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„Grünpfeil“ oder „Grüner Pfeil“? – Die „Grünpfeil-Regelung“7 min read

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt einen grünen Pfeil mit Pfeilspitze nach rechts. Dieser ist weis umrandet und befindet sich auf einem schwarzen Hintergrund. Ende der Beschreibung.

Beim „Grünpfeil“ (Zeichen 720 gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1, Satz 8 der Straßenverkehrs Ordnung – StVO) handelt es sich um einen nicht leuchtenden Zusatz an Straßenverkehrssignalanlagen. Der nach rechts zeigende grüne Pfeil ist auf einem schwarzen Schild rechts neben dem roten Ampellicht anzuordnen. Er gestattet, unter Berücksichtigung einiger Voraussetzungen, den Kraftfahrern das Abbiegen nach rechts bei rotem Lichtsignal.

Umgangssprachlich wird der Grünpfeil häufig mit dem „Grünen Pfeil“ (nach § 37 Abs. 2 Nr. 1, Satz 3 StVO) verwechselt. Letzterer befindet sich in der Scheibe des grünen Lichtsignals und gibt den Verkehr nur in weisender Pfeilrichtung frei.

Einführung des Grünpfeils

Der „Grünpfeil“ 1978 in der DDR eingeführt und mit dem in Kraft treten der Siebzehnten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 1. Januar 1994 in das Bundesrecht übernommen, war offenbar stets eher eine politische Entscheidung und weniger das Resultat wissenschaftlicher Forschungen im Bereich der Verkehrssicherheit.

💡 Mit dessen Einführung wurde die Unfallgefahr durch den rechts abbiegenden Kraftverkehr an lichtsignalgesteuerten Kreuzungen erhöht. Während Fußgänger und Radfahrer die Fahrbahn queren dürfen, ist es Kraftfahrern gestattet, deren Wege (nach einem kurzen Halt) zu kreuzen. So sind in Abbiegeunfälle häufig ältere und mobilitätseingeschränkte Fußgänger sowie Kinder verwickelt. Der zusätzlich querende Verkehr erfordert eine erhöhte Konzentration und zugleich die richtige Einschätzung der Verkehrssituation, was von ihnen nicht erwartet werden kann. Bei blinden und sehbehinderten Fußgängern kann diese ebenfalls, durch ihre eingeschränkte oder fehlende visuelle Kontrolle, nicht in ausreichendem Umfang erfolgen.

Somit wurde für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer ein selbständiges und insbesondere ein relativ sicheres Überqueren lichtsignalgesteuerter Kreuzungen nahezu unmöglich.

Da auch vor dem Zeitpunkt der Einführung des „Grünpfeils“ noch nicht an taktile und akustische Zusatzsignaleinrichtungen für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer an Straßenverkehrssignal-Anlagen zu denken gewesen ist, war es von existenzieller Bedeutung sich alternativer Strategien zu bedienen. An Ampeln lautete diese: „Gehen mit dem anfahrenden Parallelverkehr“. Auch wenn diese nicht optimal ist, konnte man sich ziemlich darauf verlassen, dass die Ampel Grün anzeigte und die Gehrichtung frei vom querenden Fahrzeugverkehr war. Seit Einführung des „Grünpfeils“, welcher das Abbiegen bei Rot ermöglicht, gilt diese Regel nicht mehr.

💡 Das Verkehrsgeschehen wird mit dem „Grünpfeil“ akustisch absolut unübersichtlich und erlaubt keine sicheren Schlussfolgerungen auf Verkehrsströme an denen eine Orientierung möglich ist. Selbst eine verlässliche Fahrbahnquerung an lichtsignalgesteuerten Kreuzungen mit „Grünpfeil“ und Ausstattung mit akustischen und taktilen Freigabesignalgebern, ist nur noch bedingt möglich.

Grünpfeil-Regelungen in RiLSA und VwV-StVO

In den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA)1Richtlinien für Lichtsignalanlagen – RiLSA, Ausgabe 2015, Abschnitt 2.3.1.3 heißt es:
„An Knotenpunkten, die häufig von Blinden, seh- oder mobilitätsbehinderten Personen gequert werden, sollte die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist die Grünpfeil-Regelung ausnahmsweise an Knotenpunkten vorgesehen, die häufig von Blinden oder Sehbehinderten gequert werden, so sind die Lichtsignalanlagen dort mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrichtungen auszustatten.“ Einen ähnlichen Wortlaut findet man in der Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)2FußnotentextVerwaltungsvorschrift der StVO (VwV-StVO) vom 26.01.2001 in der Fassung vom 22.05.2017.

💡 Allein der hier verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „häufig“ wirft schon Fragen auf.

Der unverbindliche Hinweis, dass nur an Kreuzungen an denen häufig „Blinde, seh- oder mobilitätsbehinderte Personen“ die Fahrbahn queren, auf die Anordnung eines „Grünpfeils“ verzichtet werden sollte, ist unverhältnismäßig. Somit wird die gleichberechtigte Teilhabe der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt.

Blinde, seh- und mobilitätsbehinderte Menschen haben im Rahmen einer herzustellenden Barrierefreiheit das Recht alle Fußgängerfurten „in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“3vgl. BGG § 4 und ThürGiG § 5 , ebenso wie alle anderen Bürger, sicher nutzen zu dürfen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, welches die Barrierefreiheit als zentrale Forderung beinhaltet, die Herstellung der Barrierefreiheit nicht an der Häufigkeit festmacht.

So muss in der RiLSA sowie der VwV-StVO eine Änderung erfolgen, die letztlich in Übereinstimmung mit der von Deutschland ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention steht und der damit gesellschaftlich und politisch gewollten Inklusion Rechnung trägt.

Die verbindlichen Vorgaben der RiLSA sowie der VwV-StVO fordern unumstritten beim „Grünpfeil“ vom Rechtsabbieger ein Anhalten, um den Parallelverkehr nicht zu behindern bzw. zu gefährden.

„Doch wenn es mit dem verantwortungsvollen Verhalten so wäre, könnten viele Verkehrsunfälle gerade an ampelgeregelten Kreuzungen vermieden werden. Wir O&M-Lehrer erleben es ja fast täglich, wie überfordert oder rücksichtslos, abbiegende Autofahrer überquerende Fußgänger gefährden“, schreibt Bernhard Hug in seinem Artikel „Wo bitte ist der Grüne Pfeil?“

💡 So war auch die massive Missachtung der Anhaltepflicht der Grund für die Komplettentfernung aller „Grünpfeile“ beispielsweise in Bielefeld, Krefeld und Wiesbaden4Belange behinderter Menschen – Dokumentation eines Workshop der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung am 10.06.2003 in Berlin
.

„Viele Pfeile dürften nach den Vorschriften zu ihrem Einsatz gar nicht hängen. Mehr als drei Viertel der Autofahrer brechen am Grünpfeil die Sicherheitsregeln. Das macht Grünpfeil-Ampeln zu chronischen und brandgefährlichen Konflikt- und Unfallstellen.“, schreibt der Fachverband Fußverkehr Deutschland (FUSS e. V.) in seinem Beitrag „Der grüne Pfeil: Gefährlich und oft illegal montiert“5veröffentlicht im Newsletter des Fuss e. V. vom 31.01.2019.

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung enthält zum § 37 eine Reihe von Einsatzkriterien für den „Grünpfeil“. Jedoch sind diese Einsatzkriterien als lückenhaft zu bewerten und finden darüber hinaus bei zahlreichen Straßenbehörden nicht die erforderliche Beachtung6 Studie: „Die Einsatzbedingungen der Grünpfeil-Regelung in Deutschland seit 1978“ von Peter Struben & Arndt Schwab, Herg. Fuss e. V., Berlin, Oktober 2018 .

Die Einsatzbedingungen der Grünpfeil-Regelung  in Deutschland – eine Studie

Die Studie: „Die Einsatzbedingungen der Grünpfeil-Regelung in Deutschland seit 1978“ kommt u. a. zu dem Schluss, dass oftmals die Ausschlusskriterien der Verwaltungsvorschrift für den Einsatz des „Grünpfeil“ missachtet und die Einsatzbeschränkungen für seh- oder gehbehinderte Fußgänger häufig ignoriert werden. „So häufig, wie die Städte die Einsatzvorschriften missachten, verstoßen vor Ort die Autofahrer gegen die Verhaltens- und Sorgfaltspflichten – manchmal im Sekundentakt.“7Beitrag „Der grüne Pfeil: Gefährlich und oft illegal montiert“ veröffentlicht im Newsletter
des Fuss e. V. vom 31.01.2019

Ein Forschungsbericht von der TU Dresden und Unfallforschung der Versicherer (UVD) aus dem Jahr 2015 ermittelte eine Regelbrecher-Quote der Grünpfeil-Nutzer/innen für Dresden von 70 Prozent und für Köln von 81 Prozent8Beitrag „Der grüne Pfeil: Gefährlich und oft illegal montiert“ veröffentlicht im Newsletter des Fuss e. V. vom 31.01.2019 .

Proteste gegen die Grünpfeil-Regelung und Auswirkungen auf den Straßenverkehr

Wie sich zeigt, sind die seither erfolgten Proteste gegen die „Grünpfeil“-Regelung zahlreicher Interessenverbände (wie beispielsweise ADFC, DBSV und Fuss e. V.) berechtigt. Es ist nicht hinnehmbar, dass die Sicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer zu Gunsten einer komfortablen und spritsparenden Autofahrt geopfert wird.

Aufgrund der unzureichenden Verkehrssicherheit, insbesondere für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer, ist die „Grünpfeil“-Regelung abzulehnen.

Die neuen Regelungen im Bußgeldkatalog ab Juni 2019, wonach bei Verstößen gegen die „Grünpfeil“-Regelung im schlimmsten Fall 150 € und ein Punkt in Flensburg fällig werden, werden vermutlich wenig zur Problemlösung beitragen.

Der Idee folgend, mit Hilfe des „Grünpfeils“ einen flüssigeren Verkehr zu erreichen und die Wartezeiten an Kreuzungen zu verkürzen, wurde nun, unbeachtet der hier geschilderten Probleme, ein „Grünpfeil“ speziell für Radfahrer eingeführt. Die daraus zusätzlich resultierende Verschärfung der Problemlage für alle Fußgänger liegt auf der Hand.

Weiterführende Literatur:

 

 

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