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Die TSI-PRM als ein Schlüssel zum barrierefreien Bahnverkehr

  • Schon vor langer Zeit begann der Einsatz der Behindertenselbsthilfe auf nationaler und europäischer Ebene für eine gleichberechtigte Nutzung und gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderung im Eisenbahnverkehr.
  • Mit der Annahme der „ENTSCHEIDUNG 2008/164/EG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2007 über  die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem“, wurden auf europäischer Ebene erstmals die Zugangsschwierigkeiten zum Bahnsystem für Menschen mit Behinderung eingeräumt und anerkannt.
Bild 1: Roter Triebwagen fährt auf Eisenbahnbrücke über einen Fluss, über dem Zug an Stahlseilen blaue Fahnen mit weißem § Zeichen
Bild 1: Zug auf Eisenbahnbrücke – Paragraphen – Photo by Yvonne Scholz on Pixabay – bearbeitet von Mobilfuchs
  • So bildete diese Entscheidung die erste rechtlich verbindliche Grundlage, welche Menschen mit Behinderung die Zugänglichkeit zum Eisenbahnsystem ermöglichen soll. Seither wird im Rahmen der stetigen Weiterentwicklung der TSI-PRM um eine Optimierung der Anforderungen gerungen, die den Bedarfen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen.

Inhalt des Artikels

Was ist die TSI-PRM?

Die TSI-PRM (= Technische Spezifikation für die Interoperabilität für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität) ist ein verbindliches Regelwerk, das im europäischen Eisenbahnsystem zur Anwendung kommt. Sie ist Teil der technischen Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Produkte für die Infrastruktur und die Fahrzeuge, welche von verschiedenen europäischen Anbietern hergestellt werden, im gesamten europäischen Eisenbahnsystem zuverlässig ausgetauscht und eingesetzt werden können (Interoperabilität).

Ziele der TSI-PRM

Hauptanliegen der TSI-PRM ist die Förderung einer inklusiven Eisenbahninfrastruktur sowie deren Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit für alle Fahrgäste in ganz Europa.

Mit den in der TSI-PRM festgehaltenen spezifischen Anforderungen sollen insbesondere die nachstehenden Ziele erreicht werden.

👉🏻 Sicherstellung der Barrierefreiheit

Die TSI-PRM zielt darauf ab, allen Personen, unabhängig von ihrer körperlichen Verfassung, Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen, den Zugang zu Eisenbahndiensten zu ermöglichen.

👉🏻 Förderung von Inklusion und Mobilität

Durch die Umsetzung der TSI-PRM soll die Teilnahme von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben verbessert und ihre selbstbestimmte Mobilität unterstützt werden.

👉🏻 Schaffung harmonisierter Standards

Die TSI-PRM soll durch harmonisierte Standards sicherstellen, dass die Anforderungen an ein barrierefreies Eisenbahnsystem in ganz Europa einheitlich umgesetzt wird, was insbesondere für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr wichtig ist.

👉🏻 Erleichterung von Planung und Umsetzung

Die TSI-PRM hilft Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen, Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in einer strukturierten und normierten Weise umzusetzen. Dies betrifft z. B. die Gestaltung von Bahnsteigen, Zügen, Fahrgastinformationen und Services.

👉🏻 Erfüllung rechtlicher Anforderungen

Die TSI-PRM dient als Grundlage für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der Antidiskriminierungsgesetzgebung.

Kommentierung der TSI-PRM

 

zu 2.1. Anwendungsbereich der Teilsysteme

Schienenersatzverkehr

Der Schienenersatzverkehr gehört zwar nicht unmittelbar zu dem Teilsystem „Fahrzeuge“ und nur bedingt zum Teilsystem „Infrastruktur“, spielt leider jedoch oftmals eine entscheidende Rolle bei Reisen mit der Bahn. Für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen ist dieser, in der Regel aufgrund bestehender Barrieren, nicht nutzbar. Für die Betroffenen bedeutet dies, entweder unverhältnismäßige Umwege in Kauf zu nehmen oder einen freiwilligen Reiseverzicht.

 Da beim Schienenersatzverkehr

    1. bei der Infrastruktur – Wege zum Schienenersatzverkehr, Haltestellen,
    2. bei den Schienenersatz-Fahrzeugen und
    3. bei der personellen Assistenz – von der Bahn zum Ersatzverkehr (auch in umgekehrter Richtung)
      massive Barrieren bestehen, darf dieser nicht für eine durchgehende und ununterbrochene Reisekette völlig außer acht bleiben.

So bedarf es auch in der TSI-PRM Ansätze und Lösungen, die eine barrierefreie Nutzung, sowohl eines spontanen als auch eines geplanten Schienenersatzverkehrs, ermöglichen.

Den Mitarbeitern der zuständigen Gremien zur Überarbeitung der TSI-PRM sollte dieses Thema bewusst sein und sie werden gebeten, entsprechend praktikable Lösungen in das Regelwerk aufzunehmen.

zu 2.2. Bestimmung des Begriffs „Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität“

Begriffsbestimmung: blinde und sehbehinderte Menschen

  • Zur Benennung dieses Personenkreises wird in Bezug auf die TSI-PRM dieser Personenkreis unter der Begrifflichkeit „seheingeschränkte“ oder „sehbehinderte“ Menschen zusammengefasst. Dies kann bei der Anwendung der TSI-PRM zu Folge haben, dass beispielsweise für die Personengruppe der „seheingeschränkten“ Menschen nur visuelle Kontraste gefordert werden, was natürlich blinden Menschen wenig hilft (vgl. als Beispiel auch Kommentar zu 4.2.1.15. Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen (3).
  • Bei näherer Betrachtung des Personenkreises der „seheingeschränkten“ Menschen besteht dieser aus zwei Personengruppen, die für ihre Orientierung und zur Nutzung von Informationen unterschiedliche Darstellungsformate bevorzugen. Während sehbehinderte Menschen überwiegend visuelle Darstellungsformate nutzen, benötigen blinde Menschen vornehmlich taktile oder akustische Darstellungsformate. Um in der TSI-PRM den Anforderungen beider Personengruppen Rechnung tragen zu können, sollte eine klare Begriffsbestimmung jeweils für „blinde“ und „sehbehinderte“ Menschen getroffen werden.

zu 2.3. Sonstige Begriffsbestimmungen

zu „Taktilen Zeichen“

Zitat:

„Taktile Zeichen“ und „taktile Bedienelemente“
„Taktile Zeichen“ und „taktile Bedienelemente“ sind Zeichen oder Bedienelemente, welche erhabene Piktogramme, erhabene Schriftzeichen oder Braille-Beschriftungen beinhalten.“

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

„Taktile Zeichen“ und „taktile Bedienelemente“
Taktile Zeichen“ und „taktile Bedienelemente“ sind Zeichen oder Bedienelemente, welche erhabene Piktogramme, erhabene Schriftzeichen oder Braille-Beschriftungen beinhalten. Piktogramme dürfen nur in Verbindung mit Brailleschrift und Profilschrift [raised lettering / prismatic] eingesetzt werden.

 Begründung:

Die taktile Wahrnehmbarkeit von Piktogrammen für blinde Menschen wird oftmals überschätzt, da komplexe Symbolgestaltungen von blinden Menschen vielfach nicht erkannt oder nicht richtig interpretiert werden können.

zu 4.2.1. Teilsystem „Infrastruktur“

Akustische Informationen

 

  • Für eine im Zwei-Sinne-Prinzip zu gestaltende Information ist neben einer visuellen, eine akustische Informationsvermittlung von grundlegender und unverzichtbarer Bedeutung.
  • So sind insbesondere auf Bahnsteigen oftmals nur visuell zu erfassende Informationen (wie beispielsweise Zugzielanzeigen, Wagenstandanzeigen) und am Bahnsteig erfolgende Vorgänge (wie beispielsweise Zugeinfahrten, Informationen über erfolgende Zugbereitstellungen usw.) mit teilweise sicherheitsrelevantem Charakter (wie Zugdurchfahrten) problematisch. Können diese nicht rechtzeitig und im ausreichenden Maß wahrgenommen werden, sind Fehlhandlungen mit ggf. schwerwiegenden Folgen nicht auszuschließen.
  • In Folge dieser fehlenden akustischen Informationen kommt es für viele Personengruppen, wie beispielsweise Analphabeten, Kinder, blinde und sehbehinderte Menschen usw., zu erheblichen Defiziten über für die Reise benötigten Informationen.
    Dies führt oftmals nicht nur zur Unsicherheit für die Betroffenen, sondern es wird ihnen dadurch der Zugang zum Eisenbahnsystem zumindest erschwert, wenn nicht sogar gänzlich verwehrt.
  • In diesem Zusammenhang sollte die TSI-PRM diesem Sachverhalt ein besonderes Augenmerk schenken und entsprechende Maßnahmen festlegen.

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

Es wird empfohlen in die TSI-PRM einen weiteren Abschnitt im das Kapitel 4.2.1. Teilsystem „Infrastruktur“ aufzunehmen. Dieser sollte über folgende Inhalte verfügen:

XX Akustische Informationen

 (1) Folgende akustische Informationen müssen gegeben  werden:
— Sicherheitsinformationen und Sicherheitsanweisungen
— Warn- und Verbotsinformationen
— Informationen über betriebliche Störungen
— Informationen zu ein- und ausfahrenden Zügen
— Informationen zu Zugbereitstellungen

(2) Auf Bahnsteigen müssen akustische Informationen zu abfahrenden Zügen (u. a. Zielbahnhof und wesentliche Zwischenhalte) rechtzeitig und auf verständliche Weise vor der Zugabfahrt gegeben werden.

(3) Über Zugdurchfahrten ist ausnahmslos akustisch zu informieren.

(4) Alle Abschnitte eines Bahnsteiges sind gleichmäßig und in verständlicher Weise zu beschallen.

(5) Akustische Informationen zu betrieblichen Störungen (wie Zugverspätungen und Gleisänderungen) sind auf Bahnsteigen und in allen öffentlich zugänglichen Wegeverbindungen des Bahnhofs, einschließlich der hindernisfreien Wege, zur Verfügung zu stellen.

(6) Bei Zügen mit Zugflügelung ist das Zugziel der jeweiligen Fahrzeuge akustisch zu benennen.

(7) Informationen zur Zugbereitstellung müssen Angaben über Zugziel, wesentliche Halte und Abfahrtszeit verfügen.

(8) Zugzielanzeigen auf Bahnsteigen müssen mit einem Taster zur individuellen Anforderung von akustischen Informationen für die analoge Wiedergabe der visuellen Anzeige verfügen.

(9) Zugzielanzeigen auf Bahnsteigen sind zum Auffinden in das Blindenleitsystem einzubinden und sollten mit einem akustischen Orientierungssignal zur Auffindbarkeit ausgestattet sein.

Visuelle Bodeninformationen

  • Für die Vermittlung von visuellen Informationen werden im zunehmenden Maß in Bahnhöfen (auch auf Bahnsteigen) die Bodenflächen von Gehbereichen und die Setzstufen von Treppen genutzt.
  • Nicht nur Von sehbehinderten Personen werden, insbesondere auf Setzstufen aufgebrachte Informationen, kritisch bewertet. Diese vermitteln beim Begehen der Treppenanlage von unten den Eindruck vorhandener Hindernisse und erschweren ein deutliches Erkennen der Stufenvorderkanten.
  • Großflächige visuelle Informationen, auf Gehflächen oder die als Bild über mehrere Setzstufenflächen angeordnet werden, sind ungeeignet und sollten vermieden werden. Eine derartig visuelle Informationsgestaltung erschwert die Erkennbarkeit der einzelnen Stufen in erheblichem Maß, was bei der Treppennutzung zu Unsicherheiten führt. Die daraus resultierenden Nachteile in Bahnhöfen, insbesondere für den Bahnsteigzugangsbereich, liegen auf der Hand. Neben den zu erwartenden Verzögerungen im Fahrgastwechsel, muss auch im Evakuierungsfall mit massiven Behinderungen gerechnet werden.
  • Viele sehbehinderte Reisende berichten, dass eine zusätzlich angeordnete visuelle Bodeninformation, zur Unsicherheit führt. Gleiches trifft analog ebenfalls auf die zunehmenden Bemühungen zur Integration von visuellen Fahrgastinformationen in Bereichen des Blindenleitsystems zu.
  • Befindet sich die visuelle Bodeninformation innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifens, besteht eine Verwechslungsgefahr, das heißt, die ursprünglich angestrebte visuelle Leitfunktion des Blindenleitstreifens wird erheblich eingeschränkt oder geht verloren. Dies trifft gleichfalls auf die Warnfunktion bzw. die Kennzeichnung des Gefahrenbereiches zu, welche die Bahn dem parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Blindenleitstreifen zugeordnet hat.
  • Sollen visuelle Bodeninformationen eine Warnfunktion erfüllen, so müssen sich deren Markierungen vor Gefahrenstellen eindeutig von beispielsweise Ornamenten oder weiteren Designergestaltungen unterscheiden lassen.
  • In diesem Zusammenhang soll die TSI-PRM, ggf. hier im Abschnitt 4.2.1 jedoch zumindest im Abschnitt 4.2.1.2 „Hindernisfreier Weg“ eine unmissverständliche Festlegung treffen, das Gefahrenbereiche wie Bahnsteige und Treppen, mit Ausnahme der visuellen Gefahrenkennzeichnung (z. B. Stufenvorderkantenmarkierungen) von sonstigen Bodeninformationen (Fahrgastinformationen, Werbung) freizuhalten sind. Damit kann sichergestellt werden, dass die visuellen Bodeninformationen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, wie Blindenleitsysteme und Stufenvorderkantenmarkierungen, nicht durch die Anordnung anderer visueller Bodeninformationen gestört werden und deren Informationsgehalt eindeutig wahrnehmbar ist. Diese Forderung gilt ebenfalls für Bereiche mit einem hohen Orientierungsbedarf.

zu 4.2.1.2. Hindernisfreie Wege (1)

Zitat:

„(1) Folgende öffentliche Bereiche der Infrastruktur müssen, soweit
vorhanden, über hindernisfreie Wege miteinander verbunden sein:“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(1) Folgende öffentliche Bereiche der Infrastruktur müssen, soweit
vorhanden, über hindernisfreie Wege durch ein taktil und visuell gestaltetes Blindenleitsystem miteinander verbunden sein:

 Begründung:

Die hier aufgezählten Zielorte sind durchgängig mit einem taktil und visuell gestalteten Blindenleitsystem zu verbinden, um deren Auffindbarkeit für blinde und sehbehinderte Menschen sicher zu ermöglichen.

zu 4.2.1.2. Hindernisfreie Wege (2)

Zitat:

„(2) Die lichte Breite von hindernisfreien Wegen, Fußgängerüber- und -unterführungen muss mindestens 160 cm betragen, außer in den Bereichen gemäß den Abschnitten 4.2.1.2.2 (3a) (Rampen), 4.2.1.3 (2) (Türen), 4.2.1.12 (3) (Bahnsteige) und 4.2.1.15 (2) (schienengleiche Bahnübergänge).“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(2) Die lichte Breite von hindernisfreien Wegen, Fußgängerüber- und -unterführungen muss mindestens 180 cm betragen, außer in den Bereichen gemäß den Abschnitten 4.2.1.2.2 (3a) (Rampen), 4.2.1.3 (2) (Türen) und 4.2.1.12 (3) (Bahnsteige).

 Begründung:

Eine lichte Breite von mindestens 180 cm ist für einen Begegnungsfall zweier Rollstühle (bei einer vorzusehenden Spurbreite von 90 cm pro Rollstuhl) erforderlich. Ist diese nicht gegeben, so sind Begegnungen auf hindernisfreien Wegen, Fußgängerüber- und -unterführungen ausgeschlossen. Damit besteht in diesen Bereichen dann auch keine Barrierefreiheit.

Die Ausnahme von „4.2.1.15 (2) (schienengleiche Bahnübergänge)“ sollte ersatzlos gestrichen werden, da auch hier für den Begegnungsfall eine Breite von mindestens 180 cm vorzusehen ist.

zu 4.2.1.2.2. Vertikale Erschließung (2b)

Zitat:

„(2b) Zumindest vor der ersten Stufenkante einer Treppe nach unten
mit drei oder mehr Stufen sind taktile Bodenindikatoren anzubringen.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(2b) Vor der ersten Stufenkante einer Treppe oder Einzelstufe nach unten sind taktile Bodenindikatoren anzubringen. Zur Auffindbarkeit für blinde und sehbehinderte Menschen sind vor der untersten ersten Setzstufe einer Treppe oder Einzelstufe taktile Bodenindikatoren vorzusehen.

 Begründung:

 

  • Von jedem unverhofften oder nicht rechtzeitig erkannten Höhenniveauwechsel, bereits schon bei einer Einzelstufe, geht für blinde oder sehbehinderte Menschen eine Sturzgefahr aus. Daher sind vor jeder Treppe oder Einzelstufe nach unten taktile Bodenindikatoren anzuordnen.
  • In Bahnhöfen trifft man häufig Situationen an, in denen seitlich von der Hauptgehrichtung Treppenanlagen, z. B. als Bahnsteigzugang, abgehen. Nicht selten ist hier die unterste Setzstufe der Treppe bündig zur unmittelbar angrenzenden Wand angeordnet. Dies erschwert oder verhindert für blinde Menschen das Auffinden der Treppe mit dem Blindenlangstock.
    Die taktile Leitlinie „Wand“ setzt sich über die bündig angeordnete Setzstufe fort und bietet keine taktilen Hinweise für den Blindenlangstock auf das Vorhandensein einer Treppe.
    Daher ist es unverzichtbar, auch vor der untersten Setzstufe einer Treppe, auf diese mit taktilen Bodenindikatoren hinzuweisen.
  • Weitere Gestaltungsdetails bzw. -empfehlungen können der Webseite Taktile Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen entnommen werden.

zu 4.2.1.2.2. Vertikale Erschließung (4)

Zitat:

„(4) Treppen mit drei oder mehr Stufen und Rampen sind auf beiden Seiten und in zwei Höhen mit Handläufen auszustatten.“

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(4) Treppen mit drei oder mehr Stufen und Rampen sind auf beiden Seiten und in zwei Höhen mit durchgängigen Handläufen auszustatten. Sie dürfen auf Zwischenpodesten nicht unterbrochen werden.

 Begründung:

Durchgängige Handläufe dienen dazu, eine sichere und barrierefreie Nutzung von Treppenanlagen zu gewährleisten.                                                                                                                            Die Hauptgründe sind:

    1. Durchgehende Handläufe ermöglichen eine ergonomische Nutzung, da sie den natürlichen Bewegungsfluss der Hand nicht unterbrechen.
    2. Ein durchgehender Handlauf ermöglicht es Personen, sich während des gesamten Treppenverlaufs festzuhalten. Insbesondere ältere Menschen, Kinder oder Personen mit Mobilitätseinschränkungen können von einem ununterbrochenen Handlauf profitieren, da sie des Öfteren eine kontinuierliche Stütze benötigen.
    3. Ein unterbrochener Handlauf kann dazu führen, dass jemand den Halt verliert, insbesondere in kritischen Bereichen, wie an Treppenabsätzen.
    4. Viele blinde und sehbehinderte Menschen sind auf durchgehende Handläufe angewiesen, um sich sicher orientieren und bewegen zu können.

 Zu den wesentlichsten problematischen Unterbrechungen gehören unter  anderem:

    1. Übergänge zwischen verschiedenen Treppenabschnitten.
    2. Unterbrechungen an Podesten.
    3. Stellen, an denen Geländer oder andere Hindernisse den Handlauf abrupt enden lassen.

In diesem Zusammenhang dürfen Handläufe in vielen Ländern, aus sicherheitsrelevanten Gründen, nicht unterbrochen werden. Dieser Vorgabe sollte die TSI-PRM ebenfalls Rechnung tragen.

zu 4.2.1.2.3. Kennzeichnung der Wege

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(xx) Der Weg zu mindestens einer (jeweils geschlechtsspezifischen) Standard- und Universaltoilette ist durch taktile und visuell kontrastierende Bodenindikatoren zu kennzeichnen und in ein vorhandenes Blindenleitsystem einzubinden.

 Begründung:

Da blinde und sehbehinderte Reisende nicht zwangsweise auf die Nutzung von Universaltoiletten angewiesen sind und daher auch in der Praxis wahlweise Standardtoiletten nutzen, sollte hier diesem Aspekt Rechnung getragen werden.

zu 4.2.1.2.3. Kennzeichnung der Wege (3)

Zitat:

„(3) Zusätzlich oder als Alternative sind auch technische Lösungen zulässig, bei denen ferngesteuerte akustische Einrichtungen oder Telekommunikationsanwendungen eingesetzt werden. Lösungen
dieser Art, die als Alternative verwendet werden sollen, sind als innovative Lösungen zu behandeln.“

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(3) Zusätzlich oder als Alternative sind auch technische Lösungenzulässig, bei denen ferngesteuerte akustische Einrichtungen oder Telekommunikationsanwendungen eingesetzt werden. Lösungen dieser Art, die als Alternative verwendet werden sollen, sind als innovative Lösungen zu behandeln. Appbasierte Lösungen dürfen nur als ergänzende Angebote zu technischen Lösungen und nicht als alleinige Alternative zum Einsatz kommen.

 Begründung:

Die Palette, welche eine Nutzung des Smartphone verhindern, ist mannigfaltig. Insbesondere viele ältere und behinderte Menschen verfügen über kein Smartphone, da sie mit deren Handhabung und Bedienbarkeit überfordert sind. Zudem verhindern vielfältige Gründe, wie beispielsweise Störungen der Feinmotorik oder Sensibilität in den Fingern eine Nutzung des Smartphone.
Kommen nur digitale Lösungen zum Einsatz, werden die Betroffenen von der Nutzung von Angeboten ausgeschlossen. Dies führt folglich zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung und Diskriminierung.

zu 4.2.1.2.3. Kennzeichnung der Wege (4)

Zitat:

„(4) Sind entlang des hindernisfreien Weges zum Bahnsteig Handläufe oder Wände in Reichweite, so müssen Kurzinformationen (z. B. Nummer des Bahnsteigs oder Richtungsinformationen) angebracht sein. Diese Informationen müssen in Braille-Schrift oder in prismatischen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein. Sie sind auf dem Handlauf oder an der Wand auf einer Höhe zwischen 145 cm und 165 cm anzubringen.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(4) Sind entlang des hindernisfreien Weges zum Bahnsteig Handläufe oder Wände in Reichweite, so müssen Kurzinformationen (z. B. Nummer des Bahnsteigs oder Richtungsinformationen) angebracht sein. Diese Informationen müssen in Braille-Schrift oder in prismatischen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein. Sie sind auf dem Handlauf oder an der Wand auf einer Höhe zwischen 130 cm und 160 cm anzubringen.

 Begründung:

Taktile Schriften sollten so angebracht werden, dass sie für Personen mit unterschiedlichen Körpergrößen gut erreichbar und für Rollstuhlnutzer gut lesbar sind.
Um aus lesetechnischen Gründen eine optimale Lesbarkeit mit der Hand zu gewährleisten, sollte die Anordnungshöhe an einer vertikalen Wand zwischen 130 cm bis 160 cm über dem Boden liegen. Diese Höhe ermöglicht eine bequeme Nutzung für die meisten Menschen. Taktile Informationen an einer Wand in einer Höhe von 165 cm zu finden und zu lesen ist kaum möglich.

zu 4.2.1.4. Fußbodenoberflächen

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(3) Von Fußbodenoberflächen dürfen keine Spiegelungen und starken Lichtreflektionen hervorgerufen werden.

 Begründung:

  • Fußbodenoberflächen dürfen keine starken Spiegelungen oder Lichtreflexionen hervorrufen, um Komfort- und insbesondere Sicherheitsaspekte zu gewährleisten.
  • Stark reflektierende Böden können Lichtquellen (z. B. Sonne, künstliches Licht) intensiv zurückwerfen, was zu Blendungen führt. Dies kann die Sicht beeinträchtigen und Unfälle begünstigen.
  • Blendungen erschweren es, den Boden oder Hindernisse klar zu erkennen, was die Orientierung negativ beeinflusst.
  • Oberflächen mit starker Spiegelung können den Eindruck erwecken, dass der Boden nass oder glatt ist, selbst wenn er trocken ist. Das kann zu Fehlinterpretationen und Unsicherheiten beim Gehen führen. Zudem können spiegelnde Fußbodenoberflächen störende Reflexionen von Objekten erzeugen, die als unruhig oder unangenehm wahrgenommen werden.
  • Die Einflüsse von Lichtreflektionen und Spiegelungen, die zu einer deutlichen Beeinträchtigung der visuellen Orientierung führen können, bedeuten insbesondere in Bahnsteigbereichen ein hohes Sicherheitsrisiko.

zu 4.2.1.5. Kennzeichnung transparenter Hindernisse

Zitat:

„(1) Transparente Hindernisse in Form von Glastüren oder transparenten Wänden auf oder entlang den  von Reisenden genutzten Wegen sind zu kennzeichnen. Die transparenten Hindernisse müssen durch diese Kennzeichnungen deutlich hervorgehoben werden. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Reisenden durch andere Objekte vor einem Aufprall geschützt sind, beispielsweise durch Handläufe oder durchgehende Sitzbänke.“

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(1) Transparente Hindernisse in Form von Glastüren oder transparenten Wänden auf oder entlang den von Reisenden genutzten Wegen sind zu kennzeichnen. Die transparenten Hindernisse müssen durch zwei Markierungsstreifen deutlich hervorgehoben werden. Von denen der obere Markierungsstreifen in einer Höhe zwischen 1.200 mm und 1.600 mm und der untere Markierungsstreifen in einer Höhe zwischen 400 mm und 700 mm anzubringen ist. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Reisenden durch andere Objekte vor einem Aufprall geschützt sind, beispielsweise durch Handläufe oder durchgehende Sitzbänke.

 Begründung:

In der Regel richtet der gehende Mensch den Blick nach unten auf den Boden. Damit großwüchsige als auch kleinwüchsige Personen sowie Kinder und sehbehinderte Menschen die Sicherheitsmarkierung an transparenten Flächen im Blickfeld haben um das Hindernis rechtzeitig zu erkennen, ist die Anordnung von zwei Markierungsstreifen in unterschiedlichen Höhen zu empfehlen. Dabei sollte der obere Markierungsstreifen in einer Höhe zwischen 1.200 mm und 1.600 mm und der untere Markierungsstreifen in einer Höhe zwischen 400 mm und 700 mm angeordnet werden.

zu 4.2.1.8. Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter

👉🏻 Ergänzung a):

(xx) Zumindest ein barrierefrei gestalteter Fahrkarten-, Informations- und Kundenbetreuungsschalter muss, insofern vorhanden, in das im Bahnhof befindende Blindenleitsystem eingebunden werden.

 Begründung:

Das Blindenleitsystem reduziert das Risiko von Unfällen, indem es klare Wege und Orientierungspunkte aufzeigt. Ein nicht eingebundener Schalter ist für blinde und sehbehinderte Reisende schwer zu finden, was zu Unsicherheiten oder gar gefährlichen Situationen führen könnte.

Die Einbindung der Fahrkarten-, Informations- und Kundenbetreuungsschalter in das Blindenleitsystem ermöglicht den Nutzern somit, die Schalter sicher und eigenständig aufzufinden. Durch die klare Integration der Schalter in das Leitsystem wird blinden und sehbehinderten Personen eine eigenständige Nutzung notwendiger Services wie Ticketkauf, Beratung oder andere Dienstleistungen ermöglicht.

👉🏻 Ergänzung b):

(xx) Fahrkartenautomaten müssen über eine Sprachausgabe verfügen.

 Begründung:

Eine Ausstattung der Bedienelemente der Fahrkartenautomaten mit ertastbaren Braille-Zeichen ist zu begrüßen. Jedoch ist hier eine Ausstattung mit einer Sprachausgabe unverzichtbar. Die Displayanzeigen mit ihren wechselnden visuellen Informationen und Handlungsaufforderungen sind ohne eine Sprachausgabe für blinde und sehbehinderte Reisende nicht zugänglich, was, trotz der Ausstattung mit Braille-Zeichen, eine Nutzung verhindert.

👉🏻 Ergänzung c):

(xx) Für die barrierefreie Nutzung der Fahrkartenautomaten sind diese entsprechend der DIN EN 301 549 „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen“ zu gestalten.

 Begründung:

Die Anwendung der DIN EN 301 549 ist essenziell, um die barrierefreie Nutzung von Fahrkartenautomaten für alle Menschen sicherzustellen, insbesondere für Personen mit Behinderungen (z. B. Sehbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen). Die Norm definiert Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich Selbstbedienungsterminals wie Fahrkartenautomaten.

zu 4.2.1.9. Beleuchtung

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(xx) Für alle öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen, insbesondere für die hindernisfreien Wege, der Bahnhöfe ist eine gleichmäßige, schatten- und blendfreie Beleuchtung vorzusehen.

 Begründung:

 

  • Gleichmäßiges Licht reduziert die Gefahr von Stolpern oder Fehltritten, insbesondere an Treppen, Bahnsteigkanten und in schlecht sichtbaren Bereichen. So profitieren besonders ältere Menschen und Personen mit Sehbeeinträchtigungen von gleichmäßiger Beleuchtung, da sie Kontraste und potenzielle Hindernisse besser wahrnehmen können.
  • Ältere Menschen und Personen mit Sehbeeinträchtigungen haben häufig Schwierigkeiten mit der Fähigkeit des Auges, sich an unterschiedliche Lichtverhältnisse (Adaptation) anzupassen.
    Die daraus resultierende Verzögerung der Adaptationsfähigkeit erlaubt es nicht, Hindernisse und Gefahren rechtzeitig wahrzunehmen. Daher empfiehlt es sich auch nicht, Punktstrahler als einzige Bahnhofsbeleuchtung zu verwenden.
  • Eine blendfreie Beleuchtung erleichtert das Lesen von Fahrplänen, Schildern und Anzeigetafeln, was die Orientierung und Planung für Reisende verbessert. Zu den negativen Auswirkungen von Blendungen gelten die Aspekte in der Begründung zu Abschnitt 4.2.1.4.
  • Nicht zu unterschätzen ist, dass eine gut gestaltete Beleuchtung die Atmosphäre und das Erscheinungsbild des Bahnhofs verbessert, was zu einem positiven Gesamteindruck beiträgt. Es ist auch nicht von weniger Bedeutung, dass hell und gleichmäßig ausgeleuchtete Bahnhöfe ein Gefühl von Sicherheit vermitteln. Sie schrecken potenzielle Straftäter ab, da diese sich ungern in gut sichtbaren Bereichen aufhalten.

zu 4.2.1.10. Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme, gedruckte oder dynamische Informationen (4)

Zitat:

„(4) Informationen über die Abfahrt von Zügen (u. a. Zielbahnhof, Zwischenhalte, Nummer des Bahnsteigs und Abfahrtszeit) müssen an mindestens einer Stelle im Bahnhof von einer Höhe von
160 cm aus lesbar angebracht sein.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(4) Informationen über die Abfahrt von Zügen (u. a. Zielbahnhof, Zwischenhalte, Nummer des Bahnsteigs und Abfahrtszeit) müssen an mindestens einer Stelle im Bahnhof in einer Höhe bis zu maximal 160 cm (Oberkante) über dem Fußboden und hindernisfrei zugänglich angeordnet sein.

 Begründung:

Die im Zitat stehende Formulierung ist nicht nachvollziehbar und sorgt für Irritationen.

Die Anordnungshöhe bis zu maximal 160 cm sowie die hindernisfreie Zugänglichkeit, ermöglicht sehbehinderten Menschen ein unmittelbares Herantreten und ggf. die Nutzung einer Sehhilfe (Lupe).

Mit der hindernisfreien Zugänglichkeit von Informationen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese nicht hinter Sitzbänken, Absperrungen usw. angebracht werden dürfen, um ein unmittelbares Herantreten zu ermöglichen.

zu 4.2.1.10. Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme, gedruckte oder dynamische Informationen (7)

Zitat:

„(7) An folgenden Orten sind taktile Zeichen anzubringen:

— Toiletten (wenn angemessen Funktionsinformationen und Hilferufinformationen)
— Aufzüge gemäß der in Anlage A Index 1 genannten Spezifikation.“

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(7) An folgenden Orten sind taktile Zeichen anzubringen:

— Toiletten (wenn angemessen Funktionsinformationen und Hilferufinformationen)
— Aufzüge gemäß der in Anlage A Index 1 genannten Spezifikation
— Informations- und Kundenbetreuungseinrichtungen, Reisezentren

 Begründung:

Für alle Reisende gehören Informations- und Kundenbetreuungseinrichtungen sowie Reisezentren zu den wichtigsten Anlaufstellen, um für die Reise die erforderlichen Informationen zu erhalten. Für ältere Menschen und Personen mit Behinderungen sind sie die wichtigsten Anlaufpunkte auf dem Bahnhof, um sich die für die Reise benötigte Hilfe zu organisieren.

Daher müssen diese Einrichtungen durch visuelle Informationen sicher und leicht erkennbar sein. In diesem Zusammenhang sollten sie auf dem Bahnhof auch so positioniert werden, dass eine mühevolle Suche erspart bleibt.

zu 4.2.1.10. Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme, gedruckte oder dynamische Informationen (14)

Zitat:

„(14) Bei durchlaufenden Anzeigen (horizontal oder vertikal) muss jedes vollständige Wort mindestens zwei Sekunden lang angezeigt werden. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf maximal sechs Zeichen pro Sekunde betragen.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(14) Es sind vorzugsweise Wechselschriftanzeigen zu verwenden. Bei im Ausnahmefall zum Einsatz kommenden durchlaufenden Anzeigen (horizontal oder vertikal), muss jedes vollständige Wort mindestens drei Sekunden lang angezeigt werden. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf maximal vier Zeichen pro Sekunde betragen.

 Begründung:

Laufschriften mit einer Anzeige von 2 Sekunden und einer Durchlaufgeschwindigkeit von max. 6 Zeichen pro Sekunde sind für viele Personengruppen, aufgrund der individuellen Lesegeschwindigkeit, nur sehr schwer lesbar. Daher sollte auf deren Einsatz verzichtet und Wechselschriftanzeigen bevorzugt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Durchlaufgeschwindigkeit ebenfalls auf maximal vier Zeichen pro Sekunde beschränkt werden.

Gestützt wird diese Forderung durch folgende fachlichen Aussagen:

Bachelorarbeit „Erkennbarkeit von LED-Laufschriften im öffentlichen Bereich für Sehbehinderte“ von Tina Nachreiner an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena, Fachbereich SciTec, Studiengang Augenoptik/Optometrie

– Auszug –

„Die Daten von 20 Personen konnten ausgewertet werden. Als wichtigste Erkenntnis ergab sich, dass eine maximale Grenzgeschwindigkeit von 3,53 Zeichen pro Sekunde (Z/s) nicht überschritten werden sollte. Dies ist dabei unabhängig von der Schriftgröße (bei Anpassung der Entfernung). Als weiteres Ergebnis ergab sich, dass sich die verwendete Schrift „mittel“ am besten eignete. Diese Schrift hat ein Größenverhältnis von Zeichenhöhe zu -breite von 1,26:1 (59,9 mm zu 47,7 mm).

Die neu gewonnenen Erkenntnisse sollten unbedingt im öffentlichen Bereich berücksichtigt werden, denn nicht nur Sehbehinderte können davon profitieren. Bereits bestehende Anzeigen mit Laufschriften sollten angepasst werden, denn die in der Literatur angegebene Maximale Durchlaufgeschwindigkeit von 6 Z/s ist zu schnell.“

„Bericht über die Lesbarkeit optisch-dynamischer Fahrgastanzeigen“ von Fritz Buser

– Auszug –

„6.8 Blindende und laufende Anzeigen […] Jedes Segment einer wechselnden Anzeige soll pro 30 Zeichen 5 Sekunden angehalten werden.
Laufschriften sind für sehbehinderte Personen kaum lesbar und deshalb zu
vermeiden.“

zu 4.2.1.13. Bahnsteigende (1)

Zitat:

„(1) Das Bahnsteigende ist entweder durch eine Absperrung gegen öffentlichen Zutritt abzugrenzen oder durch eine visuelle Markierung und taktile Bodenindikatoren mit einem Aufmerksamkeitsfeld
zu kennzeichnen.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(1) Das Bahnsteigende ohne öffentlichen Zugang ist durch eine Absperrung (Geländer) gegen öffentlichen Zutritt abzugrenzen oder durch eine visuelle Markierung und taktile Bodenindikatoren mit einem Aufmerksamkeitsfeld zu kennzeichnen.

 Begründung:

Um sicher zu gehen, dass ein Bahnsteigende ohne öffentlichen Zugang, trotz Kennzeichnung mit Bodenindikatoren, von blinden oder sehbehinderten Personen nicht verfehlt wird, sollte vorsorglich eine zusätzliche Absperrung (Geländer) erfolgen. Zudem kann diese Absperrung auch für andere unaufmerksame Personen von sicherheitsrelevanter Bedeutung sein.

zu 4.2.1.15. Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen (2)

Zitat:

„(2) […] „— sind vor schienengleichen Bahnübergängen Umlaufsperren aufgestellt, um unbeabsichtigtes oder unkontrolliertes Überqueren der Gleise zu verhindern, so darf die Mindestbreite auf dem Übergang und in der Umlaufsperre weniger als 120 cm, aber nicht weniger als 90 cm betragen; Rollstuhlfahrer
müssen ungehindert manövrieren können.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(2) […]
„— sind vor schienengleichen Bahnübergängen Umlaufsperren
aufgestellt, um unbeabsichtigtes oder unkontrolliertes Überqueren
der Gleise zu verhindern, so soll die Breite der Wege in der Umlaufsperre 150 cm und auf dem Übergang 180 cm betragen; Rollstuhlfahrer müssen ungehindert manövrieren können.“

 Begründung:

Für das Manövrieren bzw. der Vornahme einer Richtungsänderung für Rollstuhlnutzer bedarf es einer Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm. Daher ist eine Mindestbreite von 120 cm in der Umlaufsperre nicht ausreichend.

Auf dem Übergang sollte aus sicherheitsrelevanten Gründen für alle Reisenden eine zügige Räumungsmöglichkeit, insbesondere auch für mobilitätsbeeinträchtigte Personen (Rollstuhl- und Rollatornutzer) sichergestellt werden. Dies schließt einen möglicherweise entstehenden Begegnungsfall ein. Eine Beschränkung der Breite auf 120 cm kann sich in kritischen Situationen als Hindernis herausstellen. Daher ist für den Übergang eine Breite von 180 cm (Breite für zwei sich begegnende Rollstuhlnutzer) dringend zu empfehlen.

zu 4.2.1.15. Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen (3)

Zitat:

„— bewacht sein; andernfalls müssen unter Beachtung der nationalen Vorschriften Ausrüstungen vorhanden sein, die blinden oder sehbehinderten Menschen das sichere Überqueren ermöglichen, und/oder die niveaugleichen Überquerungen müssen so betrieben werden, dass sie von sehbehinderten Menschen sicher überquert werden können.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

— bewacht sein; andernfalls müssen unter Beachtung der nationalen Vorschriften Ausrüstungen vorhanden sein, die blinden und sehbehinderten Menschen das sichere Auffinden ermöglichen. Die niveaugleichen Überquerungen müssen mit Hilfe von visuellen und akustischen Freigabeanzeigen der Querung so betrieben werden, dass sie von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen (gehörlosen, schwerhörigen, blinden und sehbehinderten Menschen) sicher überquert werden können.

 Begründung:

  • Der erste Satzteil enthält die Forderung, dass schienengleiche Bahnübergänge bewacht oder über Ausrüstungen verfügen müssen, die ein sicheres Überqueren für blinde oder sehbehinderte Menschen ermöglichen müssen. Daraus ergibt sich für den Regelwerksanwender die Möglichkeit, Maßnahmen zu treffen, die wahlweise den Bedarfen sehbehinderter oder blinder Menschen gerecht werden. Das heißt, eine rein visuelle Kennzeichnung wäre regelkonform. Auch eine taktile und akustische Gestaltung für blinde Menschen ist nicht zwingend erforderlich.
  • Im zweiten Satzteil wird die alternative Möglichkeit zum Betrieb für ein sicheres Überqueren für sehbehinderte Menschen aufgezeigt. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der ausschließlich auf visueller Vermittlung beruht, ausreichend wäre. Die Bedarfe blinder Menschen wären nach diesen Regelwerk damit ebenfalls abgedeckt (vgl. auch Kommentar zu 2.1 Anwendungsbereich der Teilsysteme). Hier bedarf es jedoch der Berücksichtigung der Bedarfe von blinden und sehbehinderten Menschen.
  • Die Ausrüstungen von schienengleichen Bahnübergängen, die blinden und sehbehinderten Menschen das sichere Überqueren ermöglichen sollen, wie beispielsweise Bodenindikatoren, sind zum Auffinden der Gleisquerung von grundlegender Bedeutung, aber sie können keine Freigabe zur Querung signalisieren.
  • In diesem Zusammenhang müssen für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen weitere, im Zwei-Sinne-Prinzip gestaltete, Sicherungsmaßnahmen (akustisch und visuell) die eine Freigabe der Gleisquerung anzeigen, bereitgestellt werden.

Aus der Praxis sind Faktoren bekannt, die die Wahrnehmung von ein- oder durchfahrenden Zügen zusätzlich erschweren und daher berücksichtigt werden müssen. Zu diesen sind zu zählen:

    1. hoher Umgebungsgeräuschpegel am Bahnsteig (z. B. laufende Motoren stehender Schienenfahrzeuge)
    2. viel zu spät akustisch wahrzunehmende Annäherung von Fahrzeugen, da neue Triebzüge immer leiser werden
    3. witterungsbedingte Einflüsse wie Gegenwind und Herbststürme, die den von Fahrzeugmotoren abgegebenen Geräuschpegel nicht in Richtung Bahnsteig tragen
    4. verminderte Konzentration der Reisenden durch die von der Deutschen Bahn AG für die Reise gewünschten Smartphonenutzung
    5. verminderte Konzentration durch die Gespräche der Reisenden untereinander

zu 4.2.2. Teilsystem „Fahrzeuge“

Tandembeförderung

 

  • Es besteht in vielen Bahnen die Möglichkeit zur Mitnahme von Fahrrädern und Pedelecs. Dagegen wird die Mitnahme von Tandems oftmals nur im Ausnahmefall gestattet oder gänzlich verwehrt. Darin ist eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung von blinden und sehbehinderten Menschen zu sehen.
  • Das Fahrräder eine Mobilitätshilfe zur Fortbewegung darstellen dürfte völlig unumstritten sein, deren Nutzung Menschen ohne einer Seheinschränkung vorbehalten sind.
  • Blinde und sehbehinderte Menschen sind durchaus ebenfalls in der Lage mit dem Rad mobil zu sein. Allerdings bedarf es hierzu eines Tandems, einschließlich einer Begleitperson die diese Mobilitätshilfe lenkt. Somit wird das Tandem zu einer Mobilitätshilfe in gleichberechtigter Weise für den blinden oder sehbehinderten Nutzer sowie deren Begleitperson.
  • Die Argumentation, dass Tandems für blinde und sehbehinderte Menschen weniger eine Mobilitätshilfe darstellen, sondern eher den Charakter eines Beförderungsmittels tragen, ist im Vergleich mit anderen Mobilitätshilfen nicht nachvollziehbar. Ein Rollstuhl, der zusätzlich zur Erleichterung für die gemeinsame Fortbewegung des Rollstuhlnutzers und dessen Begleitperson mit einer Schiebehilfe ausgerüstet ist, wird dadurch nicht zu einem Beförderungsmittel, sondern bleibt ein Rollstuhl.
  • Das Tandem dient hier unübersehbar dazu, eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung auszugleichen und einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
  • Hier ist eine Regelung zu treffen, die blinden und sehbehinderten Reisenden eine weitgehende Mitnahme eines Tandems zusichert.

zu 4.2.2.1.2.1. Allgemeines

👉🏻 Ergänzungsvorschlag a):

In dieses Kapitel sollte neu aufgenommen werden:

(xx) Mindestens jeder zweite Vorrangsitz ist mit einer Steckdose / USB-Anschluss auszurüsten.

 Begründung:

Dank der raschen Weiterentwicklung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung ist ebenfalls ein deutlicher Zuwachs elektronischer Hilfsmittel zu verzeichnen. Der zunehmende Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln für die Information und Kommunikation ist insbesondere für Menschen mit Behinderung auf Reisen oftmals von unentbehrlicher Bedeutung.

👉🏻 Ergänzungsvorschlag b):

In dieses Kapitel sollte neu aufgenommen werden:

(xx) Jeder Vorrangsitz ist mit einer dimmbaren Leseleuchte auszustatten, die den erhöhten Beleuchtungsbedarf sehbehinderter Menschen berücksichtigt.

 Begründung:

Zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung von schriftlichen Fahrgastinformationen, zum Lesen und Bearbeiten von Schriftgut, sind individuell einstellbare Leseleuchten erforderlich, die den Bedürfnissen von Menschen mit den unterschiedlichsten Sehbehinderungen entsprechen und genutzt werden können.

👉🏻 Ergänzungsvorschlag c):

In dieses Kapitel sollte neu aufgenommen werden:

(xx) Alle Vorrangsitze sind mit einer Hilferufeinrichtung (entsprechend DIN EN 16683 Bahnanwendungen – Hilferufvorrichtungen und Kommunikationseinrichtungen für Fahrgäste – Anforderungen) auszustatten. Deren Tasten müssen eindeutig visuell und taktil erkennbar sein. Ihre Betätigung darf nicht durch eine Anordnung in Vertiefungen oder durch Abdeckungen beeinträchtigt werden.

 Begründung:

Allein reisende Menschen mit Handicap benötigen in vielen unvorhersehbaren Situationen, wie z. B. bei außerplanmäßiger Zugendigung, Verspätung etc., eine Assistenz. In derartigen Situationen muss die Möglichkeit zur Anmeldung eines Hilfebedarfs beim zuständigen Zugpersonal gegeben sein. Die Betroffenen dürfen sich nicht selbst überlassen bleiben!

zu 4.2.2.3.3. Innentüren (6)

Zitat:

„(6) Bestehen mehr als 75 % der Türoberfläche aus einem transparenten Werkstoff, so ist die Tür durch deutlich sichtbare Markierungen zu kennzeichnen.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(6) Bestehen mehr als 75 % der Türoberfläche aus einem transparenten Werkstoff, so ist die Tür durch zwei deutlich sichtbare Markierungsstreifen zu kennzeichnen. Von denen der obere Markierungsstreifen in einer Höhe zwischen 1.200 mm und 1.600 mm und der untere Markierungsstreifen in einer Höhe zwischen 400 mm und 700 mm anzubringen ist.

 Begründung:

In der Regel richtet der gehende Mensch den Blick nach unten auf den Boden. Damit großwüchsige als auch kleinwüchsige Personen sowie Kinder und sehbehinderte Menschen die Sicherheitsmarkierung an transparenten Flächen im Blickfeld haben um das Hindernis rechtzeitig zu erkennen, ist die Anordnung von zwei Markierungsstreifen in unterschiedlichen Höhen zu empfehlen. Dabei sollte der obere Markierungsstreifen in einer Höhe zwischen 1.200 mm und 1.600 mm und der untere Markierungsstreifen in einer Höhe zwischen 400 mm und 700 mm angeordnet werden.

zu 4.2.2.4. Beleuchtung

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

In diesen Abschnitt sollte eingefügt werden:

    1. Von der Beleuchtung darf keine Blendung hervorgerufen werden.
    2. Alle Fußbodenoberflächen in Gehbereichen müssen eine gleichmäßige und schattenfreie Grundbeleuchtung erhalten.
    3. Höhenniveauwechsel, insbesondere Innenstufen und Stufen für den Ein- und Ausstieg, sollten durch eine zusätzliche Beleuchtung betont hervorgehoben werden.

 Begründung:

  • Starke bzw. intensive Lichtquellen (z. B. Sonne, künstliches Licht), können zu Blendungen führen. Blendungen erschweren den Fußboden oder Hindernisse klar zu erkennen, was die Orientierung negativ beeinflusst. Die Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung kann Unfälle begünstigen.
  • Von einer gleichmäßigen und schattenfreien Beleuchtung profitieren besonders ältere Menschen und Personen mit Sehbeeinträchtigungen, da sie Kontraste und potenzielle Hindernisse besser wahrnehmen können.
  • Eine gleichmäßige und schattenfreie Beleuchtung reduziert die Gefahr von Stolpern oder Fehltritten, insbesondere an Höhenniveauwechseln wie Stufen und Rampen. Es hilft Gegenstände in den Gängen sicher und rechtzeitig zu erkennen und somit die Stolpergefahr zu reduzieren.
  • Ältere Menschen und Personen mit Sehbeeinträchtigungen haben häufig Schwierigkeiten mit der Fähigkeit des Auges, sich an unterschiedliche Lichtverhältnisse (Adaptation) anzupassen.
    Die daraus resultierende Verzögerung der Adaptationsfähigkeit erlaubt es nicht Hindernisse und Gefahren rechtzeitig wahrzunehmen, die sich in dunklen und nicht ausreichend beleuchteten Bereichen befinden. Daher empfiehlt es sich auch nicht, Punktstrahler als einzige Beleuchtung zu verwenden.

zu 4.2.2.7.4. Dynamische akustische Informationen

👉🏻 Ergänzungsvorschlag a):

(xx) Alle Lautsprecheranlagen in den Zügen müssen für jeden einzelnen Fahrzeugtrakt eine separate akustische Kundeninformation ermöglichen.

 Begründung:

Bei der Trennung von Zügen (Zugflügelung) muss eine separate akustische Kundeninformation, insbesondere zum Zugziel, jedes einzelnen Fahrzeuges des Zugverbandes möglich sein.

👉🏻 Ergänzungsvorschlag b):

(xx) Es sind akustische Kundeninformationen zum Zugziel, einschließlich Angaben über Verspätungen und unplanmäßiger Halte, bereitzustellen.

 Begründung:

Bei der Trennung von Zügen mit unterschiedlichen Fahrzielen fehlt vielen Personengruppen, wie beispielsweise blinden und sehbehinderten Reisenden, eine verlässliche Kenntnis über das Ziel des Fahrzeugtraktes, in welchem sie sich befinden. Eine akustische Kundeninformation, wie z. B.: „Bitte beachten Sie die Zugzielanzeige über der Tür“, ist weder hilfreich noch angemessen. Blinden und sehbehinderten Menschen, Analphabeten usw. haben zu der unverzichtbaren Information zum Zugziel keinen Zugang. Dies muss durch eine rechtzeitige akustische Benennung des Zugziels vor der Zugtrennung kompensiert werden.

zu 4.2.2.7.2. Zeichen, Piktogramme und taktile Informationen (8)

Zitat:

„(8) Taktile Zeichen sind anzubringen in:
— Toiletten und rollstuhlgerechten Schlafgelegenheiten, gegebenenfalls Funktionsinformationen und Hilferufvorrichtung,

— Fahrzeugen für Vorrichtungen zum Öffnen/Schließen von für Reisende zugänglichen Türen und Hilferufvorrichtungen.“

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(8) Taktile Zeichen sind anzubringen in:
— Toiletten und rollstuhlgerechten Schlafgelegenheiten, gegebenenfalls
Funktionsinformationen und Hilferufvorrichtung,

— Fahrzeugen für Vorrichtungen zum Öffnen/Schließen von für
Reisende zugänglichen Türen und Hilferufvorrichtungen.

— Zur Kennzeichnung von Sitzplätzen, insbesondere bei
vorhandenen Reservierungssystemen, sind taktile Zeichen
(Buchstaben und Ziffern) in Braille- und erhabener Profilschrift
vorzusehen.

 Begründung:

Es ist zu gewährleisten, dass blinde und sehbehinderte Reisende selbständig und ohne fremde Hilfe ihren (reservierten) Sitzplatz auffinden können.

zu 4.2.2.7.3. Dynamische visuelle Informationen (1)

Zitat:

„(1) Der Zielbahnhof oder der Zuglauf ist außen am Zug auf Bahnsteigseite neben mindestens einer der Einstiegstüren für Reisende an mindestens jedem zweiten Fahrzeug des Zuges anzuzeigen.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(1) Der Zielbahnhof oder der Zuglauf ist außen am Zug auf Bahnsteigseite, neben mindestens einer der Einstiegstüren, für Reisende an jedem Fahrzeug des Zuges anzuzeigen.

 Begründung:

 

  • Gerade an großen Bahnhöfen mit vielen längeren Zügen kann es schnell zu Verwirrung kommen. Eine gut sichtbare Zielanzeige an jedem Fahrzeug erleichtert es, Missverständnisse und versehentliches Einsteigen in den falschen Zug zu vermeiden.
  • Viele Sehbehinderte Reisende müssen zur Lesbarkeit der Zugzielanzeige unmittelbar an diese herantreten, da für sie die Zugzielanzeige aus der Ferne nicht erkennbar ist. Wird diese nur an mindestens jedem zweiten Fahrzeug des Zuges vorgesehen, müssen sie eine längere Wegstrecke zurücklegen. Das mitgeführte Reisegepäck und ein hoher Fahrgastwechsel können zu unzumutbaren Situationen für die Betroffenen führen, um in der vorgegebenen Zeit des Zughaltes die nächste Zugzielanzeige aufzusuchen.
    Bei längeren Zügen oder unter verschiedenen Bahnsteigbedingungen kann sich diese Schwierigkeit zusätzlich verschärfen. Gleiches gilt ebenfalls durch Züge mit Zugteilung, wo es zwingend notwendig ist den richtigen Zugteil zu finden.
  • Die Anordnung einer Zugzielanzeige an jedem Fahrzeug eines Zuges macht es den Reisenden leichter, das Zugziel schnell und sicher zu identifizieren und trägt somit zu einem zügigeren Fahrgastwechsel bei.

zu 4.2.2.7.3. Dynamische visuelle Informationen (2)

Zitat:

„(2) Verkehren die Züge in einem System, in dem auf den Bahnsteigenin Abständen von maximal 50 m dynamische visuelle Informationen angezeigt werden, und sind außerdem Informationen über den Zielbahnhof oder den Zuglauf an der Zugspitzevorhanden, so müssen an den Fahrzeugseiten keine Informationen angezeigt werden.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

Dieser Abschnitt ist ersatzlos zu streichen.

 Begründung:

Die in Absatz (1) aus der Sicht sehbehinderter Reisender erforderlichen Anforderungen werden durch Absatz (2) deutlich eingeschränkt. Dynamische visuelle Informationen müssen in Unabhängigkeit, einer Anordnung in Abständen von 50 m auf Bahnsteigen sowie an der Zugspitze, ebenfalls außen am Zug auf der Bahnsteigseite neben den Einstiegstüren vorgesehen werden. Es gelten die Begründungen zu 4.2.2.7.4.

zu 4.2.2.7.3. Dynamische visuelle Informationen (11)

Zitat:

„(11) Bei durchlaufenden Anzeigen (horizontal oder vertikal) mussjedes vollständige Wort mindestens zwei Sekunden lang angezeigt werden. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf im Durchschnitt maximal sechs Zeichen pro Sekunde betragen.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(11) Bei durchlaufenden Anzeigen (horizontal oder vertikal) muss jedes vollständige Wort mindestens drei Sekunden lang angezeigt werden. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf im Durchschnitt maximal vier Zeichen pro Sekunde betragen.

 Begründung:

Für sehbehinderte Menschen sowie für einen großen Personenkreis mit reduzierter Sprach- und Lesekompetenz, ist Laufschrift grundsätzlich problematisch. Oftmals besteht eine sehr individuelle Lesegeschwindigkeit, sodass bei einer zu schnellen Laufschrift, keine ausreichende Möglichkeit zur Wahrnehmung visueller Informationen besteht (vgl. auch die Begründung zu 4.2.1.10. Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme, gedruckte oder dynamische Informationen (14).

zu 4.2.2.7.4. Dynamische akustische Informationen

👉🏻 Ergänzungsvorschlag a):

(xx) Alle Lautsprecheranlagen in den Zügen müssen für jeden einzelnen Fahrzeugtrakt eine separate akustische Kundeninformation ermöglichen.

 Begründung:

Bei der Trennung von Zügen (Zugflügelung) muss eine separate akustische Kundeninformation, insbesondere zum Zugziel, jedes einzelnen Fahrzeuges des Zugverbandes möglich sein.

👉🏻 Ergänzungsvorschlag b):

(xx) Es sind akustische Kundeninformationen zum Zugziel, einschließlich Angaben über Verspätungen und unplanmäßige Halte, bereitzustellen.

 Begründung:

Bei der Trennung von Zügen mit unterschiedlichen Fahrzielen fehlt vielen Personengruppen, wie beispielsweise blinden und sehbehinderten Reisenden, eine verlässliche Kenntnis über das Ziel des Fahrzeugtraktes, in welchem sie sich befinden. Eine akustische Kundeninformation, wie z. B.: „Bitte beachten Sie die Zugzielanzeige über der Tür“, ist weder hilfreich noch angemessen. Blinden und sehbehinderten Menschen, Analphabeten usw. haben zu der unverzichtbaren Information zum Zugziel keinen Zugang. Dies muss durch eine rechtzeitige akustische Benennung des Zugziels vor der Zugtrennung kompensiert werden.

zu 4.2.2.8. Niveauwechsel (2)

Zitat:

„(2) Mindestens die erste und die letzte Stufe sind durch ein kontrastierendes Band zu kennzeichnen, das sich über die gesamte Breite der Stufen erstrecken muss und an der Vorderseite und der Oberseite der Stufenkante anzubringen ist, und folgende Tiefe besitzt:

— 45 mm bis 55 mm an der Vorderseite,

— 45 mm bis 75 mm an der Oberseite.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(2) Aus Sicherheitsgründen sind alle Stufen durch ein kontrastierendes Band zu kennzeichnen, das sich über die gesamte Breite der Stufen erstrecken muss und an der Vorderseite und der Oberseite der Stufenkante anzubringen ist, und folgende Tiefe besitzt:

— 45 mm bis 55 mm an der Vorderseite,

— 45 mm bis 75 mm an der Oberseite.

Diese Bänder müssen im Kontrast sowohl zum Stufenbelag, als auch zu den anschließenden Podesten stehen.

 Begründung:

  • Die Stufenvorderkantenmarkierung der obersten und untersten Stufe einer Treppe mag, gegenüber einer Treppe ohne jede Stufenvorder-kantenmarkierung, eine Verbesserung darstellen. Wie jedoch die Praxis zeigt, kann mit einer Markierung aller Stufenvorderkanten die Erkennbarkeit und damit Sicherheit – sowohl für sehbehinderte als auch für nicht sehbehinderte Menschen – nochmals spürbar erhöht werden.
  • Beim abwärtssteigen einer Treppe mit einer Markierung aller Stufenvorderkanten entsteht der Eindruck einer „beweglichen Treppenmarkierung“, vergleichbar mit einem „Ziehharmonikaeffekt“. Der dabei entstehende Signalcharakter der Stufenvorderkantenmarkierungen kann helfen, vor Fehltritten zu schützen.
  • Bei Annäherung an eine Treppe von oben ist zunächst nur der Markierungsstreifen der obersten Trittstufenvorderkante erkennbar. Anschließend dehnt dieser sich für einen kurzen Moment zu einer größeren geschlossenen Fläche aus, indem die Stufenvorderkantenmarkierungen aller Stufen ins Blickfeld rücken.
  • Anschließend fächern sich die Stufenvorderkantenmarkierungen in Bruchteilen von Sekunden zu einem zebrastreifenförmigen Bild auf. Dies ist in einer solchen Dimension auffällig, dass es unausweichlich Aufmerksamkeit und Vorsicht förmlich erzwingt. Die Erkennbarkeit wird deutlich erhöht. Dies bietet beim Begehen einer Treppe mehr Sicherheit, was insbesondere beim Verlassen des Schienenfahrzeugs von großer Bedeutung ist, da die Spaltbreite (zwischen der Treppe und der Bahnsteigkante) oft sehr unterschiedlich ausfällt und die Möglichkeit für eine sichere Überwindung des Spaltes gegeben sein muss.
  • Weiterhin sollte darauf hingewiesen werden, dass eine rechtzeitige und sichere Erkennbarkeit der Ausstiegssituation einen zügigeren Handlungsablauf fördert und sich damit positiv auf einen flüssigeren Fahrgastwechsel auswirken kann, da sich die benötigte Zeit zur Orientierung verkürzt.

zu 4.2.2.9. Haltestangen (4)

Zitat:

„(4) Außentüren sind mit Haltestangen auf beiden Seiten der Türöffnung auszustatten, die im Innern so dicht wie möglich an die Außenwand des Fahrzeugs reichen müssen. Ausnahmen auf einer Seite der Türöffnung sind zulässig, wenn auf dieser Seite eine Vorrichtung wie ein fahrzeugseitiger Hublift installiert ist.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(4) Außentüren sind mit Haltestangen auf beiden Seiten der Türöffnung auszustatten, die im Innern im Abstand von max. 200 mm von der Außenwand des Fahrzeugs entfernt sein dürfen. Ausnahmen auf einer Seite der Türöffnung sind zulässig, wenn auf dieser Seite eine Vorrichtung wie ein fahrzeugseitiger Hublift installiert ist.

 Begründung:

Die Haltestangen müssen uneingeschränkt zur Sicherheit für alle Personengruppen vom Bahnsteig aus gut erreichbar sein. Unbekannte Spaltbreiten, Stufengestaltungen und Höhendifferenzen sind nur sicher zu überwinden, wenn die Hand einen festen Halt findet.

zu 4.2.2.9. Haltestangen (5)

Zitat:

„(5) Für Haltestangen nach Absatz 4 gelten folgende Anforderungen:

— Bei allen Außentüren müssen sich vertikale Haltestangenüber einen Bereich zwischen 700 mm und 1200 mm über der Schwelleder ersten Stufe erstrecken.[…]“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(5) Für Haltestangen nach Absatz 4 gelten folgende Anforderungen:

— Bei allen Außentüren müssen sich vertikale Haltestangen über einenBereich zwischen 400 mm und 1200 mm über der Schwelle der ersten Stufe erstrecken. […]

 Begründung:

Die Erreichbarkeit dürfte für Kinder sowie kleinwüchsige Menschen (Mikrosomie) zu hoch angesetzt sein. Für eine sichere Erreichbarkeit der vertikalen Haltestange, ist eine Anordnungshöhe zwischen 400 m und 1200 mm über der Schwelle der ersten Stufe zu empfehlen.

zu 4.4. Betriebliche Regelungen

 

  • Digitale Leistungen und Kundenservices in den Bereichen der Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“
  • Derzeit ist eine massive Umstellung von analogen Leistungen und Kundenservices in ausnahmslose digitale Formate, wie beispielsweise der Verkauf von Fahrkarten, zu beobachten.
  • Diese Neuerung stellt insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen oftmals vor unlösbare Probleme. Die mobilen Anwendungen der Bahn weisen häufig qualitative Nutzungsmängel auf, sodass sie nicht oder bestenfalls nur eingeschränkt nutzbar sind. In der Praxis ist leider festzustellen, dass nicht selten, bei jedem neuen Update, insbesondere für ältere und behinderte Menschen, mit erneuten barrierebehafteten Nutzungserschwernissen gerechnet werden muss. Die diesbezüglichen massiven Beschwerden in einschlägigen E-Mailinglisten sind ein unübersehbarer Beleg dafür.
  • Neben den angesprochenen Problemen der fehlenden Barrierefreiheit digitaler Angebote, bestehen weitere Gründe die deren Nutzung erschweren bzw. verhindern. In diesem Zusammenhang muss dringend berücksichtigt werden, dass eine große Anzahl von älteren und behinderten Menschen weder einen Zugang zu Webseiten, noch zu mobilen Anwendungen haben. Die Gründe hierfür mögen sehr vielfältig sein. Ein verfügbarer Zugang zur digitalen Kommunikation darf jedoch keine Voraussetzung für die Benutzung der Bahn sein. Auch haben viele ältere und behinderte Menschen kein Smartphone, da sie dieses nicht bedienen können oder deren Situation es ihnen nicht gestattet, sich mit dieser Technik auseinander zu setzen. Dies berechtigt jedoch nicht, diese Personen, aufgrund einer Vorhaltung ausschließlich digitaler Angebote, von einer Nutzung der Bahn auszuschließen.
  • Zu erwähnen ist ebenfalls, dass ältere und behinderte Menschen sich durchaus nicht gegen den Fortschritt und somit gegen eine fortlaufende Digitalisierung stellen. Viele von ihnen wissen die Vorteile der Digitalisierung zu schätzen und nutzen diese entsprechend ihrer persönlichen Möglichkeiten ebenfalls zur Bewältigung einer selbständigen Mobilität. Es muss jedoch auch selbst jedem einzelnen Kunden die Entscheidung erlaubt sein, entsprechend seiner individuellen Situation, ob er es vorzieht, Leistungsangebote und Kundenservices wahlweise in digitalen oder analogen Formaten in Anspruch nehmen zu wollen. Es bedarf, neben den digitalen Formaten, der Absicherung einer dauerhaften Erhaltung analoger Angebote.
  • Diesen Grundrechten muss die TSI-PRM bezüglich der Leistungen und Kundenservices in den Bereichen der Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“ ebenfalls Rechnung tragen.

zu 4.4.1. Teilsystem „Infrastruktur“

Anmerkung 1

Zitat:

„— Unbesetzte Bahnhöfe — Fahrkartenverkauf für sehbehinderte Reisende

Für unbesetzte Bahnhöfe, auf denen ausschließlich Fahrkartenverkaufsautomaten zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt 4.2.1.8), müssen schriftliche betriebliche Regelungen festgelegt und umgesetzt werden. Für sehbehinderte Reisende muss in diesen Fällen jederzeit eine alternative Möglichkeit zum Fahrkartenkauf bestehen (z. B. im Zug oder am Zielbahnhof).“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

— Unbesetzte Bahnhöfe — Fahrkartenverkauf für Reisende

Für unbesetzte Bahnhöfe, auf denen ausschließlich Fahrkartenverkaufsautomaten zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt 4..2.1.8), müssen schriftliche betriebliche Regelungen festgelegt und umgesetzt werden. Für Reisende muss in diesen Fällen jederzeit eine alternative Möglichkeit zum Fahrkartenkauf bestehen (z. B. im Zug oder am Zielbahnhof). Ein digitaler Fahrkartenverkauf als einzige und alleinige Alternative zum analogen Fahrkartenverkauf ist nicht zulässig.

 Begründung:

Da nicht nur sehbehinderte Reisende, sondern auch viele ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen oftmals Schwierigkeiten bei der Bedienbarkeit von Fahrkartenautomaten haben, muss auch für sie, sowie für alle Reisenden, jederzeit eine alternative Möglichkeit zum Fahrkartenkauf bestehen.

Bezüglich der digitalen Alternativen gelten die Anmerkungen zu den „Den Digitalen Leistungen und Kundenservices in den Bereichen der Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“.

Anmerkung 2

Zitat:

„— Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal sich darüber im Klaren ist, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität
möglicherweise Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen. Außerdemmüssen diese Regelungen gewährleisten, dass das Personal bei Bedarf diese Hilfe leistet.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

— Hilfeleistung beim Ein- Aus- und Umsteigen

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal sich darüber im Klaren ist, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise Hilfe beim Ein-, Aus- und Umsteigen benötigen. Außerdem müssen diese Regelungen gewährleisten, dass das Personal bei Bedarf diese Hilfe leistet. Dies gilt auch verpflichtend für einen planmäßig erfolgenden und spontan entstandenen Schienenersatzverkehr.

 Begründung:

  • Um bestehende Barrieren zu kompensieren und eine sichere, selbstbestimmte Mobilität zu gewährleisten, ist in vielen Fällen eine personelle Assistenz beim Ein-, Aus- und Umsteigen erforderlich.
  • Menschen mit Mobilitätseinschränkungen benötigen oft Hilfe beim Überwinden von Stufen, Treppen oder beim Ein- und Aussteigen, insbesondere wenn Hebeeinrichtungen oder Einstiegsrampen erforderlich sind. Bei visuellen oder motorischen Einschränkungen können beispielsweise unübersichtliche Bahnsteige, schmale Gänge oder auch vorhandene Baustellen ein Hindernis darstellen oder Schwierigkeiten bereiten, die zur Bewältigung einer Hilfestellung erfordern.
  • Für beispielsweise Menschen mit Sehbehinderungen oder kognitiven Beeinträchtigungen ist eine Assistenz in Bezug auf die Orientierung wichtig, um den richtigen Bahnsteig, Zug oder die Haltestelle des Schienenersatzverkehrs zu finden. Hierbei unterstützt die Assistenz, eine Orientierung zu ermöglichen und Verzögerungen oder Verwechslungen zu vermeiden.
  • Das Umsteigen innerhalb von vorgegebenen kurzen Zeitfenstern, welche auch durch Verspätungen entstehen, ist für viele Menschen mit Behinderung eine Herausforderung. Hier ermöglicht die Bereitstellung von Assistenzpersonal, dass die betroffene Person rechtzeitig und stressfrei umsteigen kann.
  • Das Reisen mit der Bahn ist für Menschen mit Behinderungen, besonders in fremden oder hektischen Umgebungen, schwierig und anstrengend. Eine Assistenz kann hier Sicherheit vermitteln und Ängste abbauen.
  • Durch die Bereitstellung derartiger Assistenzdienste kommt die Bahn ihrer sozialen Verantwortung nach, was der Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderung entspricht, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert sind.

zu 4.4.2.10. Visuelle und akustische Informationen — Werbebeschränkung

Zitat:

„Es sind genaue Informationen über den Zuglauf oder das Netz, in dem der Zug verkehrt, bereitzustellen (über die Art der Bereitstellung dieser Informationen entscheidet das Eisenbahnunternehmen).“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

Es sind genaue visuelle und akustische Informationen über den Zuglauf oder das Netz, in dem der Zug verkehrt, bereitzustellen.

 Begründung:

Die Entscheidung über die Art der Informationsbereitstellung darf dem Eisenbahnunternehmen nicht überlassen werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass diese wesentlichen Informationen nicht im Zwei-Sinne-Prinzip angeboten werden. Die Praxis zeigt, dass dann vornehmlich nur visuelle Informationen zum Zuglauf gegeben werden. Ein eingeschränkter akustischer Hinweis, wie beispielsweise „Bitte beachten Sie die Zugzielanzeige über der Tür“, ist nicht hilfreich. In der Folge erhalten beispielsweise blinde oder sehbehinderte Reisende keinen Zugang zu den genauen Informationen über den Zuglauf.

zu 4.4.2.15. Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen

Zitat:

„Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal sich darüber im Klaren ist, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen. Außerdem müssen diese Regelungen gewährleisten, dass das Personal bei Bedarf diese Hilfe leistet.“

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

Es sind betriebliche Regelungen umzusetzen, die gewährleisten, dass das Personal sich darüber im Klaren ist, dass Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen. Außerdem müssen diese Regelungen gewährleisten, dass das Personal bei Bedarf diese Hilfe leistet. Dies gilt auch verpflichtend für einen planmäßig erfolgenden und spontan entstandenen Schienenersatzverkehr.

 Begründung:

 

  • Um bestehende Barrieren zu kompensieren und eine sichere, selbstbestimmte Mobilität zu gewährleisten, ist in vielen Fällen eine personelle Assistenz, nicht nur beschränkt auf das Ein- und Aussteigen, sondern auch eine Begleitung in den Fällen eines Schienenersatzverkehrs, erforderlich.
    Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf spontan entstandene Schienenersatzverkehre (infolge betrieblicher Störungen) zu richten.
  • Bei visuellen oder motorischen Beeinträchtigungen können beispielsweise unübersichtliche Bahnsteige, schmale Gänge oder auch vorhandene Baustellen auf dem Weg zur Haltestelle des Schienenersatzverkehrs ein Hindernis darstellen oder Schwierigkeiten bereiten, die zur Bewältigung einer Hilfestellung erfordern.
  • Für beispielsweise Menschen mit Sehbehinderungen oder kognitiven Beeinträchtigungen ist eine Assistenz in Bezug auf die Orientierung wichtig, um den richtigen Bahnsteig, Zug oder die Haltestelle des Schienenersatzverkehrs zu finden. Hierbei unterstützt die Assistenz, eine Orientierung zu ermöglichen und Verzögerungen oder Verwechslungen zu vermeiden.
  • Das Umsteigen innerhalb von vorgegebenen kurzen Zeitfenstern zum Erreichen des Schienenersatzverkehrs, welche auch durch Verspätungen entstehen, ist für viele Menschen mit Behinderung eine Herausforderung. Hier ermöglicht die Bereitstellung von Assistenzpersonal, dass die betroffene Person rechtzeitig und stressfrei umsteigen kann.
  • Das Reisen mit der Bahn ist für Menschen mit Behinderungen, besonders in fremden oder hektischen Umgebungen, schwierig und anstrengend. Eine Assistenz kann hier Sicherheit vermitteln und Ängste abbauen.
  • Durch die Bereitstellung derartiger Assistenzdienste kommt die Bahn ihrer sozialen Verantwortung nach, was der Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderung entspricht, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention verankert sind.

zu 5.3.2.1. Bedienelemente von Türen

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(3) Die Türbedienelemente müssen zu ihrem Hintergrund selbst im visuellen Kontrast stehen.

 Begründung:

Eine visuell kontrastreiche Gestaltung der Türbedienelemente ist erforderlich, um letztlich nicht nur sehbehinderten Menschen eine rechtzeitige Orientierung zu ermöglichen und deren Auffindbarkeit für alle Reisenden zu erleichtern.

zu 5.3.2.2. Standard- und Universaltoiletten: Gemeinsame Parameter

👉🏻 Ergänzungsvorschlag:

(xx) Ein Bedienelement zur Betätigung der Spülvorrichtung muss oberhalb des hochgeklappten WC-Deckels angeordnet sein.

 Begründung:

Diese einheitliche Positionierung des Bedienelementes für die WC-Spüleinrichtung erleichtert, auch aus hygienischen Gründen, blinden und sehbehinderten Menschen die Auffindbarkeit und erspart ein mühevolles Suchen.

zu 5.3.2.2. Standard- und Universaltoiletten: Gemeinsame Parameter (2)

Zitat:

„(2) Wenn eine Tür verriegelt wurde, ist dies innerhalb und außerhalb der Toilette visuell und taktil (oder akustisch) kenntlich zu machen.“

👉🏻 Änderungsvorschlag:

(2) Wenn eine Tür verriegelt wurde, ist dies innerhalb und außerhalb der Toilette visuell und taktil (oder akustisch) kenntlich zu machen. Dabei muss auf der Türaußenseite der Toilette die Türverriegelung den jeweiligen Status „frei“, „besetzt“ oder „defekt“ anzeigen.

 Begründung:

Die Information über den jeweiligen Toilettenstatus ist für blinde und sehbehinderte Menschen wichtig und muss für sie auch zugänglich sein. So können sie sich auf die entsprechende Situation einstellen und es bleibt ihnen, ggf. bei defekten Toiletten, ein unangenehmes Warten erspart, bis die Toilette frei wird.

© Mobilfuchs, 06.01.2024



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