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Bauliche Anforderungen an hindernisfreie Gehwege zur sicheren und komfortablen Nutzung

Hindernisfreie Gehwege zur sicheren Nutzung für alle Fußgänger und Menschen mit rollenden Mobilitätshilfen sind nicht nur die Voraussetzung für deren selbständige Fortbewegung, sondern für eine unabhängige Lebensführung und uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

 

Fußgänger auf einem Gehweg links neben einer Straße
Bild 1: Fußgänger auf einem Gehweg                                                                                    Photo by PublicDomainPictures on Pixabay

Bürgersteig, Gehweg oder doch besser Fußweg?

 

    • Ein Weg, welcher für zu Fuß gehende Menschen vorgesehen ist, wird umgangssprachlich oftmals als Bürgersteig, Gehweg oder auch Fußweg bezeichnet. Trotz der umgangssprachlichen Begrifflichkeiten für eine Fußgängerverkehrsfläche bestehen Unterschiede zwischen diesen Wegebezeichnungen.
    • Unter einem Gehweg versteht man einen definierten Bereich, der Bestandteil einer Straße ist, welcher an eine Fahrbahn angrenzt und der gänzlich nur der Nutzung von Fußgängern sowie Benutzern von Mobilitätshilfen vorbehalten ist. Daraus ergibt sich das Erfordernis, dass Gehwege für eine zweckbestimmte Nutzung barrierefrei gestaltet sein müssen. Dies schließt natürlich deren Zugänglichkeit ebenfalls mit ein.
    • Dabei ist der Gehweg in seiner Fläche von der Fahrbahn getrennt. Er ist in der Regel an seiner Oberflächengestaltung erkennbar, wie z. B. Plattenbeläge oder Pflastersteine, im Unterschied zur Fahrbahnoberfläche. Die Bordsteinkante bildet generell, im Normalfall, die Grenze zwischen Fahrbahn und Gehweg.
    • Damit ist eindeutig geregelt, dass der Gehweg für die Nutzung des Fußgängerverkehrs und die Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat hierzu eine eindeutige Position bezogen und in der StVO dazu geregelt: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen“ (StVO § 25 Abs. 1) und „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen“ (StVO § 2 Abs. 1).
    • Bisher war es so, dass der Weg, der für den Fußgänger vorgesehen war, als Geh- oder Fußweg bezeichnet werden konnte. Seit der Veröffentlichung der Deutschen Fassung der europäischen Norm DIN EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt — Funktionale Anforderungen“ im August 2021, kann dies nicht so stehen gelassen werden und man unterscheidet nunmehr zwischen Geh- und Fußwegen.
    • Unter einem Fußweg versteht man einen Weg, der nicht an eine Fahrbahn grenzt (der beispielsweise durch einen Park oder eine Wiese führt) und der gänzlich nur der Nutzung von Fußgängern sowie Benutzern von Mobilitätshilfen vorbehalten ist.
  

Und was ist nun mit dem Bürgersteig?

 Aus verkehrsrechtlicher Sicht unterteilt die Begrifflichkeit des Bürgersteigs, den von uns umgangssprachlich bezeichneten Gehweg, in den frei nutzbaren Gehweg (die freie Gehbahn), einen Sicherheitsabstand zwischen Fahrbahn und Gehweg (ca. 50 cm) sowie einen Abstand vom Gehweg zu Gebäuden (ca. 20 cm).

Wegeketten

💡 Damit ein selbständiger und uneingeschränkter Ortswechsel auch für ältere und behinderte Menschen in Städten und Gemeinden möglich wird, bedarf es der Verknüpfung von barrierefreien Gehwegen zu hindernisfrei nutzbaren Wegeketten.

Zur Anordnung von Wegeketten empfiehlt die DIN 18040-31DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014, dass diese in öffentlich zugänglichen Frei- und Verkehrsräumen durchgehend barrierefrei zu gestalten sind. Hierzu sollen, zur Herstellung barrierefreier Wegeketten, gegebenenfalls auch unterschiedliche bestehende Wegezuständigkeiten kein Hindernis darstellen und deren Errichtung verhindern.

Allgemeine Anforderungen an barrierefreie Wegeketten

    • Für Rollator- und Rollstuhlnutzer ist eine stufenlose Gestaltung von barrierefreien Verbindungen innerhalb einer Wegekette für die hindernisfreie Nutzung von maßgeblicher Bedeutung.
    • Dagegen müssen sich barrierefreie Wegeketten für blinde und sehbehinderte Fußgänger, aus Sicherheitsgründen, visuell und taktil eindeutig von anderen unmittelbar angrenzenden bodengleichen Verkehrsflächen abheben.
    • Kommen in barrierefreien Wegeketten Blindenleitsysteme zum Einsatz, sollte beachtet werden, dass diese ununterbrochen und einheitlich gestaltet werden.
    • Weiterführende Informationen zu Blindenleitsystemen finden Sie hier.  
    • In der nutzbaren Gehwegbreite unvermeidbare Hindernisse, feste Einbauten und Gefahrenstellen, sind nach dem Zwei-Sinne-Prinzip visuell und taktil für blinde und sehbehinderte Fußgänger zu kennzeichnen.
    • Ein entsprechendes Beispiel, anhand der Kennzeichnung von Pollern, finden Sie unter: Hier Link einfügen
    • Es ist in der Wegekette eine gerade und rechtwinklige Anordnung barrierefreier Wege zu empfehlen, da dies die räumliche Orientierung verbessert und die Möglichkeit zur taktilen Ausrichtung blinder Fußgänger erleichtern kann.
    • Nach DIN 18040-32DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014 sind für denkmalgeschützte Gehwege ebenfalls Maßnahmen zur Erreichbarkeit einer barrierefreien Nutzbarkeit vorzusehen.

Gehwegbereiche

 Die Seitenräume von Straßen werden in

a) den Gehweg (oder auch wie in Fachkreisen als lichter Raum bezeichnet) sowie
b) die Wirtschafts- und Verweilräume

   eingeteilt (vgl. Bild 2).

Bild 2 zeigt die Skizze eines Gehweges in der Draufsicht.
Bild 2: Bereiche des Seitenraums von Straßen mit Maßangaben für die lichte Gehwegbreite nach HBVA (2010)
© Mobilfuchs

Die Gehwege oder auch lichten Räume setzen sich aus

a) der Fläche für die nutzbare Gehwegbreite (Gehbahn),
b) einer Fläche für den Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und der Fahrbahn,
c) einer Fläche für den Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und den Einbauten oder Einfriedungen,
d) sowie dem lichten Sicherheitsraum über den Gehweg

zusammen. 

    • Die nutzbare Gehwegbreite ist grundsätzlich von Hindernissen frei zu halten. Zudem gilt die Freihaltung von Einbauten für den gesamten Gehweg oder auch lichten Raum (vgl. Bild 3).
Bild 3 zeigt einen Blick entlang eines Gehweges; der Sicherheitsraum zwischen Gehbahn und Fahrbahn ist mit zahlreichen Hindernissen zugestellt.
Bild 3: Beispiel für eine hindernisfrei gehaltene nutzbare Gehwegbreite (Gehbahn), jedoch nicht für einen hindernisfreien Gehweg (lichter Raum)
© Mobilfuchs
    • Die nutzbare Gehwegbreite muss den spezifischen Verkehrsraumbedarf für den allgemeinen Fußgängerverkehr sowie für mobilitätsbeeinträchtigte Fußgänger Rechnung tragen. Es ist dabei der spezifische Verkehrsraumbedarf aus den Längen-, Breiten- und Höhenbedarf sowie den erforderlichen Bewegungsspielräumen zu ermitteln.
    • An Engstellen oder einer Breite der Gehwege von unter 250 cm, ist zu bedenken, dass eine Begegnung der Fußgänger, insbesondere von Rollstuhlnutzern oder eines Fußgängers und einem Kinderwagen, nur unter Benutzung der Sicherheitsräume oder einer Verkehrsraumeinschränkung möglich ist.
    • 💡 Die Sicherheitsräume eines Gehweges dienen dem Schutz der Fußgänger vor Verletzungsgefahren.

Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und Fahrbahn

    • Für den Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und der Fahrbahn ist (in der Regel) eine Breite von 50 cm einzuhalten.
    • In diesem Sicherheitsraum sind häufig Bäume zu finden und werden Straßenleuchten sowie andere technische Straßenausstattungen angeordnet. ES wird nicht selten eine Erweiterung mit Pkw-Stellplätzen, unter Beachtung der jeweils örtlichen Gegebenheiten, vorgenommen. Zweckentsprechende Breitenzuschläge sind zu beachten und müssen vorhanden sein. Im Ergebnis soll keine Reduzierung der nutzbaren Gehwegbreite stehen.
    • Diese häufig in der Praxis anzutreffenden Verfahrensweisen, widersprechen die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen – HBVA“ (Ausgabe vom 26.03.2010) der FGSV. Danach sind die Anordnung von Einbauten und Verkehrseinrichtungen generell in den Wirtschafts- und Verweilräumen vorzusehen. Hindernisse und Einbauten dürfen sich auch nicht in den notwendigen Sicherheitsräumen befinden. Dies gilt ebenso, wenn die Oberflächenstruktur des Sicherheitsraums identisch mit der der Wirtschafts- oder Verweilräume gestaltet wurde. Diese maßgeblichen Empfehlungen der HBVA sind im Interesse für einen sicheren Fußgängerverkehr zu begrüßen und sollten Berücksichtigung finden.
    • Da die Messung für die Breite des Sicherheitsraumes zwischen nutzbarer Gehwegbreite und der Fahrbahn ab der fahrbahnseitigen Kante des Bordsteins zu erfolgen hat, ist der Bordstein dem Sicherheitsraum zu zurechnen (vgl. unten Bild 4).

Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und seitlich gelegenen Einbauten

    • Die Breite des Sicherheitsraumes zwischen nutzbarer Gehwegbreite und den seitlich gelegenen Einbauten oder Einfriedungen des Gehweges beträgt (in der Regel) 20 cm. Wird dieser Sicherheitsraum, wie häufig zu beobachten ist, auch als Wirtschafts- oder Aufenthaltsbereich genutzt, sind entsprechende Zusatzbreiten bzw. -flächen zu berücksichtigen.
    • Diesen häufig in der Praxis anzutreffenden Verfahrensweisen widersprechen die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen – HBVA“ (Ausgabe vom 26.03.2010) der FGSV. Nach diesen sind die Anordnung von Einbauten und Verkehrseinrichtungen generell in den Wirtschafts- und Verweilräumen vorzusehen. Hindernisse und Einbauten dürfen sich auch nicht in den notwendigen Sicherheitsräumen befinden. Dies gilt auch dann, wenn die Oberflächenstruktur des Sicherheitsraumes identisch mit der der Wirtschafts- oder Verweilräume gestaltet wurde. Diese maßgeblichen Empfehlungen der HBVA sind im Interesse für einen sicheren Fußgängerverkehr zu begrüßen und sollten Berücksichtigung finden.
    • Wird der Sicherheitsraum durch bodengleich verlegte Rasenkantensteine begrenzt, so werden die Rasenkantensteine zum Teil des Sicherheitsstreifens. Ragen die Rasenkantensteine hingegen um mindestens 3 cm (zur taktilen Nutzung als innere Leitlinie für blinde Langstocknutzer) über den Belag des Sicherheitsraums hinaus, können diese streng genommen nicht zum Sicherheitsraum hinzugerechnet werden, da deren sicheres Befahren mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen in Längsrichtung nahezu auszuschließen ist. Allerdings sollte hier gegebenenfalls geprüft werden, in wie weit an diesen Stellen möglicherweise Toleranz- und Abwägungspotentiale in Frage kommen könnten (vgl. Bild 4).
Bild 4 zeigt die Skizze eines Gehweges in der Draufsicht.
Bild 4: Lichte Gehwegbreite mit Maßen der üblicherweise angewandten Regelbreiten
© Mobilfuchs

Oberer Sicherheitsraum

Der obere Sicherheitsraum (der Raum in der Höhe über dem Gehweg), welcher sich über die gesamte Breite des Gehwegs erstreckt, einschließlich der nutzbaren Gehwegbreite und der seitlichen Sicherheitsräume, muss für alle Fußgänger zur sicheren Benutzung über eine Mindesthöhe von 225 cm verfügen.

An welchen Straßen müssen hindernisfreie Gehwege verfügbar sein?

    • An allen innerörtlichen Straßen, die der Erreichbarkeit oder zum Verlassen von Grundstücken und Gebäuden dienen (= angebaute Straßen), sind Gehwege vorzusehen. Dies schließt die jeweils erforderlichen Anlagen für den Fußgängerquer- und -längsverkehr ein. Bestehen an derartigen Straßen Bebauungslücken, müssen auch in diesen Bereichen Gehwege angeordnet werden.
    • Ist für die Straße nur eine einseitige Aufgabenerfüllung vorgesehen, ist die Vorhaltung eines einseitigen Gehweges für den Fußgängerlängsverkehr gegebenenfalls ausreichend. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich auf der gegenüberliegenden (auf der nicht angebauten) Straßenseite beispielsweise eine Bushaltestelle befindet.
    • Grundlagen für diese Regelungen enthalten die FGSV-Dokumente
      „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)“ und „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)“.
    • Im Allgemeinen herrscht die Auffassung, dass für Straßen, die nach dem Mischungsprinzip errichtet werden, die Anordnung von Gehwegen nicht erforderlich ist. Diese Auffassung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit für einige Fußgängergruppen jedoch bedenklich. So haben beispielsweise blinde und sehbehinderte Fußgänger bei ihrer selbständigen Fortbewegung durch das Fehlen von taktilen (wie Bordsteinkanten) und visuellen Orientierungshilfen erhebliche Schwierigkeiten. Die nachteiligen Folgen führen nicht nur zu Mobilitätseinschränkungen für die Betroffenen, sondern wirken sich auch massiv auf die Verkehrssicherheit aus.
    • Gleiches gilt ebenfalls für Wohnstraßen. Der hierzu von den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)“ erwähnte Verzicht von Gehwegen steht in Abhängigkeit einer Nutzung von maximal 50 Kfz in der Spitzenstunde sowie 500 Kfz innerhalb von 24 Stunden sowie einer sicherzustellenden „mäßigen Fahrgeschwindigkeit“.
    • Für angebaute Straßen außerorts wird die Anlage von straßenunabhängigen Gehwegen (Fußwege) empfohlen. Auch wenn deren einseitige Anordnung an Straßen für ausreichend angesehen wird, kann eine beidseitige Vorhaltung, beispielsweise bei ausgedehnten Siedlungen, durchaus sinnvoll sein.
    • Maßnahmen für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs dürfen sich nicht nur grundsätzlich auf Querungsstellen beschränken. Auch die Sicherheit des Fußgängerlängsverkehrs benötigt eine ebenwürdige Aufmerksamkeit. Die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)“ empfehlen für den Längsverkehr eine „weitgehende“ Trennung des Fußgängerverkehrs vom „Fahrverkehr“.

Bauliche Anforderungen an die nutzbare Gehwegbreite

Damit Fußgänger gebaute Gehwege als solche auch akzeptieren und insbesondere zweckentsprechend nutzen können, sind die baulichen Anforderungen für einen angenehmen Aufenthalt und die Sicherheit von grundlegender Relevanz.

Allgemeine Anforderungen an Gehwege

    • 💡 Damit Gehwege barrierefrei nutzbar und zugänglich sind, müssen sie in ihrer gesamten nutzbaren Breite stufenlos gestaltet sein.
    • Grenzen unmittelbar an Gehwege bodengleiche Verkehrsflächen für den Rad- oder Fahrzeugverkehr an, so müssen die Gehwege eindeutig visuell und taktil von diesen abgegrenzt werden bzw. sich unterscheiden lassen.
    • Hierzu eignen sich vorzugsweise Bordsteinkanten oder Beläge, die einen eindeutig wahrnehmbaren visuellen und taktilen Kontrast zueinander aufweisen. Alternativ können auch Trennstreifen (in der Fachliteratur auch als Begrenzungsstreifen bezeichnet) gemäß DIN 32984) verwendet werden.
    • Die 30 cm breiten (Mindestbreite) Trennstreifen, welche zwischen bodengleichen Rad- und Gehwegen anzuordnen sind, stellen einen Teil des Gehweges dar. Zu beachten ist, dass dieser jedoch nicht der nutzbaren Gehwegbreite zuzurechnen ist.

Gehwegbreite

    • Für die Planung der Gehwegbreite sind im Allgemeinen die Merkmale des Komforts und des freien Bewegungsspielraums erstrangig. Dabei hat das Verkehrsaufkommen keine vordergründige Bedeutung. Es kann jedoch durchaus für die Dimensionierung der Gehwegbreite maßgeblich sein.
    • Die Fußgängerverkehrsstärke spielt für die Breite von Fußgängerverkehrsanlagen nur dann eine Rolle, wenn in bestimmten Bereichen ein sehr hohes Fußgängeraufkommen zu erwarten ist (z. B. im Bereich von Großsportstätten).

 In allen anderen Fällen ist der Gehwegbreite

a) das übliche Gehverhalten (das Tragen von Gegenständen und nebeneinander Gehen);
b) die Nutzung von Einkaufsmöglichkeiten;
c) die Nutzung durch Kinder auf Fahrrädern (gemäß StVO);
d) die Nutzung mit Kinderwagen;
e) die Nutzung mit Rollstühlen und
f) die Aufenthaltsfunktion der Gehwege

zu Grunde zu legen.

    • Die üblicherweise zu Grunde gelegte Regelbreite von 250 cm für einen Gehweg ergibt sich aus der nutzbaren Gehwegbreite von 180 cm, dem Sicherheitsraum zwischen der nutzbaren Gehwegbreite und der Fahrbahn von 50 cm und dem Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehwegbreite und den seitlich gelegenen Einbauten bzw. Einfriedungen von 20 cm (vgl. oben Bild 4).
    • Die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen – HBVA“ (Ausgabe vom 26.03.2010) der FGSV kommen zu der Erkenntnis, dass die Regelbreite von 250 cm zur Herstellung einer barrierefreien Nutzung im Begegnungsfall zweier Rollstühle nicht ausreichend ist. Da der Breitenbedarf eines Rollstuhls 90 cm beträgt, wird bei einer nutzbaren Gehwegbreite von 180 cm der benötigte Sicherheitsabstand von 20 cm zwischen den Rollstühlen nicht berücksichtigt. Daher sollte die nutzbare Gehwegbreite über 200 cm verfügen. Somit ergibt sich für den lichten Gehwegraum eine Mindestbreite von 270 cm (vgl. oben Bild 2). Die HBVA empfiehlt für die Fälle, in denen öfters mit Begegnungsfällen von Rollstuhlnutzern zu rechnen ist, eine lichte Gehwegbreite von 300 cm anzustreben.
    • Eine maßgebliche Grundlage bilden hier die Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), insbesondere die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)“, sowie die DIN 18040-33DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014.

Gehwegbreiten für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen

    • Für neu zu planende Gehwege sind die nutzbaren Gehwegbreiten
      so zu dimensionieren, dass diese über ausreichende Flächen für die Nutzung mobilitätsbeeinträchtigter Menschen verfügen. Dabei darf der Fußgängerbegegnungs- bzw. überholverkehr nicht außer Acht bleiben.
    • Die Breite für barrierefreie Gehwege bzw. die nutzbare Gehwegbreite ist nach den Gehwegnutzern mit dem größten Flächenbedarf zu planen.
    • Danach muss die nutzbare Breite eines Gehweges über eine Fläche verfügen, die deren hindernisfreie Nutzung mit Gehhilfen, Rollator, Rollstuhl oder auch dem Blindenlangstock ermöglicht.
    • Für den Begegnungsfall von zwei Rollstühlen müssen Gehwege in ihrer nutzbaren Breite mindestens über 180 cm, vorzugsweise 200 cm verfügen.
    • Für Rollstühle mit einer Begleitperson wird eine Fläche von 100 cm Breite und einer Länge von 250 cm benötigt.
    • Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass Rollstuhlnutzer für einen Richtungswechsel mindestens eine Fläche von 150 cm x 150 cm benötigen. Zum Passieren von Engstellen oder Durchgängen bedarf es einer Mindestbreite von 90 cm.
    • Für Personen mit Unterarmstützen ist eine Breite von 100 cm und mit einem Gehstock eine Breite von 85 cm einzuplanen.
    • Blinde Menschen benötigen mit dem Blindenlangstock oder einem Blindenführhund eine Breite von 120 cm. Für blinde Menschen, die mit einer Begleitperson unterwegs sind, ist eine Breite von 130 cm einzuplanen.
    • Für Personen mit einem Kinderwagen ist eine Breite von 100 cm und eine Länge von 200 cm erforderlich.
    • Damit die nutzbare Gehwegbreite ihre Aufgabenstellung erfüllen kann, darf sie in ihrer räumlichen Fläche sowie im zugehörigen Kopffreiraum nicht eingeschränkt werden.

Bewegungsflächen 

💡 Für Rollstuhl- und Rollatornutzer haben Bewegungsflächen auch auf Fußgängerverkehrsflächen eine elementare Bedeutung zur selbständigen Fortbewegung.

Daher müssen diese für einen Richtungswechsel, den Fall der Begegnung von zwei Rollstühlen sowie für ein gerades passieren von Engstellen, über eine angemessene Fläche verfügen. Hier gelten ebenfalls die Flächenbedarfe wie sie für die nutzbare Gehwegbreite für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen genannt wurden.

Zur Aufgabenerfüllung der Bewegungsflächen, dürfen sie in ihrer räumlichen Fläche sowie im zugehörigen Kopffreiraum nicht eingeschränkt werden.

Flächenbedarf bei zusätzlichen Anforderungen

Für im Straßenraum bestehende linienhafte bzw. auch punktuelle Gegebenheiten, welche in ihrer Folge zu erhöhten Anforderungen führen können, ist ein zusätzlicher Flächenbedarf gerechtfertigt und sollte vorgesehen werden. Dabei sind die Art der Gehwegbenutzung und die sich daraus ergebenden baulichen Maße ebenfalls zu berücksichtigen.

  Als nutzbare Richtmaße können die der folgenden Beispiele angesehen werden:

 

    • ≥ 250 cm für Wartebereiche an Haltestellen des ÖPV,
    • 200 cm für die Stellflächen von Zweirädern,
    • 70 cm für die Fahrzeugüberhänge im Fall von Schräg- oder Senkrechtparkstreifen,
    • ≥ 200 cm – 250 cm für Grünflächen mit Baumbepflanzung,
    • ≥ 100 cm für Grünflächen ohne Baumbepflanzung,
    • ≥ 100 cm für Aufenthaltsflächen vor Schaufenstern,
    • 150 cm für Vitrinen und Geschäftsauslagen,
    • ≥ 100 cm für Sitzbänke sowie
    • ≥ 200 cm für Kinderspielflächen an Gehwegen.

Engstellen

    • Entsprechend des aktuellen Stands der Technik (DIN 18040-34DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014 ) muss auch im Bereich von unvermeidbaren Engstellen der nutzbaren Gehwegbreite eine barrierefreie Nutzung gegeben sein. Hierzu muss ein Abstand (Breite) von mindestens 90 cm zwischen den Hindernissen vorliegen.
    • Die DIN 18040-35DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014 merkt hierzu an, dass es zur Vermeidung einer Einschränkung der nutzbaren Gehwegbreite durchaus auch möglich sei, eine Prüfung zur Reduzierung der Fahrbahnbreite, bis zur einspurigen Straßenführung, vorzunehmen.
    • Eine nutzbare Gehwegbreite von bis zu 90 cm ist jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass deren Länge 18 m nicht übersteigt.
    • Lassen sich aus örtlichen oder anderen berechtigten Gründen Engstellen im Bereich der nutzbaren Gehwegbreite von unter 18 m nicht vermeiden, sind alternative Wege oder auch eine ÖPNV-Nutzung vorzuhalten. Diese müssen gut ausgeschildert werden und über eine barrierefreie Nutzungsmöglichkeit verfügen.
    • Die DIN 18040-36DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014 merkt weiterhin an, dass die Möglichkeit besteht, Engstellen auch in verkehrsberuhigte Zonen, beispielsweise in eine Spielstraße nach StVO-Zeichen 325.1, umzuwandeln bzw. entsprechend auszuschildern. Dies setzt jedoch voraus, dass im Bereich der Engstelle für eine nutzbare Gehwegbreite keine Mindestbreite von 90 cm erreicht wird oder die Engstelle länger als 18 m ist. Zu beachten ist, dass die Entscheidung über die Realisierung derartiger Maßnahmen grundsätzlich der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde obliegt.

Oberfläche

    • Die nutzbare Gehwegbreite muss sich für blinde und sehbehinderte Fußgänger taktil und visuell deutlich von den sich angrenzenden Sicherheitsräumen abheben. Auf diese Weise entsteht eine Gehbahn, welche eine Führung ermöglicht und den Betroffenen die Orientierung erleichtert. Außerdem darf die Orientierung keinesfalls durch unangemessene visuelle Bodeninformationen und Markierungen eingeschränkt werden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Webseite „Visuelle Bodeninformationen und Markierungen im öffentlichen Raum.“
    • Daher sind für die Beläge der Sicherheitsräume Materialien zu wählen, deren Oberflächenstruktur einen taktilen und visuellen Kontrast zum Belag der nutzbaren Gehwegbreite aufweist (vgl. Bild 5).
Bild 5 zeigt den Blick entlang eines Gehweges.
Bild 5: Beispiel für einen taktilen und visuellen Kontrast zwischen dem Belag der nutzbaren Gehwegbreite und den angrenzenden Sicherheitsräumen
© Mobilfuchs
    • Die nutzbare Breite eines Gehweges muss für eine leichte und sichere Berollbarkeit mit dem Rollstuhl oder Rollator über möglichst erschütterungsfreie, rutschhemmende und plane Oberflächen bzw. Beläge verfügen.
    • Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist sicher zu stellen, dass die Verlegung von Gehwegplatten und Pflasterungen entsprechend der DIN 183187DIN 18318 „VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“ erfolgen. Diesen Ansprüchen werden jedoch auch bituminöse und hydraulisch gebundene Gehwegoberflächen gerecht. Zu diesen ist jedoch anzumerken, dass wassergebundene Oberflächenbeläge bzw. Beläge ohne Bindemittel nur in Fällen, in denen eine fachlich korrekte sowie stetige Wartung gesichert ist, Verwendung finden sollten.
    • Die Verwendung der verschiedensten Materialien für Gehwegplatten oder Pflastersteine kann zu spürbaren Unterschieden, in Bezug auf die Erschütterung bei der Berollbarkeit, führen.
    • Beim Einsatz von Pflaster aus Naturstein ist Wert darauf zu legen, dass deren Oberfläche eine leichte Beroll- und Begehbarkeit ermöglichen. Hierzu haben sich geschnittene Natursteine, möglichst ohne Fasen, bewährt. Deren Verlegung sollte zudem möglichst engfugig erfolgen.
    • Kann diese gewünschte Gestaltung der nutzbaren Gehwegbreite nicht realisiert werden, so ist ein ausreichend breiter Durchgang, entsprechend der genannten Gehwegbreiten für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen, zu schaffen.

Längsneigung

 

    • Für eine selbständige und sichere Nutzung für Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen, insbesondere mit rollenden Mobilitätshilfen, bedarf es einer angemessenen Längsneigung der Gehwege.
    • Dies ist gegeben, wenn das Längsgefälle der nutzbaren Gehwegbreite 3 % nicht übersteigt. Bei nutzbaren Gehwegbreiten mit einem maximalen Längsgefälle bis zu 6 % sind, zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit und zum Pausieren, Zwischenpodeste erforderlich. Diese sind maximal im Abstand von 10 m vorzusehen. Zudem müssen die Zwischenpodeste über eine Mindestlänge von 150 cm verfügen. Ihr Längsgefälle darf 3 % nicht übersteigen.
    • Lässt sich aufgrund der topographischen Lage der Gehwege ein Längsgefälle von über 6 % nicht verhindern, empfiehlt sich zunächst die Wahl für alternative Wege mit geringerem Längsgefälle. Besteht eine derartige alternative Lösung nicht, so sollte zur Überwindung des Höhenniveaus ein entsprechendes ÖPNV-Angebot zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist jedoch, dass explizit auf alternative Wegeführungen oder das ÖPNV-Angebot durch Beschilderungen hingewiesen wird.
    • Die DIN 18040-38DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014 merkt an, dass für kurze Längsneigungen, die nicht länger als 1 m sind, der Neigungswinkel 12 % nicht übersteigen sollte.

Querneigung

 

    • Um ein seitliches Abtriften der Rollstühle und Rollatoren von einer nutzbaren Gehwegbreite mit Längsgefälle zu verhindern, darf deren Quergefälle 2 % nicht übersteigen. Unter der Voraussetzung, dass kein Längsgefälle im Bereich der nutzbaren Gehwegbreite vorhanden ist, ist ein Quergefälle von bis zu 2,5 % durchaus noch zulässig.
    • Bei Absenkungen im Bereich von Fußgängerquerungen oder Gehwegüberfahrten (wie z. B. Grundstückseinfahrten), sollte eine Querneigung von mehr als 2 % ebenfalls ausgeschlossen werden. Für Gehwegüberfahrten empfiehlt die DIN 18040-39DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Ausgabe Dezember 2014 die Beibehaltung des Niveaus der nutzbaren Gehwegbreite. Allerdings ist eine Absenkung des Sicherheitsstreifens zwischen der nutzbaren Gehwegbreite und der Fahrbahn sowie der Einbau von Schrägborden möglich.

Rutschsicherheit

Damit die Oberflächenbeläge von nutzbaren Gehwegbreiten über eine ausreichende Rutschsicherheit verfügen, müssen deren Materialien über einen SRT-Wert von mindestens 55 oder einen R-Wert von wenigstens R 11 bzw. R 10/V4 verfügen.

Kann die Rutschhemmung für Gehwegbeläge mit dem SRT-Messverfahren nicht im geeigneten Maß bestimmt werden, ist für die Ermittlung des R-Wertes entsprechend DIN 51130 anzuwenden. Als Beispiel für derartige Fälle können Bodenindikatoren genannt werden.

Traglast

    • Da Gehwege zweckentsprechend dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, besteht auch keine Veranlassung diese für größere Traglasten zu konzipieren. Dies trifft selbst dann zu, wenn im Ausnahmefall, durch eine einfache Parkflächenmarkierung oder das StVO-Zeichen 315, das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.
    • Für diese Ausnahmefälle zum Parken auf Gehwegen gibt die Straßenverkehrs-Ordnung ein Maximalgewicht von 2,8 Tonnen vor. Damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge mit einem größeren Gewicht auf Gehwegen geparkt werden. Das Grundanliegen ist in der Vermeidung dadurch entstehender baulicher Gehwegschäden zu sehen.
    • Dem Parkverbot auf Gehwegen ist das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs zu Grunde zu legen. Dieses kann den Fahrzeugpapieren entnommen werden. Entsprechende Angaben sind ebenfalls in den Datenbanken des Kraftfahrt-Bundesamtes zu finden.
    • Das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges steht nicht in Übereinstimmung mit der zulassungsrechtlichen Einstufung eines Kraftfahrzeugs als ein PKW. Das heißt, dass man sich bei der Gehwegfreigabe für das Parken auf die Bilddarstellung des StVO-Zeichens 315 nicht berufen kann.
    • In Folge der Gewichtsbegrenzung sind LKWs in der Regel automatisch bei der Gehwegfreigabe für das Parken ausgeschlossen. Jedoch können auch Kleinbusse, welche über eine PKW-Zulassung verfügen, vom Verbot betroffen sein. Dies gilt aber auch für größere Sport-Geländewagen (SUV), wie beispielsweise BMW X6, Porsche Cayenne oder Mercedes-Benz GLE.

Gehwegbegrenzung

💡 Die Begrenzungen von Gehwegen sind so zu gestalten, dass diese mit dem Blindenlangstock deutlich und unter allen Umständen taktil wahrnehmbar sind.

In der Regel ist dies am fahrbahnseitigen Gehwegrand (äußere Leitlinie) mit einer mindestens 6 cm hohen Bordsteinkante gegeben. An der fahrbahnabgewandten Gehwegseite (innere Leitlinie) können zu diesem Zweck beispielsweise ein Materialwechsel, zwischen Rasen und Gehwegbelag, oder auch Rasenkantensteine mit einer Höhe von 3 cm vorgesehen werden.

Dabei ist es von Bedeutung, dass sowohl die innere als auch die äußere Leitlinie nicht mit Hindernissen (z. B. mit Fahrradständern oder Verkaufsauslagen) verstellt wird.

Baustellen

Baustellen auf  (hindernisfreien) Gehwegen führen häufig zu mehr oder weniger massiven Einschränkungen für den Fußgängerverkehr und stellen für mobilitätsbeeinträchtigte Fußgänger nicht selten eine Herausforderung dar. Die notwendigen Breiten für eine sichere Fortbewegung in Baustellen bedingten Engstellenbereichen der Gehwege sind oftmals nicht mehr gegeben. Je nach örtlichen Gegebenheiten sind die Anlage von Notwegen oder Einschränkungen für den Fahrzeugverkehr zwingend erforderlich.

Für die Einrichtung von Baustellen (Arbeitsstellen) auf Straßen, deren Ausschilderung und die Anlage von sicheren Wegen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr regeln die verbindlich anzuwendenden „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – RSA“.

Die Verkehrssicherungspflicht einer Baustelle obliegt demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt.
Verantwortlich für die Verkehrsregelungspflicht ist die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Da Verkehrsbeschränkungen und Verbote durch Verkehrszeichen und -einrichtungen nur von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordnet werden dürfen, ist der bauausführende Unternehmer nicht befugt, von der Anordnung abzuweichen.

Zusammensetzung:
   

💡 Hindernisfreie Gehwege sind insbesondere für Menschen mit rollenden Mobilitätshilfen eine Voraussetzung zur uneingeschränkten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Der gesamte lichte Gehwegraum ist grundsätzlich von Hindernissen und Einbauten frei zu halten.

Die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen – HBVA“ der FGSV kommen zu der Erkenntnis, dass die Regelbreite für den lichten Gehwegraum von 250 cm zur Herstellung einer barrierefreien Nutzung im Begegnungsfall zweier Rollstühle nicht ausreichend ist. Da der Breitenbedarf eines Rollstuhls 90 cm beträgt, wird bei einer nutzbaren Gehwegbreite von 180 cm, der benötigte Sicherheitsabstand von 20 cm zwischen den Rollstühlen nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sollte die nutzbare Gehwegbreite über 200 cm verfügen. Somit ergibt sich für den lichten Gehwegraum eine Mindestbreite von 270 cm. Die HBVA empfiehlt für die Fälle in denen öfters mit Begegnungsfällen von Rollstuhlnutzern zu rechnen ist, eine lichte Gehwegbreite von 300 cm anzustreben.

 Die nutzbare Gehwegbreite muss sich für blinde und sehbehinderte Fußgänger taktil und visuell deutlich von den sich angrenzenden Sicherheitsräumen abheben. Auf diese Weise entsteht eine Gehbahn, welcher eine Führung ermöglicht und den Betroffenen die Orientierung erleichtert.

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 08.01.2022, aktualisiert am 19.11.2022



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