Verknüpfen Sie auch den Hausbriefkasten mit der Hoffnung tolle Überraschungen zu erhalten? Hin und wieder mag das vorkommen, aber manchmal enthält er auch weniger angenehme Zusendungen.
Der Hausbriefkasten gehört zwar zum Alltag, aber so recht befasst man sich nicht mit diesem Gesellen. Auch scheint seine Gegenwart sich nicht als Gesprächsstoff zu eignen. Dabei lohnt es sich, einmal mit ihm, seiner Bedeutung und seiner Ausstrahlungskraft durch seine barrierefreie Gestaltung zu befassen. Lassen Sie uns gemeinsam einmal in dieses Thema eintauchen und einiges Wissenswertes über ihn erfahren.
Bei einem Hausbriefkasten handelt es sich um eine Einrichtung, die zur Entgegennahme von Postsendungen, vorzugsweise in Form von Briefsendungen, dient. Die Annahme von Postsendungen kann auch in einem sogenannten Postfach oder einem Fristbriefkasten (bekannt auch als Nachtbriefkasten) erfolgen.
Auch wenn eine flächendeckende Einführung der Hausbriefkästen erst im 19. Jahrhundert erfolgte, haben sie doch schon eine lange Tradition. So lassen sich verschiedene Hinweise darauf finden, dass es bereits im 16. Jahrhundert Hausbriefkästen gegeben haben muss.
Die Briefkastenpflicht
💡 In Deutschland besteht generell keine gesetzliche Pflicht einen Briefkasten vorzuhalten. Allerdings kann es, wenn eine Privatperson postalisch nicht erreichbar ist, zu deren Lasten gehen. So empfiehlt es sich, für jedes Haus oder auch jede Wohnung einen Briefkasten vorzusehen.
Bei der Vermietung, von beispielsweise freistehenden Häusern, kann der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses den Mieter zum Kauf eines Briefkastens verpflichten. Anders verhält es sich jedoch in Mehrfamilienhäusern. Hier ist ein nutzbarer Hausbriefkasten Gegenstand der Mietsache und ist vom Vermieter zur Verfügung zu stellen.
Die Leerungspflicht des Hausbriefkastens
Häufig wird insbesondere von der Deutschen Bundespost sowie deren Mitarbeitern auf eine Pflicht zum Leeren des Hausbriefkastens verwiesen. 💡 Hierzu ist anzumerken, dass eine offizielle Plicht, den Hausbriefkasten täglich leeren zu müssen, nicht besteht. Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass das, was nachweislich im Hausbriefkasten landet, als zugestellt gilt.
Wie groß muss ein Hausbriefkasten sein?
Ein Hausbriefkasten sollte mindestens so groß sein, dass in ihm gleichzeitig bequem mehrere Briefe oder auch Zeitschriften mit dem Format DIN C4 Platz finden, ohne das sie geknickt oder beschädigt werden. Damit sollte der Hausbriefkasten mindestens über die Außenmaße mit einer Höhe von 435 mm, einer Breite von 300 mm und einer Tiefe von 100 mm verfügen. Die Maße eines Hausbriefkastens sind natürlich auch wesentlich davon abhängig, ob dieser mit einem Längs- oder Quereinwurf ausgestattet ist.
ERLÄUTERUNG: Briefumschläge des Formats von DIN C4 haben eine Kantenlänge von 229 mm x 324 mm. Dies ermöglicht die mühelose Aufnahme von Unterlagen im standardisierten Format DIN A4 (Kantenlänge: 210 mm x 297 mm), ohne das die Seitenränder zerknicken oder ein Falten der Dokumente notwendig wird. Sie sind damit die größten im Handel erhältlichen Briefumschläge.
Allerdings gibt es keine vollkommenen Maße für Hausbriefkästen. Für die einen sind Hausbriefkästen zu klein, für andere sind sie wieder zur groß und nehmen zu viel Platz in Anspruch. Wohnen Sie im eigenen Haus, bleibt die Größe des Hausbriefkastens Ihnen überlassen. Entscheiden Sie sich für einen Hausbriefkasten, der auf jeden Fall für Ihre Zwecke über einen ausreichenden Stauraum für die zu erwartenden Postsendungen verfügt. Dabei sollte das Volumen für die Stapelhöhe der Briefsendungen jedoch mindesten 40 mm im C4-Format betragen.
Ein etwas größerer Hausbriefkasten kann dann komfortabler bzw. vorteilhaft sein, wenn Sie beispielsweise regelmäßig teure Zeitschriften beziehen und diese ohne Knicke und Beschädigungen im Hausbriefkasten vorfinden möchten.
Bei zu klein gewählten Hausbriefkästen kann es passieren, dass Briefsendungen im DIN C4 Format nicht in diesen hineinpassen und es zu Ihren Lasten zu einer kostenpflichtigen Rücksendung kommt.
Der Hausbriefkasten ist zu klein?
Einen wesentlichen Maßstab für Hausbriefkästen bildet die DIN EN 13724 „Postalische Dienstleistungen- Einwurföffnungen von Hausbriefkästen – Anforderungen und Prüfungen“, umgangssprachlich häufig auch als „Briefkastennorm“ bezeichnet.
Bleibt diese unverbindliche Norm dennoch unberücksichtigt und fallen die Hausbriefkästen für Mietwohnungen zu klein aus, kann es regelmäßig zur Beschädigung von Briefsendungen kommen. In der Folge sind Mietminderungen möglich. So haben in der Vergangenheit die Gerichte abweichende Mietminderungshöhen, gestützt auf die „Briefkastennorm“, gebilligt (vgl. auch Köln AP, Az. 29520/90). Zudem sind eine ungenügende Regendichte und eine nicht ausreichende Breite des Einwurfschlitzes wesentliche Gründe, die zu einer Mietminderung berechtigen.
Anforderungen an den Hausbriefkasten und seine Ausstattungen
Damit der Hausbriefkasten sowie seine Ausstattungsbestandteile eine sichere Aufnahme und barrierefreie Entnahme von Briefsendungen gerecht werden können, müssen einige Aspekte Berücksichtigung finden. In den folgenden Abschnitten sind die wesentlichsten Anforderungen festgehalten.
Materialien
Für die Materialienwahl der Hausbriefkästen können die unterschiedlichsten Werkstoffe zum Einsatz kommen. Verwendung finden u. a. auch stabile Materialien gegen Einbruch sowie UV-beständige Kunststoffe. Am häufigsten werden jedoch verzinkte Stahlbleche oder Edelstahl verarbeitet, da diese über eine hohe Langlebigkeit und Witterungsbeständigkeit verfügen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Materialwahl der Hausbriefkästen liegt beim Korrosionsschutz und der Vermeidung des Eindringens von Wasser. Die Materialien bzw. deren Oberflächen sollten eine Widerstandsfähigkeit nach DIN EN 1670 „Schlösser und Baubeschläge – Korrosionsbeständigkeit – Anforderungen und Prüfverfahren“ aufweisen.
Beim Erwerb eines Briefkastens ist nicht nur Wert auf das Material selbst, sondern auch auf dessen Verarbeitung, zu legen. Eine saubere Verarbeitung ist zur Vermeidung einer Verletzungsgefahr wichtig. Zu bedenken ist, das der Eigentümer des Hausbriefkastens im Schadensfall haftet.
Anordnung der Hausbriefkästen
Freistehende oder an der Wand angeordnete Hausbriefkästen dürfen nicht so in nutzbare Gehflächen der Wohngebäude bzw. Außenanlagen hineinragen, dass sie deren Höhen und Breiten für eine hindernisfreie Fortbewegung minimieren.
Ist ein Hineinragen der Hausbriefkästen in nutzbare Gehflächen nicht zu vermeiden, sind diese so zu gestalten, dass sie rechtzeitig für blinde Menschen taktil und für sehbehinderte Menschen visuell wahrnehmbar sind.
Hausbriefkästen sind so anzuordnen, dass deren Erreichbarkeit über einen niveaugleichen und stufenlosen Zugang sowie eine frontale Anfahrt möglich ist.
Sollen einige Hausbriefkästen übereinander angeordnet werden, kann dies so erfolgen, dass sich die Bedienelemente der Hausbriefkästen in einer Höhe zwischen 850 mm und 1.050 mm befinden. Dabei ist darauf zu achten, dass den vorgesehenen Wohnungen für Rollstuhlnutzer, Kinder und kleiwüchsige Bewohner, die unteren Briefkästen mit einer Greifhöhe für Bedienelemente (vgl. Briefkastenschlösser) in ca. 850 mm, zugewiesen werden.
Hausbriefkästen sind so zu positionieren, dass ihr Standort für die Rollstuhlnutzung über einen seitlichen Abstand von mindestens 500 mm zu Bauteilen und Wänden verfügt.
Hausbriefkästen in einer Ecklage ermöglichen Rollstuhlnutzern nur eine frontale Anfahrt. Daher bedarf es deren Unterfahrbarkeit in einer Tiefe von mindestens 150 mm.
Bewegungsflächen
Vor Hausbriefkästen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Dies ist gegeben, wenn eine Fläche von mindestens 1.500 mm × 1.500 mm zur Verfügung steht.
In Fällen, in denen Rollstuhl- und Rollatornutzer zur Anfahrbarkeit der Hausbriefkästen keine Wendevorgänge benötigen, kann eine Bewegungsfläche in der Breite von 1.200 mm sowie einer Länge in der Fahrtrichtung von 1.500 mm gegebenenfalls genügen.
Hausbriefkästen dürfen nicht so in die Bewegungsfläche hineinragen, dass sie deren Funktionalität beeinträchtigen.
Lässt sich ein Hineinragen der Briefkästen in die Bewegungsflächen nicht vermeiden, müssen diese ebenfalls für blinde und sehbehinderte Bewohner rechtzeitig erkennbar sein.
Taktile Erkennbarkeit
Ragen Hausbriefkästen in Räume hinein, bilden sie für blinde Menschen ein Hindernis. Ein besonders hohes Verletzungsrisiko besteht, wenn die Hausbriefkästen in einer Höhe frei in den Raum hineinragen, in dem sie nicht mit dem Blindenlangstock wahrgenommen werden können. Daher müssen Hausbriefkästen so angeordnet werden, dass sie nicht in freie Räume hineinragen oder so gestaltet werden, dass sie mit dem Blindenlangstock rechtzeitig erkannt werden können. Hierzu bestehen folgende Gestaltungsmöglichkeiten, wovon eine anzuwenden ist.
Gestaltungselemente:
Die Hausbriefkästen reichen bis zum Fußboden herab.
Die Hausbriefkästen reichen bis in eine Höhe von 150 mm über den Fußboden herab.
Die Hausbriefkästen werden mit einer Tastleiste ausgestattet, die in 150 mm über den Fußboden anzuordnen ist und den Konturen der Hausbriefkästen entsprechen.
Die Kontur des Hausbriefkastens wird auf dem Fußboden mit einen 30 mm hohen, taktil wahrnehmbaren Sockel abgebildet.
Visuelle Erkennbarkeit
Für eine leichte Auffindbarkeit und die Wiedererkennbarkeit von Hausbriefkästen, sollte die bereits verwandte Farbgestaltung beibehalten werden und ohne stichhaltige Anlässe keine Änderung erfolgen.
Eine farblich kontrastierende Gestaltung der Hausbriefkästen zu ihrem Umfeld erleichtert darüber hinaus deren Auffindbarkeit.
Briefkastenbeschriftung
Die Frage, ob es Pflicht ist an den Briefkasten ein Namenschild anzubringen, führt nicht selten unter Mietern und Eigentümern zu lebhaften Diskussionen. Bisher gibt es hierzu auch keine gesetzlichen Regelungen. Urteile über die Unzulässigkeit von fehlenden Namensschildern am Hausbriefkasten sind dementsprechend nicht bekannt.
Dennoch ist es zu empfehlen ein Namenschild am Hausbriefkasten vorzusehen, damit der Postzusteller die persönlichen Briefsendungen auch zuverlässig in den richtigen Hausbriefkasten einwerfen kann. So tragen Sie auch dazu bei, dass Ihre vertrauliche Post nicht in falsche Hände gerät.
💡 Achten Sie darauf, dass das Namensschild gut lesbar ist. Eine unleserliche Beschriftung des Hausbriefkastens kann bei der Postzustellung zu Schwierigkeiten führen.
Die Lesbarkeit der Namensschildbeschriftung wird durch einen deutlich erkennbaren Hell-/Dunkel- sowie Farbkontrast unterstützt. Transparente Abdeckungen der Namenschilder, die zum Schutz vor Verschmutzung oder Witterungseinflüssen dienen, sollten zur Vermeidung von Spiegelungen eine matte Oberfläche aufweisen.
Es empfiehlt sich, alle zum Haushalt gehörenden Personen mit Vor- und Familiennahmen auf dem Hausbriefkasten aufzuführen. Leider ist dies häufig aufgrund eines viel zu kleinen Sichtfensters nicht möglich.
Werbung
Insbesondere in Wohngebäuden mit Mietwohnungen sollte möglichst keine Werbung auf Hausbriefkästen angeordnet werden. Falls doch, sollte sie jedoch keinesfalls so erfolgen, dass sie die Erkennbarkeit von Bedienelementen, Briefkastenschloss und Einwurfschlitz, erschwert.
Witterungsschutz
Besonders ärgerlich ist es, wenn, durch aus dem Hausbriefkasten heraushängende Zustellungen oder undichte Hausbriefkästen, die Post durchnässt ist. Daher sollten in Außenbereichen die Hausbriefkästen vorzugsweise in geschützter Lage, wie beispielsweise unter einem Vordach positioniert werden. Damit ist ein wirkungsvoller Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Regen oder direkter Sonnenlichteinstrahlung, gegeben.
In den Fällen, in denen die Hausbriefkästen zur Mietsache gehören, könnte gegebenenfalls ein unzureichender Witterungsschutz zur Mietminderung führen (vgl. auch AG Mainz, 8 C 98/96).
Bedienelemente
Die Bedienelemente erfüllen die Anforderungen für eine barrierefreie Erkennbarkeit sowie Nutzbarkeit, unter der Voraussetzung dass:
sie visuell und taktil wahrnehmbar nach dem Zwei-Sinne-Prinzip gestaltet sind
deren Funktion der Bedienelemente erkennbar ist, beispielsweise durch eine eindeutige Kennzeichnung
insbesondere bei elektronischen Briefkästen durch eine eindeutige Funktionsrückmeldung (z. B. durch ein optisches oder akustisches Signal) erfolgt
eine geringe Bedienkraft für die Ausführung der Betätigungsvorgänge benötigt wird.
Briefkastenschloss
Es ist zu berücksichtigen, dass für Rollstuhlnutzer, Kinder und kleinwüchsige Menschen eine barrierefreie Greifhöhe zur Betätigung der Briefkastenschlösser vorzusehen ist. Diese liegt generell in einer Höhe von 850 mm über der Fußbodenoberfläche. Damit wird den genannten Personengruppen ein uneingeschränkter Zugang ermöglicht. Es wird empfohlen, in Mehrfamilienhäusern für mindestens 30 % der Wohnungen Hausbriefkästen mit einer derartigen Greifhöhe vorzusehen.
Wenn Sie für Ihren Hausbriefkasten ein neues Schloss benötigen, dann sollten Sie unbedingt dessen Größe als eines der wichtigsten Kriterien beachten. Das heißt, entscheidend ist die Größe der Bohrung in welcher das Briefkastenschloss sitzt. Hier ist es wichtig, dass Sie deren Durchmesser, insbesondere an der breitesten Stelle, auf den Millimeter genau ausmessen.
Briefkastenschlüssel
Hat man den Briefkastenschlüssel verloren, dann gibt es oftmals ein böses Erwachen. Um den Schreck nicht all zu groß werden zu lassen, kann man etwas vorbeugen. Beim käuflichen Erwerb des Hausbriefkastens sollte man darauf achten, dass der Hersteller bekannt ist und auf dem Briefkastenschlüssel bzw. dem Schloss eine Nummer vermerkt ist. Mit Hilfe beider Angaben lässt sich in der Regel im Bedarfsfall dann schnell ein neuer Briefkastenschlüssen über einen Schlüsselmacher oder Hersteller beschaffen.
Einwurfschlitz
Es wird empfohlen, dass sich der Einwurfschlitz des Hausbriefkastens in einer Höhe zwischen 700 mm und 1.700 mm über der Bodenoberfläche befinden sollte. Bitte beachten Sie, dass Einwurfschlitze mit einer Höhe über 1.050 mm nicht barrierefrei nutzbar sind.
Damit auch stärkere Briefsendungen eingeworfen werden können, ist darauf zu achten, dass die Höhe des Einwurfschlitzes 30 mm bis 35 mm beträgt. Bei dieser Höhe besteht kaum die Möglichkeit Briefsendungen durch den Einwurfschlitz aus dem Hausbriefkasten herauszuangeln.
Für einen Längseinwurf ist eine Größe zwischen 230 mm und 280 mm vorzusehen. Dagegen ist für einen Quereinwurf eine Größe zwischen 325 mm und 400 mm erforderlich.
Zur Vermeidung von Verletzungen dürfen Einwurfschlitze keine scharfen Kanten und Ecken haben.
Entnahmesicherung
Möchten Sie verhindern, dass Ihnen unbefugt Briefsendungen aus dem Hausbriefkasten durch den Einwurfschlitz gestohlen werden, dann besteht der Einsatz einer Entnahmesicherung. Mit deren Hilfe lässt sich für gewöhnlich große Finger ein Hineingreifen in den Hausbriefkasten durch den Einwurfschlitz verhindern. Der Nachteil einer Entnahmesicherung besteht darin, dass sie das Aufnahmevolumen des Hausbriefkastens etwas vermindert.
Beachtet werden sollte, dass die Entnahmesicherung über eine mindestens 15 mm Tiefe verfügt und der Breite von mindestens 80 % des Einwurfschlitzes entspricht.
Was Sie noch über Hausbriefkästen wissen sollten
Hausbriefkästen müssen sich leicht öffnen lassen. Ein schweres Öffnen stellt einen nicht zu akzeptierenden Mangel dar, der gegebenfalls zur Mietminderung führen kann.
💡 Damit Hausbriefkästen dem Anspruch auf Vertraulichkeit gerecht werden können, sollten sie nicht mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein.
Interessant können für in Haustüren integrierte Postklappen auch elektronische Hausbriefkästen sein. Bieten diese hier weitaus mehr Sicherheit und Komfort, als nur der Entgegennahme von Postsendungen.
Zusammenfassung:
Fazit
Eine der wesentlichsten Anforderungen die an einen Hausbriefkasten zustellen sind, betreffen seine Größe. Es muss möglich sein, dass in ihm eine Briefsendung im Format C4 ohne zu falten und ohne Knicke Platz finden. Zudem muss er eine sichere Aufbewahrung vor Diebstahl und Nässe ermöglichen.
Für eine barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit müssen Hausbriefkästen weitere grundsätzliche Anforderungen erfüllen. Zu diesen gehören beispielsweise ausreichend große Bewegungsflächen und angemessene Anordnungshöhen.
Zu klären sind auch Fragen rund um den Hausbriefkasten selbst: Muss ein Hausbriefkasten vorhanden sein? Besteht eine Pflicht den Hausbriefkasten mit einem Namen zu versehen? Wie oft ist der Hausbriefkasten zu leeren?