B. kleine Kinder oder Rucksäcke, können diese von vielen sehbehinderten Menschen visuell nicht sicher erkannt werden, was zu einer Unsicherheit führt und das Problem der Stolpergefahr erhöht.
Eine besondere Gefahr besteht dann, wenn, durch eine spiegelnde oder eine leuchtende Werbung /Fahrgastinformation, Blendeffekte hervorgerufen werden.
Materialien und Verfahren zur Herstellung visuelle Bodeninformationen
Eine Vielzahl von Technologien und Materialien ermöglichen es heutzutage visuelle Informationen für die unterschiedlichsten Zwecke auf den Boden zu projizieren.
Für die Gestaltung von visuellen Bodeninformationen können u. a. zum Einsatz kommen:
a) Einbau von Natur- oder Kunststein, b) Einbau von Formstücken, c) Auftragen von Bodenbelägen, d) Einsatz von Straßennägeln, e) „Farbaufdrucke“ und Folien, f) selbstleuchtende oder beleuchtete Materialien.
Eine Bodeninformation in Form einer visuellen und zugleich taktil gestalteten Markierungslinie aus Kaltplastik ist nicht nur aufgrund ihres Hell-/Dunkel sowie Farbkontrastes gut wahrnehmbar, sondern wird zudem durch die Höhe von deren Oberflächenstruktur, deren geometrischen Prägung und nicht zuletzt durch den Materialwechsel begünstigt.
Werden Betonsteine für die Herstellung von visuellen Bodeninformationen verwendet, bietet bereits deren augenfällige geometrische Oberflächenstruktur eine Auffälligkeit. Häufig ist jedoch die Herstellung des Hell-/Dunkelkontrastes durch die Anordnung beidseitiger Begleitstreifen unvermeidbar.
Zusammenfassung:
Während aus Sicherheitsgründen bei der Anwendung der StVO auf eine strikte Einhaltung geachtet wird, werden die grundlegenden Sicherheitsaspekte für Bodeninformationen in Bereichen für zu Fuß Gehende oftmals missachtet.
Damit die funktionale Nutzung von bodengebundenen Blindenleitsystemelementen zur Orientierung und Gefahrenkennzeichnung nicht eingeschränkt wird, darf keine visuelle Bodeninformation, in Form von Werbung und zusätzlichen Fahrgastinformationen, innerhalb sowie in unmittelbarer Umgebung der Blindenleitsysteme angeordnet werden.
Visuelle Werbung und Fahrgastinformationen auf Setzstufen sind generell auszuschließen. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Treppen, ist eine normgerechte Stufenmarkierung vorzusehen.
Zu den wichtigsten Aufgaben der visuellen Bodeninformationen dürfte unumstritten die Warnung vor Gefahren gehören. Daher sollte die Anordnung von nachgeordneten visuellen Informationen zur Entscheidungsfindung, wie Fahrgastinformationen, oder auch die visuelle Bodenwerbung auf nutzbaren Gehflächen vermieden werden. Neben dieser Empfehlung legt die DIN 18040-3 fest, dass diese störenden visuellen Informationen in Gefahrenbereichen, wie beispielsweise an Bahnsteigkanten und Treppenanlagen, auszuschließen sind.