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Das Warnzeichen Sperrfeld

➡️ Sperrfelder gehören zu den Blindenleitsystemelementen. Bei der Gestaltung von Blindenleitsystemen können Sperrfelder eine wesentliche Rolle spielen. Je nach Bedarfsfall der jeweiligen Verkehrssituation sind Sperrfelder in ein Blindenleitsystem einzubauen. Sie dienen zur Vermittlung spezifischer Informationen an blinde und sehbehinderte Fußgänger während ihrer selbständigen Fortbewegung.

 

Bild 1: Querung mit dunklen Bodenindikatoren
Bild 1: Fußgängerfurt mit differenzierter Bordhöhe – links: Querungsbereich für blinde Fußgänger, rechts: Nullabsenkung mit Sperrfeld
© Mobilfuchs

Was ist ein Sperrfeld

 Bei einem Sperrfeld handelt es sich um ein aus Bodenindikatoren abgegrenzten Bereich, der blinden und sehbehinderten Menschen einen niveaugleichen Übergang (Nullabsenkung) von einer Fußgängerverkehrsfläche (z. B. Gehweg) zu einer anderen Verkehrsfläche (in der Regel Fahrbahn) für Rollstuhl- und Rollatornutzer anzeigt.

Normative Vorgaben

Grundlage für die Anordnung und die Anforderungen zur Gestaltung von Sperrfeldern bildet der anerkannte Stand der Technik in der DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ in Verbindung mit der DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 3 „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“.

Funktion des Sperrfeldes

 

  • Durch seine konkrete Einsatzposition und seiner spezifischen Oberflächengestaltung zeigt das Sperrfeld blinden und sehbehinderten Fußgängern den niveaugleichen Überquerungsbereich, beispielsweise vom Gehweg zur Fahrbahn, an.
  • So dient das Sperrfeld unmissverständlich zur Absicherung des sicher nutzbaren Gehweges vom Gefahrenbereich Fahrbahn und warnt gleichzeitig vor diesem. Diese Warnfunktion des Sperrfeldes soll ein unbeabsichtigtes Betreten der Fahrbahn für blinde und sehbehinderte Fußgänger verhindern.
  • Dabei muss sich die Warnfunktion des Sperrfeldes über alle Bereiche der Bordsteinkantenhöhen von ≤ 3 cm erstrecken.

Einsatzort des Sperrfeldes

  • Der Einsatzort der Sperrfelder ist unmittelbar an einem niveaugleichen Übergang („Null-Absenkung“ der Bordsteinkante) bei getrennten Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe vorzusehen. Dabei liegen diese selbst auf dem Gehweg und deren fahrbahnzugewandte Seite bildet mit der den Gehweg begrenzenden Bordsteinkante eine durchgehende Abgrenzung zur Fahrbahn.

Hinweis:
  Informationen zum Thema „Nullabsenkungen“ finden Sie auf der Webseite „Wie breit darf die Nullabsenkung an Querungsstellen mit differenzierter Bordhöhe sein?
 

  • Der Einsatz der Sperrfelder an einem niveaugleichen Übergang bei getrennten Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe bildet die einzige Ausnahme und ist auf diesen Einsatzzweck beschränkt. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass Bodenindikatoren allein für eine sichere taktile Abgrenzung der Gehflächen von Fahrbahnen nicht ausreichend sind.
  • In diesem Zusammenhang dürfen Bordsteinkanten auch nicht durch Bodenindikatoren ersetzt werden. Sie sind zur Verwendung einer alleinigen Abgrenzung von Gehweg und Fahrbahn nicht zulässig.

Gestaltungsanforderungen für Sperrfelder

Damit Sperrfelder eindeutig erkannt und als solche von blinden und sehbehinderten Fußgängern identifiziert werden können, müssen sie eine typisch unverwechselbare Gestaltung erhalten. Die dabei zu erfüllenden Anforderungen werden in den folgenden Abschnitten erläutert.

Bild 2: Sperrfeld mit Bemaßungen
Bild 2: Anforderungen an Sperrfelder
© Mobilfuchs

Sperrfeldbreite

Die Breite des Sperrfeldes muss sich über den vollständigen niveaugleichen Absenkungsbereich, einschließlich der Bordhöhen von ≤ 3 cm Höhe, erstrecken.

Sperrfeldtiefe

 

  • Nach der DIN 32984 (Ausgabe April 2023) muss die Tiefe des Sperrfeldes mindestens 60 cm betragen, die über die gesamte Sperrfeldbreite zu gewähren ist. Zudem regelt die DIN 18040-3 (Ausgabe Dezember 2014), dass niveaugleiche Übergänge (Nullabsenkungen) mit einer Breite von mehr als 1,00 m, mit einem 90 cm tiefen Sperrfeld abgesichert werden müssen.
  • Sperrfeldtiefen von 90 cm sind generell zu begrüßen und zu befürworten, da die durchschnittliche Schrittlänge eines Menschen zwischen 59 cm und 65 cm variiert. Sie ist von den unterschiedlichsten Faktoren abhängig (siehe Webseite „Taktile Elemente eines bodengebundenen Blindenleitsystems“).
  • Damit aus Sicherheitsgründen sichergestellt werden kann, dass ein blinder Fußgänger das Sperrfeld auf keinen Fall überläuft und damit dessen Warnfunktion zwangsläufig wahrnimmt, ist die Tiefe von 90 cm unverzichtbar.
  • In Fällen, in denen in Gehrichtung die Erreichbarkeit einer Nullabsenkung nicht über einen Auffindestreifen erfolgt, empfiehlt die DIN 32984 für das Sperrfeld eine Tiefe von 90 cm.
  • Bei Breiten der Gehwege von unter 300 cm räumt die DIN 32984 die Möglichkeit ein, die Sperrfeldtiefe auf 60 cm zu dezimieren.
  • Befindet sich in Hauptgehrichtung eine ungesicherte Querungsstelle, die als getrennte Querung mit differenzierter Bordhöhe ausgebildet ist, empfiehlt die DIN 32984 ebenfalls eine Tiefe von 90 cm für das vor der Nullabsenkung anzuordnende Sperrfeld.

Oberflächenprofil

Die Bodenindikatoren des Sperrfeldes müssen über ein Rippenprofil verfügen. Dieses muss ausnahmslos parallel zur Bordsteinkante verlaufen.

Kontrast

Damit Blindenleitsystemelemente, wie beispielsweise das Sperrfeld, von blinden und sehbehinderten Fußgängern wahrgenommen werden können, müssen diese in einem ausrechend wahrnehmbaren Kontrast zur angrenzenden Umgebung stehen.

Visueller Kontrast

  • Zwischen den Oberflächen der Bodenindikatoren und den unmittelbar angrenzenden Bodenbelägen muss ein ausrechend wahrnehmbarer Helligkeitsunterschied (Leuchtdichtekontrast) bestehen.
  • Die DIN 32984 verweist darauf, dass nach der DIN 32975 ein ausreichender visueller Kontrast vorhanden ist, wenn dieser Wert mindestens K = 0,4 beträgt.

Hinweis:
Für visuelle Kontrastwerte gibt es keine Maßeinheit und können daher auch nicht angegeben werden.

  • Bei fehlenden visuellen Kontrasten, können die Bodenindikatoren von sehbehinderten Menschen nicht im erforderlichen Maß wahrgenommen werden. In diesen Fällen müssen zur Herstellung eines visuellen Mindestkontrastes von K = 0,4 der Bodenindikatoren, und somit auch der Sperrfelder, Begleitstreifen bzw. -flächen (vgl. Webseite „Taktile Elemente eines bodengebundenen Blindenleitsystems“) angeordnet werden. Dies gewinnt nochmals insbesondere dann an Bedeutung, wenn die Bodenindikatoren eine Warnfunktion vor Hindernissen und Gefahren zu erfüllen haben, wie es bei Sperrfeldern der Fall ist.
  • Entsprechend der Grundprinzipien zur barrierefreien Gestaltung von Wegeverbindungen, empfiehlt die DIN 18040-3 die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzip sowie eine visuelle und taktil wahrnehmbare Gestaltung von Gefahrenstellen und Hindernissen.
  • Die anzuwendenden Normen legen für die visuelle Sperrfeldgestaltung keine expliziten Abweichungen fest. Auch werden keine entsprechenden Empfehlungen gegeben bzw. Abweichungsmöglichkeiten in Betracht gezogen.

Ist eine visuelle Sperrfeldgestaltung verzichtbar?

 

  • Eine Antwort versuchte die Arbeitsgemeinschaft Nahmobilität Hessen (AGNH) in ihren Veröffentlichungen zu „Musterlösungen und Qualitätsstandards“, speziell in der dazugehörenden „Anlage 10 – Musterzeichnungen für Barrierefreiheit
    im öffentlichen Straßenraum und der Einsatz von taktilen Elementen im Fuss- und Radverkehr“ , mit Stand vom Juli 2022, zu geben.
  • Dort heißt es im Kapitel „3.3 Visuelle und taktile Kontraste“: „Bei Sperrfeldern kann auf einen visuellen Kontrast verzichtet werden. Sie sollen ja nicht gefunden werden, vielmehr sollen blinde und sehbehinderte Menschen gerade hier nicht die Straße queren und werden durch das Sperrfeld gewarnt, wenn sie doch dorthin geraten.“
  • Diese Aussage ist beachtlich und sollte anhand des auf dieser Webseite dargestellten Stands der Technik bewertet werden.
  • In den einschlägig erwähnten Normen wird auf die Notwendigkeit der Sicherstellung einer taktilen sowie visuellen Gestaltung von Bodenindikatoren hingewiesen. Demzufolge besteht diese Notwendigkeit auch für Sperrfelder, damit sie ihrer vorgegebenen Warnfunktion gerecht werden können.
  • Mit dem Satz: „Bei Sperrfeldern kann auf einen visuellen Kontrast verzichtet werden.“, wird die Möglichkeit einer Abweichung vom anerkannten Stand der Technik suggestiert. Zudem steht dieser Satz nicht im Übereinstimmung mit der Aussage zum Mehr-Sinne-Prinzip nach Abschnitt 1.5.1 der oben erwähnten Anlage 10. Dort heißt es: „Durch das „Mehr-Sinne-Prinzip“ können auch sensorisch beeinträchtigte Menschen alle wichtigen Informationen erhalten.“ Es dürfte unumstritten sein, dass die Warnfunktion der Sperrfelder zu den „wichtigen Informationen“ zu zählen ist.
  • ➡️ Zum anderen enthält die zu betrachtende Aussage der Arbeitsgemeinschaft Nahmobilität Hessen zur visuellen Sperrfeldgestaltung einen groben Widerspruch.

 Wenn sehbehinderte Menschen das aus Bodenindikatoren bestehende Sperrfeld, aufgrund eines fehlendem visuellen Kontrasts, nicht erkennen können, können sie auch nicht durch das Sperrfeld gewarnt werden.

  • Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht müssen für alle Fußgänger geeignete Maßnahmen zum Schutz vor unerwarteten und nicht leicht erkennbaren Gefahren auf Gehwegen (z. B. bei Dunkelheit) durch die Kommune getroffen werden. Dies gilt im gleichen Maß für Menschen mit Behinderungen. So haben sehbehinderte Menschen, ebenso wie alle anderen Fußgänger, einen Anspruch auf eine sichere Gehwegnutzung.

 Für sie bedeutet dies speziell auch, dass sie vor einem unbeabsichtigten Betreten der Fahrbahn, wie beispielsweise an niveaugleichen Übergängen, gewarnt werden müssen. Zu diesem Zweck ist eine visuelle Kontrastgestaltung der Sperrfelder unverzichtbar.

  • Im öffentlichen Straßenraum werden gezielt Signal- bzw. Warnfarben aus Gründen der größeren Auffälligkeit und damit der leichteren Erkennbarkeit von Gefahren, wohlbemerkt für sehende Verkehrsteilnehmer, eingesetzt.
  • Es ist daher völlig unverständlich, dass diese Regelung zur Kennzeichnung von Gefahren für sehbehinderte Menschen, welche ohnehin zur Orientierung stärkere visuelle Kontraste benötigen, nicht gelten soll. Sie haben das gleiche Recht, wie sehende Verkehrsteilnehmer, auf Gefahren hingewiesen zu werden und diese im Bedarfsfall rechtzeitig erkennen zu können.

Taktiler Kontrast

Werden in groben Oberflächenstrukturen der Gehwegbeläge Sperrfelder (Bodenindikatoren) verlegt, entsteht kein taktiler Kontrast zwischen ihnen. In der Folge führt dies unwillkürlich dazu, dass die Sperrfelder für blinde Menschen, weder mit dem Blindenlangstock noch mit den Füßen, vom Gehwegbelag unterscheidbar sind. Damit geht der taktile Informationsgehalt der Bodenindikatoren, und somit auch der Sperrfelder, für sie verloren.

In diesen Situationen müssen Begleitstreifen bzw. -flächen zwischen den groben Oberflächenstrukturen der Gehwegbeläge und den Bodenindikatoren der Sperrfelder angeordnet werden. Dies gewinnt nochmals insbesondere dann an Bedeutung, wenn die Bodenindikatoren, wie in diesem Fall die Sperrfelder, eine Warnfunktion vor Gefahren zu erfüllen haben.

Rutschfestigkeit

➡️ Von den Bodenindikatoren der Sperrfelder darf keine Rutschgefahr ausgehen.

Es empfiehlt sich, von den Anbietern der Bodenindikatoren, eine Kopie von den Prüfzertifikaten über die durchgeführten Rutsch-Prüfungen aushändigen zu lassen.

Hinweis:
   

Alle relevanten Information zur Rutschfestigkeit von Bodenindikatoren finden Sie auf der Webseite „Bodenindikatoren für Sicherheit und Orientierung.“

 

Fazit

Zusammenfassung:
  

  • Die aus Bodenindikatoren bestehenden Sperrfelder können, je nach örtlicher Verkehrssituation, wesentliche Bestandteile eines Blindenleitsystems sein. Ihre Funktion besteht in der Warnung blinder und sehbehinderter Fußgänger vor niveaugleichen Übergängen von Gehflächen zur Fahrbahn.
  • Zu diesem Zweck müssen sie insbesondere visuelle und taktile Anforderungen erfüllen, damit sie von blinden und sehbehinderten Menschen rechtzeitig erkannt werden. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht die Möglichkeit den Informationsinhalt der Sperrfelder korrekt interpretieren zu können und die erforderlichen Handlungen an die Verkehrssituation anzupassen. 

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 21.07.2023



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