Wie die Historie der Treppen zeigt, stand nicht zu jeder Zeit deren sichere Nutzbarkeit im Mittelpunkt. In der jüngeren Zeitgeschichte stellen Treppen einen aus der Architektur nicht mehr wegzudenkendes Bauelement dar. Sie dienen nicht nur allein der Überwindung eines Höhenniveaus, sondern oftmals sind sie gleichzeitig auch wesentliche Gestaltungselemente. So werden Außentreppen häufig für repräsentative Zwecke eingesetzt. Innentreppen können die Blickfreiheit in die Vertikale eröffnen und auf diese Weise das Gebäude zu einer Attraktion werden lassen. Da Innentreppen keinen Witterungseinflüssen unterliegen, gestatten sie auch eine aufwändigere Gestaltung. Es lassen sich Verzierungen mit Ornamenten und Holzschnitzereien sowie Ausstattungen mit Teppichen finden, die als Statussymbol dienen. Die gegenwärtige Baukultur wird durch Treppen geprägt, die in ihren Konstruktionen, Formen sowie in ihren Materialien überzeugen sollen. Aber werden Treppen damit immer ihrer Funktionalität gerecht?
Inhalt des Artikels
Was ist eine verkehrssicher nutzbare Treppe?
💡 Verkehrssicher ist diese Treppe, wenn sie durch ihre Konstruktion sowie Ausstattung den Nutzern eine verletzungsfreie und ungefährdete Begehbarkeit ermöglicht.
Fest eingebaute Treppen stellen für sich noch kein barrierefreies Bauelement zur Überwindung eines Höhenniveauwechsels zwischen zwei Ebenen dar. Damit diese von Menschen mit begrenzt motorischen Beeinträchtigungen sowie von blinden und sehbehinderten Menschen sicher und ohne besondere Erschwernis genutzt werden können, müssen sie einige Anforderungen erfüllen.
a) den allgemeinen Anforderungen, insbesondere ebenfalls
b) visuelle Orientierungshilfen sowie
c) taktile Orientierungshilfen an Treppen.
Begriffe
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten bei der Behandlung der Treppenthematik zumindest die in den folgenden Abschnitten sowie auf den Webseiten
a) „Allgemeine Anforderungen für die verkehrssichere Nutzbarkeit von Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“
b) „Visuelle Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“
c) „Taktile Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“ ausgewählten Begriffe berücksichtigt werden.
Auftrittsbreite einer Stufe
In der Fachwelt wird als Auftrittsbreite einer Stufe die von der Seite betrachtete Auftrittsfläche einer Trittstufe bezeichnet. Mit anderen Worten: Die Tiefe einer Trittstufe, auf welche der Fuß aufgesetzt wird (von der Vorderkante der Trittstufe bis zur Setzstufe) in der Fachwelt als Auftrittsbreite bezeichnet. Diese sollte für ein bequemes Begehen einer Treppe ca. 29 cm betragen.
Laufbreite
Die Laufbreite einer Treppe beschreibt den Abstand von der rechten bis zur linken Seite einer Treppe.
Notwendige Treppe
In Deutschland wird unter einer „notwendigen Treppe“ eine Treppe verstanden, die entsprechend baurechtlicher Vorschriften als Teil des Rettungsweges zwingend vorhanden sein muss.
💡 Als notwendige Treppen sind einschiebbare Treppen und Rolltreppen unzulässig.
Nicht notwendige Treppe
Bei einer nicht notwendigen Treppe handelt es sich um eine weitere Treppe, die jedoch nicht zwangsweise vorhanden sein muss. Diese kann im Bedarfsfall auch zur Hauptnutzung der Gebäudeerschließung dienen.
Nutzungseinheit
Die Begrifflichkeit Nutzungseinheit bezeichnet eine baulich bestimmte Nachfolge von Räumen, die über einen eigenen Zugang von einem Flur oder Treppenhaus erreichbar ist. In öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen kann man davon ausgehen das Nutzungseinheiten, wie beispielsweise eigenständige Betriebsstätten und Praxen, eine betrieblich-organisatorisch selbstständige Einheit bilden.
Offene Treppe
Als „offene Treppe“ werden Treppen bezeichnet, bei denen sich Öffnungen zwischen den Trittstufen befinden (es fehlen die Setzstufen). Aus Sicherheitsgründen werden heute auch Treppen gebaut, bei denen die Stufenzwischenräume nur teilweise geöffnet sind. In diesem Zusammenhang wird eine „offene Treppe“ nicht mehr als „Treppe ohne
Setzstufen“ bezeichnet.
Setzstufe
Als Setzstufe wird das senkrechte bzw. annähernd senkrechte Bauelement einer Treppenstufe bezeichnet. Damit befindet sich die Setzstufe zwischen zwei Trittstufen bzw. zwischen Trittstufe und Treppenpodest, wodurch sie auch gelegentlich die Bezeichnung als Futterstufe, Futterbrett oder Stoßstufe trägt.
Treppenlauf
Als Treppenlauf wird eine ununterbrochene Abfolge von mindestens drei Treppenstufen zwischen zwei unterschiedlichen Höhenniveauebenen bezeichnet.
Treppenpodest
Beim Treppenpodest handelt es sich in der Regel um den Absatz, der sich zwischen zwei Treppenläufen, vor dem Beginn oder am Ende eines Treppenlaufs befindet.
Treppenstufe
Die Treppenstufe ist ein Bauteil einer Treppe, welche im Allgemeinen mit einem Schritt zur Überwindung eines Höhenniveaus dient.
Treppenwange
Als Bauteil einer Treppe dient eine Treppenwange häufig zum seitlichen Tragen der Treppenstufen und stellt somit auch gleichzeitig deren seitliche Begrenzung dar. Die Anordnung der Treppenwangen kann neben oder unterhalb der Stufen erfolgen. Bezüglich der Lage der Treppenwange kann zwischen Wandwange oder Freiwange unterschieden werden.
Trittstufe
Als Trittstufe wird das waagerecht betretbare Bauteil einer Treppenstufe bezeichnet.
Treppenausstattung
Für eine verkehrssicher begehbare Treppe sind nicht nur allein die baulichen Anforderungen von grundlegender Bedeutung. Zur sicheren Nutzung einer Treppe ist ebenfalls deren zweckmäßige und angemessene Ausstattung maßgeblich.
Zu den wichtigsten Ausstattungselementen können gezählt werden: a) Handläufe
b) je nach der Anordnungsposition der Treppe ein Geländer und
c) die Beleuchtung.
Die baurechtlich eingeführten, maßgeblich allgemeinen anerkannten Regeln der Technik für verkehrssichere nutzbare Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen, sind zu finden in der: a) DIN 18065 „Gebäudetreppen- Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“ Weitere wichtige Hinweise auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zu verkehrssicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen enthalten u. a. in der: a) DIN EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt – Funktionale Anforderungen“ 👉🏻 Zu Beachten: Zudem bitten wir Sie zu beachten, dass, je nach den Anwendungsbereich (z. B. für Arbeitsstätten), weitere Anforderungen zu erfüllen sein können. Die §§ 34 und 35 der Musterbauordnung enthalten die gesetzlich verbindlichen Anforderungen an Treppen bzw. notwendige Treppen. 💡 Während im § 2 Absatz 9 MBO die baurechtliche Bestimmung des Begriffs der Barrierefreiheit definiert wird, regelt der § 50 MBO die gesetzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen. „§ 50 Barrierefreies Bauen1MBO in der Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25.09.2020 (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den, dem Die MVV TB enthält im Kapitel A 4.2 die Technischen Anforderungen, die hinsichtlich der Planung, Bemessung und Ausführung für die Sicherheit und Barrierefreiheit anzuwenden sind. Hier ist die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“ aufgeführt. Detailangaben, welche Abschnitte der Norm verbindlich eingeführt oder nicht anzuwenden sind, können der Anlage A 4.2/2 MVV TB entnommen werden. „Anlage A 4.2/22Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2021/1 mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022 Zu DIN 18040-1 Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO1 barrierefrei sein müssen. […] Weiterführende Links: © Mobilfuchs, 14.04.2023
Wo findet man die allgemein anerkannten Regeln der Technik für verkehrssicher nutzbare Treppen?
b) DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“
b) DIN 32975 „Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung“
c) DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“
Bezüglich des erheblichen Umfangs aber, können wir darauf auf dieser Webseite nicht näher eingehen. Das Baurecht für Treppen
Musterbauordnung – MBO
Textauszug § 50 Abs. 2 MBO
allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden, Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.“ Anmerkung zu § 50 Abs. 2 MBO
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – MVV TB
Textauszug aus Anlage A 4.2/2 MVV TB
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:
2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
[..]“Anmerkungen zur Anlage A 4.2/2 MVV TB
Fazit
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